§ 12. Übersicht der Handelsbräuche.
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Möbel.
98. Berlin (Apt 1910 S. 280 : 1): In dem Möbelgeschäft besteht
kein allgemeiner Handelsgebrauch, daß Verkäufer, wenn
„Abruf nach Bedarf" vereinbart ist, spätestens bis zum
Schluß des Kalenderjahres den Abruf zu bewirken hat;
daß der Abschluß schon im Anfang des Jahres erfolgte, ist
ohne Bedeutung.
Nahrungs- und Genuß mittel.
99. Berliu (Mitteil. 1912 S. 311): Ein Handelsgebrauch, nach
welchem im Kakaohandel bei der Vereinbarung „Abnahme
nach Bedarf des Käufers" die Abnahmefrist höchstens sechs
Monate beträgt, so daß nach Ablauf der sechs Monate der
Verkäufer ohne Aufforderung zur Abnahme unter Setzung
einer Nachfrist ohne weiteres zurücktreten konnte, besteht
nicht.
100. Bochum (Mitteil. 07 S. 55): Die Bemerkung des Klägers
in seinem Notizbuch, lautend: „R., Speck offer. 30 Ztr.
L 61 ^ frei bleibend in drei Monaten abzunehmen", kann
unter Berücksichtigung der mündlichen und schriftlichen
Verhandlungen nur so verstanden werden, daß der Kläger
M. dem Beklagten R. mündlich 3000 Pfd. Speck zu 61
pro Pfund, lieferbar zur sukzessiven Abnahme nach Bedarf
innerhalb drei Monaten, fest verkauft, wohingegen sich R.
vorbehielt, von dem Abgeschlossenen nur dann Gebrauch
zu machen, wenn Bedarf auf der Ziegelei in Speck eintreten
würde, somit für seine Person freibleibend kaufte.
— Die beiden Klauseln „freibleibend in drei Monaten
abzunehmen" und „freibleibend nach Bedarf" sind im
vorliegenden Falle gleichbedeutend und besagen, daß R.
den Speck freibleibend lieferbar in drei Monaten nach
Bedarf zur sukzessiven Abnahme kauft.
101. Halle a. S. (Mitteil. 1912 S. 37): Ein Handelsbrauch,
nach dem „auf Abruf nach Bedarf" ohne Fristsetzung ge-