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VI. Kap.: Staatshilfe
die fogenannten Platzgefellen. Diefe drei Gruppen beabfichtigt das Haus-
arbeitgefetz zu fchützen, und nur auf fie darf der Begriff „Hausarbeit“ im
Sinne des Gefetzes bezogen werden. x )
Nach der Seite des Handwerks hin ift der Begriff „Hausarbeit“ zwar ab
gegrenzt, aber nicht vollkommen. Denn durch den aus der Kommiffion bean
tragten Zufatz in § 1: „Ausgenommen bleiben Werkftätten, in denen aus-
fchliefzlich für den perfönlichen Bedarf des Beftellers oder eines Angehörigen
gearbeitet wird,“ find zwar die alleinftehenden oder mit Familie arbeitenden
Handwerker ausgenommen, foweit fie Kundenproduktion betreiben, nicht
aber foweit fie z. B. Markt- oder Haufierware herftellen, die fie fpäter
felbft feilbieten.
Verantwortlich für die Innehaltung der gefetzlichen Beftimmungen
find die Hausarbeiter nur dann, wenn fie in ihren eignen Räumen ihrer Be-
fchäftigung obliegen. Wenn die Hausarbeiter aber allein oder zu mehrern
die Räume eines andern zur Werkftätte benutzen, fo gilt derjenige als verant
wortlich, der das Verfügungsrecht über den als Werkftätte benutzten Raum
hat (§ 11). (Im Falle eines Mietverhältniffes ift der Mieter derjenige, dem
das Verfügungsrecht über den Arbeitsraum im Sinne diefes Gefetzes zufteht.)
Denn diefer kann, wie die Motive fagen, „nach den in der Hausarbeit beftehenden
Verhältniffen berechtigterweife auch dafür in Anfpruch genommen werden,
daß in feinen Räumen die gefetzlichen Vorfchriften beobachtet werden,“
zumal diefe fich vorzugsweife auf die Befchaffenheit der Räume und deren
ftehenden Einrichtungen beziehen. — Anders fteht es mit der Verantwortlich
keit, infofern es fich um die Regelung der Betriebe im Intereffe der öffentlichen
Gefundheit handelt (§ 7). Hier kommen im wefentlichen Verbote von gewiffen
Verrichtungen in Betracht, die während des Arbeitsprozeffes felbft ftattfinden
(z. B. das Verbot des Bearbeitens der Zigarre mit dem Munde). Für ihre Be
obachtung können naturgemäß nur die Hausarbeiter felbft verantwortlich
gemacht werden; und fo ift es auch im Gefetze (§11) gefchehen.
So ift die Verantwortlichkeit im neuen Hausarbeitgefetz geregelt, und fo
ift es richtig vom gefetzgeberifch-technifchen Standpunkt aus. In auslän-
difchen Gefetzgebungen lag bereits teilweife das Vorbild dazu vor. * 2 ) Anders
*) In den preufzifchen Ausführungsbeftimmungen zum Hausarbeitgefetz heifzt
es, da|z der neue Begriff „Hausarbeiter“ kein wirtfchaftlicher, fondern ein gewerbe
polizeilicher fei, infofern durch das Oefetz über den Rahmen der beftehenden reichs-
gefctzlichen Vorfchriften hinaus eine behördliche Regelung auch für diejenigen Be
triebe ermöglicht werden foll, welche keine fremden Perfonen im Arbeitsverhältnis
befchäftigen.
2 ) E. S c h w i e d I a n d, Ziele und Wege einer Heimarbeitgefetzgebung. Wien
1903, 129 ff.