Full text: Die deutsche Hausindustrie

§ 3. Das heute geltende Recht 
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führungen follen dem beffern Verftändnis und der richtigen Schätzung des 
neuen Gefetzes dienen. J ) 
Statt der früher üblichen Bezeichnung „Hausinduftrie, Heimarbeit, Haus 
gewerbe“ ift in dem neuen Gefetze das Wort „Hausarbeit“ eingeführt. Durch 
diefe Änderung ift der bisher gemachte Unterfchied zwifchen Hausgewerbetrei 
benden und Heimarbeitern aufgehoben. Als Hausgewerbetreibende galten folche, 
die in einem gewöhnlichen Lohnarbeitsverhältnis ftehen, in bezug auf Zeit 
und Art der Arbeitslei ftung u. dgl. von der Beftimmung eines Unternehmers 
abhängig find und nur außerhalb feiner Betriebsftätte arbeiten. Deijn Haus 
gewerbetreibenden wurde gegenüber dem Heimarbeiter gröfzere perfönliche 
Selbftändigkeit zugefprochen. Die Abgrenzung der beiden Gruppen von 
einander war jedoch mangels markanter Merkmale unmöglich und führte 
auch häufig genug zu Entfcheidungen, die einander widerfprachen. Diefem 
Wirrwarr ift nun ein Ende gemacht, indem die „Hausarbeit“, wie die Motive 
des Gefetzentwurfs bekunden, beide Gruppen umfafzt. 
Jedoch ift nicht zu glauben, da(z die „Hausarbeit“ in dem neuen Gefetze 
das ganze Gebiet umfafzt, das der Nationalökonom unter Hausinduftrie und 
Heimarbeit verfteht. Das neue Wort ift eben für die Zwecke diefes Gefetzes 
erfunden und eingeführt, um den Kreis von Perfonen zu bezeichnen, die ge- 
fchützt werden follen. Die Lohnarbeiter der Hausinduftriellen, die hausgewerb 
lich Befchäftigten, finden nun fchon in der Gewerbeordnung ein gewiffes 
Mafz von Schutz. Mehrere an und für fich nur für Fabriken gültige Bcftim- 
mungen (§ 135—139 b) können auch auf hausinduftrielle Werkftätten 
ausgedehnt werden, foweit diefe keine Familienbetriebe find. Ungeregelt 
waren demnach bisher die Arbeitsverhältniffe in folchen Betrieben, in denen 
der Hausgewerbetreibende ausfchliefzlich zu feiner Familie 
gehörige Perfonen befchäftigt, ferner die Verhältniffe der verlegten 
Alleinarbeiter und derjenigen, die in derfelben Werkftätte 
zugleich Heimarbeit verrichten, ohne von einem dem 
Werkftattbetrieb leitenden Arbeitgeber befchäftigt 
zu fein. Der letztere Fall trifft z. B. zu, wenn Töchter einer Familie felbftändig 
Heimarbeit verrichten oder wenn mehrere Stickerinnen gemeinfam an einer 
grofzen Stickarbeit befchäftigt find. Hierher gehören auch die in der bayerifchen 
Denkfchrift über Heimarbeit (1906) erwähnten Platzfchneider, überhaupt 
J ) Vgl. Reichstagsverhandlungen 12. Legislaturperiode II. Scffion (1909/11), 210., 
212., 217- Sitzung; Bericht der 12. Kommiffion zur Beratung des Hausarbeitgefetzes 
12. Legislaturperiode 11. Seflion (1909/11). Nr. 554 der Druckfachen (Berichterftatter 
Dr. Pieper); G. Rohmer, Hausarbeitgefctz vom 20. Dezember 1911, München 
1912; C. Schmidt, Hausarbeitgefetz, Berlin 1912; A. Rctzbach, Das Haus- 
arbeitgefetz, „Soziale Revue“ XII (1912) 91 ff.
	        
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