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VI. Kap.: Staatshilfe
Erft im Jahre 1878 gedachte man wieder der Hausinduftrie. Wie im gefetz-
lichen Arbeiterfchütz überhaupt in der Regel der Schutz der arbeitenden Kinder
zunächft in Angriff genommen wurde, fo wurde auch im Deutfchen Reichstage
das Hausinduftrieelend zuerft infofern beachtet, als Kinder bis ins zartefte
Alter hinab davon mitbetroffen waren.
Am 23. Februar 1878 legte die Regierung einen Gefetzentwurf zur Regelung
der Verhältniffe der Fabrikarbeiter vor, der fich auch mit der Kinder
arbeit befchäftigte. Die unveränderte Annahme des Entwurfs hätte den Aus
feh lu(z aller Kinder aus der Hausinduftrie zur Folge gehabt. „Nach dem Ent
wurf“, fo hieß es in der Begründung, „wird ein Knabe weder in das Handwerk
noch in die Hausinduftrie eintreten können, bevor er die Schule verlaffen hat.“
Später erklärte die Regierung, das Verbot hausinduftrieller Befchäftigung
folle nur für fremde, nicht für die eignen Kinder gelten. Aber in der Kommiffion
wie im Plenum wurden allerlei Bedenken laut: das ganze Gebiet der Haus
induftrie fei noch zu wenig durchforfcht, es weife zu große Verfchiedenheiten
auf, kein Staat habe bisher eingegriffen, auch die deutfehe Gewerbeordnung
habe fich bisher nicht auf die Hausinduftrie erftreckt ufw. Auch die Regierung
fiel um. Uno fo fcheiterte fchließlich diefe erfte Vorlage bezüglich der Haus
induftrie.
Wie wenig die Lage der Hausinduftriellen damals richtig gewürdigt wurde,
zeigte fich bei dem Zuftandekommen der Verficherungsgefetze in den Jahren
1882—1889. Die drei Zweige der Verficherung wurden für die Hausinduftrie
nicht obligatorifch, fondern nur fakultativ. Mögen zu diefer Stellungnahme
auch die Schwierigkeit einer richtig bemeffenen Beitragsverteilung und andere
veijieherungstechnifche Bedenken veranlagt haben, ausfchlaggebend war
die herrfchende Auffaffung, daß die Heimarbeiter felbftändige Gewerbetreibende
feien und darum, wie die Handwerker, zu einer Verficherung nicht verpflichtet
werden dürften. Und doch war ihre Selbftändigkeit nur eine illuforifche und
ihre wirtfchaftliche Lage durchweg fchlechter als die der Fabrikarbeiter.
Die erfte große Heimarbeiterfchutzdebatte fand am
22. und 23. April und II. Mai 1885 ftatt aus Anlaß der Debatten über den Näh
fadenzoll, der für die Entlohnung verfchiedener Heimarbeiterkategorien natur
gemäß von Bedeutung war. Mit der Feftfetzung diefes Zolles brachten Zentrum
und Konfervative die Refolution ein, „den Herrn Reichskanzler zu erfuchen,
über die Lohnverhältniffe der Arbeiterinnen in der Wäfchefabrikation und
der Konfektionsbranche fowie über den Verkauf und die Lieferung von Arbeits
material (Nähfaden ufw.) feitens der Arbeitgeber an die Arbeiterinnen und über
die Höhe der dabei berechneten Preife Ermittlungen zu veranlaffen und dem