§ 12. Übersicht der Handelsbräuche.
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0. Der versäumte Abruf.
a) Rechtsvernichtende Wirkung.
I m allgemeinen.
147. Halle a. S. (Mitteil. 07 S. 78): Ist seit der durch Nichtausübung
des dem Käufer innerhalb einer vereinbarten Frist
zustehenden Abrufsrechts bediitgten und erfolgten Abrufsanfforderung
seitens des Verkäufers ein Jahr verstrichen,
so ist nach Handelsbrauch darauf zu schließen, daß er stillschweigend
auf die Lieferung verzichtet.
148. Halle a. S. (Mitteil. 1910 S. 18): Ein Handelsgebrauch,
daß Schlüsse, die nach Vereinbarung in einem bestimmten
Jahre abgefordert werden sollten, aber nicht abgefordert
sind, als erledigt angesehen werden, wenn der Verkäufer
nach Ablauf des Jahres nicht an die Abfordernng mahnt,
ist hier nicht festzustellen. Es ist aber als der kaufmännischen
Sitte entsprechend zu betrachten, daß der Verkäufer,
welcher auf Abnahme der verkauften Ware bestehen will,
alsbald die erforderlichen Schritte unternimmt, nachdem
der Verkäufer in Verzug geraten ist. Wenn der Käufer
zwei Jahre hindurch, währenddem die verkauften Waren
hoch im Preise stehen, nicht an Abnahme mahnt, dann
aber, nachdem der verkaufte Artikel im Preise gefallen
ist, Abnahme verlangt, so betrachten wir das als einen
Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben im
Handelsverkehr.
149. Oppeln (Gutachten über Geschäftsgebr. 1911 S. 6 : 19):
Wenn bei einem Lieferungsgeschäft von Waren, die einen
Markt- bzw. Börsenpreis haben, jeden Monat die Abnahme
einer bestimmten Quantität erfolgen soll, mehrere
Monate aber ohne Abforderung vergehen, so verzichtet
nach Handelsgebrauch der Abnehmer damit nicht auf die
Lieferung der auf die verstrichenen Monate entfallenden
Quantitäten.