Full text: Die deutsche Hausindustrie

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VI. Kap.: Staatshilfe 
Anwendung; und zu ihnen gehören nicht wenig hausinduftrielle Betriebe, 
namentlich im Tabakgewerbe und in der großftädtifchen Konfektion. 
Unter den Vorfchriften über die Befchäftigung von Frauen und jugendlichen 
Arbeitern finden fich mehrere Neubeftimmungen, die gerade für die hier mit- 
betroffene Hausinduftrie von Wichtigkeit find: der Maximalarbeitstag für 
Frauen, der von II auf 10 Stunden herabgefetzt ift, und die Neuregelung der 
Arbeitszeit für jugendliche Arbeiter. Die früher fchon oft beantragte Beftim- 
mung, daß Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern für die Tage, an denen fie 
im Betriebe die gefetzlich zuläffige Arbeitszeit hindurch befchäftigt waren, 
Arbeit nicht mit nach Haufe gegeben werden darf, ift in § 137 a nunmehr Gefetz 
geworden. — Von einfehneidender Bedeutung ift auch die Streichung des 
zweiten Satzes in Abf. 4 des § 154: „Werkftätten, in welchen der Arbeitgeber 
ausfchließlich zu feiner Familie gehörige Perfonen befchäftigt, fallen unter 
die Beftimmung nicht.“ Jetzt können durch Kaiferliche Verordnung die Be- 
ftimmungen der §§ 135—139 auf die gefamte Hausinduftrie erftreckt werden; 
vor der Familie braucht kein Halt mehr gemacht zu werden. Für Werkftätten 
der Tabakinduftrie gelten die Schutzbeftimmungen jetzt von Gefetzes wegen 
(nach demfelben § 154) ohne jegliche Ausnahme. 
Einen weitern wichtigen Zufatz erhielt die Gewerbeordnung durch die 
Novelle vom TJ. Dezember 1911, welche die bisherigen Lohnbücher in Ab 
rechnungsbücher verwandelte und ihren vorfchriftsmäßigen Inhalt bedeutend 
vermehrte. Die neue Form der Abrechnungsbücher ift auch bereits durch Bundes- 
ratsbefchluß vom 14. Februar 1913 für die Kleider- und Wäfchekonfektion vor- 
gefchrieben. 
Die neue Reichsverficherungsordnung hat mit der alten 
Auffaf|ung gebrochen, daß die Hausarbeiter jelbftändige Gewerbetreibende 
feien und der Verficherung nicht bedürften. Ein Weg, die Beiträge zur Ver- 
ficherung nach beiden Seiten einigermaßen gerecht zu bemeffen, ift gefunden. 
Und fo hat man wenigftens die Krankenverficherung auch für die Hausgewerbe 
treibenden obligatorifch gemacht, in den beiden andern Zweigen bleibt die 
fakultative Verpflichtung. 
Wenden wir uns jetzt wieder dem Hausarbeitgefetzentwurf 
zu. Er wiederholte im allgemeinen die in dem Entwurf der Gewerbeordnungs 
novelle enthaltenen Beftimmungen, nahm aber auch vcrfchiedene Befchlüffe 
der Reichstagskommiffion mit auf. Von der für die Hausinduftrie wichtigen 
Umwandlung der Lohnbücher, die bei der Gewerbeordnungsnovelle unerledigt 
geblieben war, fah auch der neue Entwurf ab, da die Lohnbücher auch für nicht 
hausinduftrielle Betriebe gälten; es wurden nur ausfchließlich die Hausinduftrie
	        
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