Full text : Der Handelskauf "auf Abruf" und die Handelsbräuche darüber

§  12.  Übersicht  der  Handelsbräuche.

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Möbel.
98.  Berlin  (Apt  1910  S.  280  :  1):  In  dem  Möbelgeschäft  besteht
kein  allgemeiner  Handelsgebrauch,  daß  Verkäufer,  wenn
„Abruf  nach  Bedarf"  vereinbart  ist,  spätestens  bis  zum
Schluß  des  Kalenderjahres  den  Abruf  zu  bewirken  hat;
daß  der  Abschluß  schon  im  Anfang  des  Jahres  erfolgte,  ist
ohne  Bedeutung.
Nahrungs-  und  Genuß  mittel.
99.  Berliu  (Mitteil.  1912  S.  311):  Ein  Handelsgebrauch,  nach
welchem  im  Kakaohandel  bei  der  Vereinbarung  „Abnahme
nach  Bedarf  des  Käufers"  die  Abnahmefrist  höchstens  sechs
Monate  beträgt,  so  daß  nach  Ablauf  der  sechs  Monate  der
Verkäufer  ohne  Aufforderung  zur  Abnahme  unter  Setzung
einer  Nachfrist  ohne  weiteres  zurücktreten  konnte,  besteht
nicht.
100.  Bochum  (Mitteil.  07  S.  55):  Die  Bemerkung  des  Klägers
in  seinem  Notizbuch,  lautend:  „R.,  Speck  offer.  30  Ztr.
L  61  ^  frei  bleibend  in  drei  Monaten  abzunehmen",  kann
unter  Berücksichtigung  der  mündlichen  und  schriftlichen
Verhandlungen  nur  so  verstanden  werden,  daß  der  Kläger
M.  dem  Beklagten  R.  mündlich  3000  Pfd.  Speck  zu  61
pro  Pfund,  lieferbar  zur  sukzessiven  Abnahme  nach  Bedarf
innerhalb  drei  Monaten,  fest  verkauft,  wohingegen  sich  R.
vorbehielt,  von  dem  Abgeschlossenen  nur  dann  Gebrauch
zu  machen,  wenn  Bedarf  auf  der  Ziegelei  in  Speck  eintreten ­
  würde,  somit  für  seine  Person  freibleibend  kaufte.
—  Die  beiden  Klauseln  „freibleibend  in  drei  Monaten
abzunehmen"  und  „freibleibend  nach  Bedarf"  sind  im
vorliegenden  Falle  gleichbedeutend  und  besagen,  daß  R.
den  Speck  freibleibend  lieferbar  in  drei  Monaten  nach
Bedarf  zur  sukzessiven  Abnahme  kauft.
101.  Halle  a.  S.  (Mitteil.  1912  S.  37):  Ein  Handelsbrauch,
nach  dem  „auf  Abruf  nach  Bedarf"  ohne  Fristsetzung  ge-
            
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