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VI. Kap.: Staatshilfe
§ 3. Das heute geltende Recht
I. Arbeiterverficherung (f. Anlage II)
Durch die Reichsverficherungsordnung vom 19. Juli
19 1 I x ) ift eine Reihe von Beftimmungen getroffen, die zwar nicht alle
Wünfche der Hausinduftriellen erfüllen, fie aber doch dem frühem Zuftande
nahezu völliger Vergeffenheit entreißen.
Früher waren nur die fogenannten unfelbftändigen Heimarbeiter, die
im Unterfchied von den Hausgewerbetreibenden in ftändiger perfönlicher
Abhängigkeit vom Arbeitgeber ftehen, geradefo wie die Fabrikarbeiter ver-
ficherungspflichtig, und fie bleiben auch heute noch in diefem Punkte den
Fabrikarbeitern gleich. 2 ) Auf die Hausgewerbetreibenden, d. h. die felbftändigen
Gewerbetreibenden, die in eignen Betriebsftätten im Aufträge und für Rechnung
anderer Gewerbetreibender gewerbliche Erzeugniffe herftellen oder verarbeiten,
auch wenn fie die Roh- oder Hilfsftoffe felbft befchaffen, konnte früher die
Verficherungspflicht ausgedehnt werden durch ftatutarifche Beftimmung einer
Gemeinde oder eines weitern Kommunalverbandes oder auch durch Bundes-
ratsverordnung.
*) Reichsverficherungsordnung § 466—493.
2 ) Die neue Anleitung des Reichsverficherungsamts bemerkt über den Unter
fchied des felbftändigen Hausgewerbetreibenden und des
unfelbftändigen Heimarbeiters (auszugsweife) folgendes: Die Haus
gewerbetreibenden haben „die wirtfchaftliche Abhängigkeit mit dem Lohnarbeiter,
die pcrfönliche Sclbftändigkeit mit dem Gewerbetreibenden gemein“. Diefe perfönliche
Selbftändigkeit wird des nähern erklärt: „In der eignen Werkftatt ift der Befchäftigte
alleiniger Herr, er beftimmt Beginn und Ende, Umfang und Reihenfolge der Arbeit
und ift keiner Leitung und Beauffichtigung unterworfen. Dem Auftraggeber kann
es im allgemeinen gleichgültig fein, wer die Arbeit verrichtet. Demgemäß bleibt
dem Hausgewerbetreibenden die Heranziehung von Hilfskräften überlaffen. Auch
ift er im allgemeinen nicht gehindert, Aufträge von verfchiedenen Seiten entgegen
zunehmen. Ferner find die Beftellungen in der Rege! nur Einzelaufträge, nach deren
Erledigung keine der Gefchäftsparteien gehalten ift, das Verhältnis fortzufetzen oder
wieder aufzunehmen. Es befteht kein fefter Vertrag und keine Kündigungsfrift, wenn
fich auch nicht feiten dauernde Beziehungen herausbilden.“ — Im letztem Punkte
zeigt fich ein wefentlicher Unterfchied von dem Heimarbeiter oder Akkordaußenarbeiter.
„Er bleibt von feinem Arbeitgeber infofern perfönlich abhängig, als diefer gegen ihn
regelmäßig den rechtlichen Anfpruch auf weitere Arbeitsleiftungen, übrigens auch
die Befugnis befitzt, jederzeit in die Arbeitsausführung einzugreifen.“ Die Recht,
fprechung hat im allgemeinen nur für diejenigen Fälle die Annahme eines verficherungs-
pflichtigen Heimarbeitsverhältniffes zugeiaffen, in denen das Arbeiten in eigner
Werkftätte auf mehr zufällige und vorübergehende Gründe zurückzuführen war
(Raummangel z. B. infolge unerwarteter Ausdehnung des Betriebs, Behinderung
des Arbeiters durch perfönliche Umftände, wie Krankheit). Vgl. G. R o h m e r,
Hausarbeitgefetz (1912) 6 ff.