Full text : Die deutsche Hausindustrie

§  3.  Das  heute  geltende  Recht

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führungen  follen  dem  beffern  Verftändnis  und  der  richtigen  Schätzung  des
neuen  Gefetzes  dienen. J )
Statt  der  früher  üblichen  Bezeichnung  „Hausinduftrie,  Heimarbeit,  Hausgewerbe“ ­
  ift  in  dem  neuen  Gefetze  das  Wort  „Hausarbeit“  eingeführt.  Durch
diefe  Änderung  ift  der  bisher  gemachte  Unterfchied  zwifchen  Hausgewerbetreibenden ­
  und  Heimarbeitern  aufgehoben.  Als  Hausgewerbetreibende  galten  folche,
die  in  einem  gewöhnlichen  Lohnarbeitsverhältnis  ftehen,  in  bezug  auf  Zeit
und  Art  der  Arbeitslei  ftung  u.  dgl.  von  der  Beftimmung  eines  Unternehmers
abhängig  find  und  nur  außerhalb  feiner  Betriebsftätte  arbeiten.  Deijn  Hausgewerbetreibenden ­
  wurde  gegenüber  dem  Heimarbeiter  gröfzere  perfönliche
Selbftändigkeit  zugefprochen.  Die  Abgrenzung  der  beiden  Gruppen  voneinander ­
  war  jedoch  mangels  markanter  Merkmale  unmöglich  und  führte
auch  häufig  genug  zu  Entfcheidungen,  die  einander  widerfprachen.  Diefem
Wirrwarr  ift  nun  ein  Ende  gemacht,  indem  die  „Hausarbeit“,  wie  die  Motive
des  Gefetzentwurfs  bekunden,  beide  Gruppen  umfafzt.
Jedoch  ift  nicht  zu  glauben,  da(z  die  „Hausarbeit“  in  dem  neuen  Gefetze
das  ganze  Gebiet  umfafzt,  das  der  Nationalökonom  unter  Hausinduftrie  und
Heimarbeit  verfteht.  Das  neue  Wort  ift  eben  für  die  Zwecke  diefes  Gefetzes
erfunden  und  eingeführt,  um  den  Kreis  von  Perfonen  zu  bezeichnen,  die  gefchützt
  werden  follen.  Die  Lohnarbeiter  der  Hausinduftriellen,  die  hausgewerblich ­
  Befchäftigten,  finden  nun  fchon  in  der  Gewerbeordnung  ein  gewiffes
Mafz  von  Schutz.  Mehrere  an  und  für  fich  nur  für  Fabriken  gültige  Bcftimmungen
  (§  135—139  b)  können  auch  auf  hausinduftrielle  Werkftätten
ausgedehnt  werden,  foweit  diefe  keine  Familienbetriebe  find.  Ungeregelt
waren  demnach  bisher  die  Arbeitsverhältniffe  in  folchen  Betrieben,  in  denen
der  Hausgewerbetreibende  ausfchliefzlich  zu  feiner  Familie
gehörige  Perfonen  befchäftigt,  ferner  die  Verhältniffe  der  verlegten
Alleinarbeiter  und  derjenigen,  die  in  derfelben  Werkftätte
zugleich  Heimarbeit  verrichten,  ohne  von  einem  dem
Werkftattbetrieb  leitenden  Arbeitgeber  befchäftigt
zu  fein.  Der  letztere  Fall  trifft  z.  B.  zu,  wenn  Töchter  einer  Familie  felbftändig
Heimarbeit  verrichten  oder  wenn  mehrere  Stickerinnen  gemeinfam  an  einer
grofzen  Stickarbeit  befchäftigt  find.  Hierher  gehören  auch  die  in  der  bayerifchen
Denkfchrift  über  Heimarbeit  (1906)  erwähnten  Platzfchneider,  überhaupt
J )  Vgl.  Reichstagsverhandlungen  12.  Legislaturperiode  II.  Scffion  (1909/11),  210.,
212.,  217-  Sitzung;  Bericht  der  12.  Kommiffion  zur  Beratung  des  Hausarbeitgefetzes
12.  Legislaturperiode  11.  Seflion  (1909/11).  Nr.  554  der  Druckfachen  (Berichterftatter
Dr.  Pieper);  G.  Rohmer,  Hausarbeitgefctz  vom  20.  Dezember  1911,  München
1912;  C.  Schmidt,  Hausarbeitgefetz,  Berlin  1912;  A.  Rctzbach,  Das  Hausarbeitgefetz,
  „Soziale  Revue“  XII  (1912)  91  ff.
            
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