Full text : Die deutsche Hausindustrie

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VI.  Kap.:  Staatshilfe

§  3.  Das  heute  geltende  Recht
I.  Arbeiterverficherung  (f.  Anlage  II)
Durch  die  Reichsverficherungsordnung  vom  19.  Juli
19  1  I  x )  ift  eine  Reihe  von  Beftimmungen  getroffen,  die  zwar  nicht  alle
Wünfche  der  Hausinduftriellen  erfüllen,  fie  aber  doch  dem  frühem  Zuftande
nahezu  völliger  Vergeffenheit  entreißen.
Früher  waren  nur  die  fogenannten  unfelbftändigen  Heimarbeiter,  die
im  Unterfchied  von  den  Hausgewerbetreibenden  in  ftändiger  perfönlicher
Abhängigkeit  vom  Arbeitgeber  ftehen,  geradefo  wie  die  Fabrikarbeiter  verficherungspflichtig,
  und  fie  bleiben  auch  heute  noch  in  diefem  Punkte  den
Fabrikarbeitern  gleich.  2 )  Auf  die  Hausgewerbetreibenden,  d.  h.  die  felbftändigen
Gewerbetreibenden,  die  in  eignen  Betriebsftätten  im  Aufträge  und  für  Rechnung
anderer  Gewerbetreibender  gewerbliche  Erzeugniffe  herftellen  oder  verarbeiten,
auch  wenn  fie  die  Roh-  oder  Hilfsftoffe  felbft  befchaffen,  konnte  früher  die
Verficherungspflicht  ausgedehnt  werden  durch  ftatutarifche  Beftimmung  einer
Gemeinde  oder  eines  weitern  Kommunalverbandes  oder  auch  durch  Bundesratsverordnung.

*)  Reichsverficherungsordnung  §  466—493.
2 )  Die  neue  Anleitung  des  Reichsverficherungsamts  bemerkt  über  den  Unterfchied ­
  des  felbftändigen  Hausgewerbetreibenden  und  des
unfelbftändigen  Heimarbeiters  (auszugsweife)  folgendes:  Die  Hausgewerbetreibenden ­
  haben  „die  wirtfchaftliche  Abhängigkeit  mit  dem  Lohnarbeiter,
die  pcrfönliche  Sclbftändigkeit  mit  dem  Gewerbetreibenden  gemein“.  Diefe  perfönliche
Selbftändigkeit  wird  des  nähern  erklärt:  „In  der  eignen  Werkftatt  ift  der  Befchäftigte
alleiniger  Herr,  er  beftimmt  Beginn  und  Ende,  Umfang  und  Reihenfolge  der  Arbeit
und  ift  keiner  Leitung  und  Beauffichtigung  unterworfen.  Dem  Auftraggeber  kann
es  im  allgemeinen  gleichgültig  fein,  wer  die  Arbeit  verrichtet.  Demgemäß  bleibt
dem  Hausgewerbetreibenden  die  Heranziehung  von  Hilfskräften  überlaffen.  Auch
ift  er  im  allgemeinen  nicht  gehindert,  Aufträge  von  verfchiedenen  Seiten  entgegenzunehmen. ­
  Ferner  find  die  Beftellungen  in  der  Rege!  nur  Einzelaufträge,  nach  deren
Erledigung  keine  der  Gefchäftsparteien  gehalten  ift,  das  Verhältnis  fortzufetzen  oder
wieder  aufzunehmen.  Es  befteht  kein  fefter  Vertrag  und  keine  Kündigungsfrift,  wenn
fich  auch  nicht  feiten  dauernde  Beziehungen  herausbilden.“  —  Im  letztem  Punkte
zeigt  fich  ein  wefentlicher  Unterfchied  von  dem  Heimarbeiter  oder  Akkordaußenarbeiter.
„Er  bleibt  von  feinem  Arbeitgeber  infofern  perfönlich  abhängig,  als  diefer  gegen  ihn
regelmäßig  den  rechtlichen  Anfpruch  auf  weitere  Arbeitsleiftungen,  übrigens  auch
die  Befugnis  befitzt,  jederzeit  in  die  Arbeitsausführung  einzugreifen.“  Die  Recht,
fprechung  hat  im  allgemeinen  nur  für  diejenigen  Fälle  die  Annahme  eines  verficherungspflichtigen
  Heimarbeitsverhältniffes  zugeiaffen,  in  denen  das  Arbeiten  in  eigner
Werkftätte  auf  mehr  zufällige  und  vorübergehende  Gründe  zurückzuführen  war
(Raummangel  z.  B.  infolge  unerwarteter  Ausdehnung  des  Betriebs,  Behinderung
des  Arbeiters  durch  perfönliche  Umftände,  wie  Krankheit).  Vgl.  G.  R  o  h  m  e  r,
Hausarbeitgefetz  (1912)  6  ff.
            
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