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VI. Kap.: Staatshilfe
Anwendung; und zu ihnen gehören nicht wenig hausinduftrielle Betriebe,
namentlich im Tabakgewerbe und in der großftädtifchen Konfektion.
Unter den Vorfchriften über die Befchäftigung von Frauen und jugendlichen
Arbeitern finden fich mehrere Neubeftimmungen, die gerade für die hier mit-
betroffene Hausinduftrie von Wichtigkeit find: der Maximalarbeitstag für
Frauen, der von II auf 10 Stunden herabgefetzt ift, und die Neuregelung der
Arbeitszeit für jugendliche Arbeiter. Die früher fchon oft beantragte Beftim-
mung, daß Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern für die Tage, an denen fie
im Betriebe die gefetzlich zuläffige Arbeitszeit hindurch befchäftigt waren,
Arbeit nicht mit nach Haufe gegeben werden darf, ift in § 137 a nunmehr Gefetz
geworden. — Von einfehneidender Bedeutung ift auch die Streichung des
zweiten Satzes in Abf. 4 des § 154: „Werkftätten, in welchen der Arbeitgeber
ausfchließlich zu feiner Familie gehörige Perfonen befchäftigt, fallen unter
die Beftimmung nicht.“ Jetzt können durch Kaiferliche Verordnung die Be-
ftimmungen der §§ 135—139 auf die gefamte Hausinduftrie erftreckt werden;
vor der Familie braucht kein Halt mehr gemacht zu werden. Für Werkftätten
der Tabakinduftrie gelten die Schutzbeftimmungen jetzt von Gefetzes wegen
(nach demfelben § 154) ohne jegliche Ausnahme.
Einen weitern wichtigen Zufatz erhielt die Gewerbeordnung durch die
Novelle vom TJ. Dezember 1911, welche die bisherigen Lohnbücher in Ab
rechnungsbücher verwandelte und ihren vorfchriftsmäßigen Inhalt bedeutend
vermehrte. Die neue Form der Abrechnungsbücher ift auch bereits durch Bundes-
ratsbefchluß vom 14. Februar 1913 für die Kleider- und Wäfchekonfektion vor-
gefchrieben.
Die neue Reichsverficherungsordnung hat mit der alten
Auffaf|ung gebrochen, daß die Hausarbeiter jelbftändige Gewerbetreibende
feien und der Verficherung nicht bedürften. Ein Weg, die Beiträge zur Ver-
ficherung nach beiden Seiten einigermaßen gerecht zu bemeffen, ift gefunden.
Und fo hat man wenigftens die Krankenverficherung auch für die Hausgewerbe
treibenden obligatorifch gemacht, in den beiden andern Zweigen bleibt die
fakultative Verpflichtung.
Wenden wir uns jetzt wieder dem Hausarbeitgefetzentwurf
zu. Er wiederholte im allgemeinen die in dem Entwurf der Gewerbeordnungs
novelle enthaltenen Beftimmungen, nahm aber auch vcrfchiedene Befchlüffe
der Reichstagskommiffion mit auf. Von der für die Hausinduftrie wichtigen
Umwandlung der Lohnbücher, die bei der Gewerbeordnungsnovelle unerledigt
geblieben war, fah auch der neue Entwurf ab, da die Lohnbücher auch für nicht
hausinduftrielle Betriebe gälten; es wurden nur ausfchließlich die Hausinduftrie