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§ 2. Zur Gefchichte der Hausinduftriegefetzgebung
Reichstage über das Ergebnis in der nächften Seffion Mitteilung zu machen“.
Die Refolution fand Annahme, und die nächfte praktifche Folge war, dafz am
29. April 1887 feitens des Bundesrats eine umfangreiche Denkfchrift über die
Lohnverhältniffe der Arbeiterinnen in der Wäfchefabrikation und der Kon
fektionsbranche vorgelegt wurde. Diefe Denkfchrift bietet noch heute reich
haltiges Material.
ln den folgenden Jahren befchäftigte man fich im Reichstage öfter und
eingehender mit der Hausinduftrie als bisher. Diesbezügliche Anträge
und Refolutionen nahmen konkretere Form an und wandten fich gegen be-
ftimmte Mifzftände. Die Kunde von dem Heimarbeiterelend, insbefondere in
den modernen grofzftädtifchen Hausinduftrien, war immer vernehmlicher ge
worden, namentlich feitdem fich gediegene wiffenfchaftliche Spezialunter -
fuchungen, wie diejenigen des Vereins für Sozialpolitik, damit befchäftigten.
Dann aber war es den Sozialpolitikern im Reichstag aufgefallen, dafz der forg-
fältig ausgebildete Fabrikarbeiterfchutz als unerwünfchte Nebenwirkung
die Ausdehnung der Hausinduftrie beförderte. Der Normal
arbeitstag für Frauen und Jugendliche wurde dadurch umgangen, dafz man
Arbeit mit nach Haufe gab. Der Belaftung der Fabriken und Werkftätten
durch Verficherungsgefetze und hygienifche Schutzvorfchriften entging man,
indem man die Fabriken einfchränkte oder gar auflöfte und die Arbeit nur in
der Familie verrichten lie|z, die von aller fozialen Gefetzgebung unberührt
blieb. Das war namentlich dort der Fall, wo das Zufammenarbeiten in der Fabrik
gar keine technifchen Vorteile gegenüber der Heimarbeit bot, wie in der Zi-
garreninduftrie. Eine Bundesratsverordnung vom 9- Mai 1888 war argen Mi(z-
ftänden in den Fabriken und Werkftätten der Zigarreninduftrie entgegen
getreten und hatte fehr gute hygienifche Vorfchriften erlaffen, die fich vor
nehmlich auf die Arbeitsräume bezogen. Familienbetriebe wurden von der
Verordnung nicht getroffen. Die Folge war, dafz namentlich in Weftfalen und
Sachfen viele Fabrik- und Werkftättenbetriebe fich auflöften und an ihre Stelle
die ungefchützte und unkontrollierte Heimarbeit trat. J )
Diefe Erfcheinung war auch in andern Induftrien zu beobachten, fo in
der Spielwareninduftrie und Konfektion. Es kann darum auch nicht auffallen,
wenn in der Folge im Reichstage Petitionen, Anträge und Entwürfe die
ausgefprochene Abficht verfolgen, die Abwanderung der Fabrikarbeit in die
Hausinduftrie zu verhüten.
Der grofze Arbeiterfchutzentwurf vom Jahre 1891 fchlug in § 154 vor:
’) Vgl. Meerwarth a. a. 0. 45 ff; W i I b r a n d t, Arbeiterinnenfchutz und
Heimarbeit 53 ff.