§ 12. Übersicht der Handelsbräuche.
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Abruf" gekaufte Menge bis zum 1. Oktober abzunehmen,
widrigenfalls von da ab statt der normiert niedrigen
Preise die höheren zu zahlen habe.
49. Magdeburg (Gutachten Heft 09 S. 16): Wir haben keinen
Handelsgebrauch feststellen können, wonach im Briketthandel
der Käufer seine Dispositionen vor Beginn des
Lieferungsmonats für diesen Monat treffen muß. Die
meisten der von uns befragten Sachverständigen sind der
Auffassung, daß die ... Bedingungen („Diejenige Menge,
welche Sie bis zum Schluffe eines jeden Lieferungsmonats
nicht abgerufen haben, sind wir nicht zu liefern
verpflichtet. — Die gekauften Mengen müssen rechtzeitig
disponiert werden unter Berücksichtigung einer entsprechenden
Lieferzeit") dahin auszulegen sind, daß die
Käuferin noch im Lieferungsmonat abrufen dürfe. Alsdann
habe sie aber so zeitig abzurufen, daß die Verkäuferin
noch im Lieferungsmonat zu liefern in der Lage sei; nur
in diesem Falle sei ein im Lieferungsmonat vorgenommener
Abruf rechtzeitig im Sinne der Bedingungen.
50. Magdeburg (Gutachten Heft 1911 S. 13): Im Kohlenhandel
besteht kein allgemeiner Handelsbrauch über die
Auslegung der Klausel „auf Abruf" in einer Bestellung,
die im März ohne nähere Bestimmung des Abrufs erfolgt.
— Es war angefragt worden, ob bei einem im März
geschlossenen Kauf „auf Abruf" innerhalb des Sommers
abzurufen ist.
Konfektion.
51. Berlin (Dove-Meyersteiu 1912 S. 191:802): Ein Handelsbrauch,
nach dem „auf Abruf" bestellte Kravatten
innerhalb einer bestimmten Zeit abgenommen werden
müssen, läßt sich nicht feststellen. — In den meisten Fällen
werden die auf Grund eines Abschlusses bestellten Waren
innerhalb etwa sechs Monaten abgerufen. In Ausnahmefällen
wird, wenn der Lieferant seinen Kunden be-5*