§ 3. Das heute geltende Recht
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führungen follen dem beffern Verftändnis und der richtigen Schätzung des
neuen Gefetzes dienen. J )
Statt der früher üblichen Bezeichnung „Hausinduftrie, Heimarbeit, Haus
gewerbe“ ift in dem neuen Gefetze das Wort „Hausarbeit“ eingeführt. Durch
diefe Änderung ift der bisher gemachte Unterfchied zwifchen Hausgewerbetrei
benden und Heimarbeitern aufgehoben. Als Hausgewerbetreibende galten folche,
die in einem gewöhnlichen Lohnarbeitsverhältnis ftehen, in bezug auf Zeit
und Art der Arbeitslei ftung u. dgl. von der Beftimmung eines Unternehmers
abhängig find und nur außerhalb feiner Betriebsftätte arbeiten. Deijn Haus
gewerbetreibenden wurde gegenüber dem Heimarbeiter gröfzere perfönliche
Selbftändigkeit zugefprochen. Die Abgrenzung der beiden Gruppen von
einander war jedoch mangels markanter Merkmale unmöglich und führte
auch häufig genug zu Entfcheidungen, die einander widerfprachen. Diefem
Wirrwarr ift nun ein Ende gemacht, indem die „Hausarbeit“, wie die Motive
des Gefetzentwurfs bekunden, beide Gruppen umfafzt.
Jedoch ift nicht zu glauben, da(z die „Hausarbeit“ in dem neuen Gefetze
das ganze Gebiet umfafzt, das der Nationalökonom unter Hausinduftrie und
Heimarbeit verfteht. Das neue Wort ift eben für die Zwecke diefes Gefetzes
erfunden und eingeführt, um den Kreis von Perfonen zu bezeichnen, die ge-
fchützt werden follen. Die Lohnarbeiter der Hausinduftriellen, die hausgewerb
lich Befchäftigten, finden nun fchon in der Gewerbeordnung ein gewiffes
Mafz von Schutz. Mehrere an und für fich nur für Fabriken gültige Bcftim-
mungen (§ 135—139 b) können auch auf hausinduftrielle Werkftätten
ausgedehnt werden, foweit diefe keine Familienbetriebe find. Ungeregelt
waren demnach bisher die Arbeitsverhältniffe in folchen Betrieben, in denen
der Hausgewerbetreibende ausfchliefzlich zu feiner Familie
gehörige Perfonen befchäftigt, ferner die Verhältniffe der verlegten
Alleinarbeiter und derjenigen, die in derfelben Werkftätte
zugleich Heimarbeit verrichten, ohne von einem dem
Werkftattbetrieb leitenden Arbeitgeber befchäftigt
zu fein. Der letztere Fall trifft z. B. zu, wenn Töchter einer Familie felbftändig
Heimarbeit verrichten oder wenn mehrere Stickerinnen gemeinfam an einer
grofzen Stickarbeit befchäftigt find. Hierher gehören auch die in der bayerifchen
Denkfchrift über Heimarbeit (1906) erwähnten Platzfchneider, überhaupt
J ) Vgl. Reichstagsverhandlungen 12. Legislaturperiode II. Scffion (1909/11), 210.,
212., 217- Sitzung; Bericht der 12. Kommiffion zur Beratung des Hausarbeitgefetzes
12. Legislaturperiode 11. Seflion (1909/11). Nr. 554 der Druckfachen (Berichterftatter
Dr. Pieper); G. Rohmer, Hausarbeitgefctz vom 20. Dezember 1911, München
1912; C. Schmidt, Hausarbeitgefetz, Berlin 1912; A. Rctzbach, Das Haus-
arbeitgefetz, „Soziale Revue“ XII (1912) 91 ff.