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Dritter Teil. Der Handelsbrauch.
44. Oppeln (Gutachten über Geschäftsgebr. 1911 S. 128 : 535):
Bei Lieferung von Drucksachen (Adreßkarten) besteht kein
Handelsgebrauch, wonach für den Fall, daß Abruf ohne
Frist vereinbart ist, eine sechsmonatige Abrufsfrift gilt;
vielmehr ist in solchen Fällen in der Regel eine Frist von
einem Jahre üblich.
Gas-, Elektrizitäts- und Lampenbranche.
45. Frankfurt a. M. (Mitteil. 1913 S. 70): Im Handel mit
Glühkörpern werden die Abschlüsse gewöhnlich auf einen
Zeitraum von nicht länger als einem Jahr getätigt.
Es ist nicht üblich, Abschlüsse „auf Abruf" ohne Zeitbegrenzung
zu machen, und es kann daher ein Handelsbrauch
über die Dauer der Abrufsfrist nicht festgestellt
werden.
Getreide und Hülsenfrüchte.
46. Bromberg (Mitteil. 1913 S. 71): Es besteht hier der Handelsgebrauch,
daß ein Käufer, der kleine Posten Getreide
(10 Ztr. Gerste und 10 Ztr. Mais) „auf Abruf" kauft,
diese innerhalb einer Frist von einem Monat abzurufen
hat.
Heu, Stroh und Viehfutter.
47. Berlin (Mitteil. 1912 S. 160): Ein Handelsbrauch, nach
welchem bei einem Abschluß von 5 Sack Futterkalk „auf
Abruf" restliche 3 Sack innerhalb eines Zeitraumes von
eineinhalb Jahren abzurufen sind, besteht nicht.
Kohle.
48. Chemnitz (Handelsgebr. 1911 S. 33): Bei Kohlenkleinhaudelsgeschäften,
z. B. über 10 Tonnen, herrscht kein
Handelsgebranch, daß der Käufer auch ohne diesbezügliche
Abmachungen die im Frühjahr oder Sommer „auf