Full text : Die deutsche Hausindustrie

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VI.  Kap.:  Staatshilfe:

von  dem  konfumierenden  Publikum  zu  fehr  empfunden  wurden,  wie  in  Nordamerika, ­
  wurde  auch  gelegentlich  zu  Gefetzesbeftimmungen  gefchritten,
die  die  Heimarbeit  betrafen.  Die  Schutzgefetze  für  die  Heimarbeit  nehmen  fich
daher  neben  der  Arbeiterfchutzgefetzgebung  für  Fabriken  wie  ein  höchft
dürftiges,  unvollftändiges,  lückenhaftes  Rechtsgebilde  aus.  Erft  in  der  aller  -
neueften  Zeit  ift  das  beffer  geworden,  feit  1911  auch  im  Deutfchen  Reich.
Schuld  an  diefer  auffälligen  Vernachläffigung  der  Heimarbeiter  feitens
des  Staates  trägt  neben  der  unleugbaren  Schwierigkeit  eines  gefetzlichen  Eingreifens ­
  auf  diefem  weitverzweigten  Gebiete  auch  der  Umftand,  daß  die  Not
der  Heimarbeiter  lange  Zeit  hindurch  vor  der  breiten  Öffentlichkeit  nicht  fo
bekannt  war  wie  jetzt.  Wenn  auch  die  Lage  der  fchlefifchen  Weber  nach  Wilbrandts
  Darftellung  „zu  einem  fich  fteigernden  chronifchen  Elend  geworden
war,  das  alle  paar  Jahre  zur  direkten  Hungersnot  wurde,“  fo  betraf  das  nur
einzelne  Gegenden,  die  fonft  wenig  von  fich  reden  Vnachten.  Und  von  dem  Elend
der  modernen  großftädtifchen  Heimarbeit,  die  fich  feit  den  70er  Jahren  pilzartig
rafch  entwickelte  und  fich  in  den  Hinterhöfen  und  Dachkammern  der  Großftadt
  verkroch,  hatte  man  lange  Zeit  keine  rechte  Vorftellung.  Zudem  herrfchte
noch  vielfach  die  aus  einer  beffern  Zeit  ftammende  Auffaffung,  dafz  das  Hausgewerbe ­
  felbftändige  Exiftenzen  fchaffe  und  erhalte,  die  keines  ftaatlichen
Schutzes  bedürften  oder  doch  nicht  in  dem  Maße  bedürften  wie  die  aller  Selbftändigkeit
  beraubten  Fabrikarbeiter.
Vor  einer  gründlichen,  auf  dem  Grunde  der  fo  mannigfach  fich  ändernden,
Wirklichkeit  erwach  fenen  Kenntnis  der  Heimarbeit  hält  die  bisherige,  auch
jetzt  noch  nicht  ganz  aufgegebene  refervierte  Haltung  des  Staates  nicht  ftand.
Wenn  die  Pflicht  des  Staates  zum  Arbeiterfchutz  heute  allgemein  anerkannt
wird,  fo  erfcheint  die  Verpflichtung  zum  Schutz  der  Heimarbeiter ­
  noch  viel  dringlicher,  ja  hier  find  tiefergreifende  Maßnahmen ­
  zu  treffen,  die  fonft  in  der  Sozialpolitik  Bedenken  erregen  würden.
Der  ftaatliche  Arbeiter  fchutz  wird  ethifch  begründet  mit  den  Mißjtänden  und
Gefahren,  die  aus  dem  heutigen  Arbeitsvertrage  entfpringen.  x )  Der  freie  Arbeitsvertrag, ­
  der  nach  liberaler  Idee  den  Arbeiter  zur  freien  Entfaltung  feiner
Kräfte  befähigen  follte,  fchlug  um  ins  Gegenteil:  er  wurde  zur  drückenden
Feffel,  die  ihm  alle  Selbftändigkeit  nahm.  Die  Macht  des  Stärkern,  des  Unternehmers, ­
  ging  über  die  Rechte  des  Schwächern  hinweg  und  beutete  ihn  aus  —
auf  Grund  des  Vertrags,  zu  dem  diefer  notgedrungen  fich  herbeiließ.  Das
J )  Vgl.  Enzyklika  Rerum  novarum  von  Papft  Leo  XIII.  (Herderfche  Ausgabe)  46  ff;
A.  Lehmkuhl,  Die  foziale  Frage  und  die  ftaatliche  Gewalt 4 ,  Freiburg  19U;  v  o  n
H  e  rt  I  i  n  g,  Art.  „Staat“  im  Staatslexikon  der  Görresgefellfchaft  V 3 .
            
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