Full text: Die deutsche Hausindustrie

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VI. Kap.: Staatshilfe 
die fogenannten Platzgefellen. Diefe drei Gruppen beabfichtigt das Haus- 
arbeitgefetz zu fchützen, und nur auf fie darf der Begriff „Hausarbeit“ im 
Sinne des Gefetzes bezogen werden. x ) 
Nach der Seite des Handwerks hin ift der Begriff „Hausarbeit“ zwar ab 
gegrenzt, aber nicht vollkommen. Denn durch den aus der Kommiffion bean 
tragten Zufatz in § 1: „Ausgenommen bleiben Werkftätten, in denen aus- 
fchliefzlich für den perfönlichen Bedarf des Beftellers oder eines Angehörigen 
gearbeitet wird,“ find zwar die alleinftehenden oder mit Familie arbeitenden 
Handwerker ausgenommen, foweit fie Kundenproduktion betreiben, nicht 
aber foweit fie z. B. Markt- oder Haufierware herftellen, die fie fpäter 
felbft feilbieten. 
Verantwortlich für die Innehaltung der gefetzlichen Beftimmungen 
find die Hausarbeiter nur dann, wenn fie in ihren eignen Räumen ihrer Be- 
fchäftigung obliegen. Wenn die Hausarbeiter aber allein oder zu mehrern 
die Räume eines andern zur Werkftätte benutzen, fo gilt derjenige als verant 
wortlich, der das Verfügungsrecht über den als Werkftätte benutzten Raum 
hat (§ 11). (Im Falle eines Mietverhältniffes ift der Mieter derjenige, dem 
das Verfügungsrecht über den Arbeitsraum im Sinne diefes Gefetzes zufteht.) 
Denn diefer kann, wie die Motive fagen, „nach den in der Hausarbeit beftehenden 
Verhältniffen berechtigterweife auch dafür in Anfpruch genommen werden, 
daß in feinen Räumen die gefetzlichen Vorfchriften beobachtet werden,“ 
zumal diefe fich vorzugsweife auf die Befchaffenheit der Räume und deren 
ftehenden Einrichtungen beziehen. — Anders fteht es mit der Verantwortlich 
keit, infofern es fich um die Regelung der Betriebe im Intereffe der öffentlichen 
Gefundheit handelt (§ 7). Hier kommen im wefentlichen Verbote von gewiffen 
Verrichtungen in Betracht, die während des Arbeitsprozeffes felbft ftattfinden 
(z. B. das Verbot des Bearbeitens der Zigarre mit dem Munde). Für ihre Be 
obachtung können naturgemäß nur die Hausarbeiter felbft verantwortlich 
gemacht werden; und fo ift es auch im Gefetze (§11) gefchehen. 
So ift die Verantwortlichkeit im neuen Hausarbeitgefetz geregelt, und fo 
ift es richtig vom gefetzgeberifch-technifchen Standpunkt aus. In auslän- 
difchen Gefetzgebungen lag bereits teilweife das Vorbild dazu vor. * 2 ) Anders 
*) In den preufzifchen Ausführungsbeftimmungen zum Hausarbeitgefetz heifzt 
es, da|z der neue Begriff „Hausarbeiter“ kein wirtfchaftlicher, fondern ein gewerbe 
polizeilicher fei, infofern durch das Oefetz über den Rahmen der beftehenden reichs- 
gefctzlichen Vorfchriften hinaus eine behördliche Regelung auch für diejenigen Be 
triebe ermöglicht werden foll, welche keine fremden Perfonen im Arbeitsverhältnis 
befchäftigen. 
2 ) E. S c h w i e d I a n d, Ziele und Wege einer Heimarbeitgefetzgebung. Wien 
1903, 129 ff.
	        
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