§ 12. Übersicht der Handelsbräuche.
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d) Von Nicht-Saisonwaren.
Baumaterialien.
39. Berlin (Mitteil. 1910 S. 304): Bei einer Vereinbarung
„50 000 Reformdeckensteine hintereinander auf Abruf"
hat die Abnahme handelsüblich in vier bis höchstens sechs
Monaten zu erfolgen.
Chemikalien und Drogen.
40. Bromberg (Mitteil. 08 S. 114: §6 der vorbildlichen Geschäftsbedingungen
für den Chemikalien-, Drogen-, Lackund
Farbenhandel): „Auf Abruf" verkaufte Waren sind
innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen
Frist, spätestens aber innerhalb eines Jahres
abzurufen.
41. Graudenz (Mitteil. 1910 Dez. S. 44): Wenn ein Detailkaufmann
. . . Schuhcreme kauft mit der Abrede, daß
die Lieferung erfolgen soll „zur Abnahme...", so hat
er die Ware nach Bedarf abzunehmen. Ein Handelsbrauch,
daß die Ware, die unter der obigen Bedingung
gekauft ist, binnen Jahresfrist abgenommen werden muß,
hat sich in unserem Bezirk noch nicht herausgebildet.
42. Oppeln (Gutachten über Geschäftsgebr. 1911 S. 116 : 481):
Es ist nicht Handelsbrauch, daß ein „auf Abruf" — insbesondere
„auf Abruf nach Bedarf" — bestellter Posten
von 100 Schachteln Kaiserborax im Preise von 270 Jt
spätestens binnen Jahresfrist abgerufen bzw. abgenommen
werden müßte.
Druckerei.
43. Berlin (Dove-Meyerstein 1912 S. 188 : 793): Bei einem
Abschluß auf 1000 Bände eines Buches zum Preise von
20 Pf. pro Band „zur sukzessiven Abnahme" ist innerhalb
einer angemessenen Frist das ganze Quantum abzunehmen.
Angemessen ist eine Frist von längstens
einem Jahr.
Hagedorn, Handelskauf „aus Abruf".
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