Full text : Die deutsche Hausindustrie

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VI.  Kap.:  Staatshilfe

die  fogenannten  Platzgefellen.  Diefe  drei  Gruppen  beabfichtigt  das  Hausarbeitgefetz
  zu  fchützen,  und  nur  auf  fie  darf  der  Begriff  „Hausarbeit“  im
Sinne  des  Gefetzes  bezogen  werden.  x )
Nach  der  Seite  des  Handwerks  hin  ift  der  Begriff  „Hausarbeit“  zwar  abgegrenzt, ­
  aber  nicht  vollkommen.  Denn  durch  den  aus  der  Kommiffion  beantragten ­
  Zufatz  in  §  1:  „Ausgenommen  bleiben  Werkftätten,  in  denen  ausfchliefzlich
  für  den  perfönlichen  Bedarf  des  Beftellers  oder  eines  Angehörigen
gearbeitet  wird,“  find  zwar  die  alleinftehenden  oder  mit  Familie  arbeitenden
Handwerker  ausgenommen,  foweit  fie  Kundenproduktion  betreiben,  nicht
aber  foweit  fie  z.  B.  Markt-  oder  Haufierware  herftellen,  die  fie  fpäter
felbft  feilbieten.
Verantwortlich  für  die  Innehaltung  der  gefetzlichen  Beftimmungen
find  die  Hausarbeiter  nur  dann,  wenn  fie  in  ihren  eignen  Räumen  ihrer  Befchäftigung
  obliegen.  Wenn  die  Hausarbeiter  aber  allein  oder  zu  mehrern
die  Räume  eines  andern  zur  Werkftätte  benutzen,  fo  gilt  derjenige  als  verantwortlich, ­
  der  das  Verfügungsrecht  über  den  als  Werkftätte  benutzten  Raum
hat  (§  11).  (Im  Falle  eines  Mietverhältniffes  ift  der  Mieter  derjenige,  dem
das  Verfügungsrecht  über  den  Arbeitsraum  im  Sinne  diefes  Gefetzes  zufteht.)
Denn  diefer  kann,  wie  die  Motive  fagen,  „nach  den  in  der  Hausarbeit  beftehenden
Verhältniffen  berechtigterweife  auch  dafür  in  Anfpruch  genommen  werden,
daß  in  feinen  Räumen  die  gefetzlichen  Vorfchriften  beobachtet  werden,“
zumal  diefe  fich  vorzugsweife  auf  die  Befchaffenheit  der  Räume  und  deren
ftehenden  Einrichtungen  beziehen.  —  Anders  fteht  es  mit  der  Verantwortlichkeit, ­
  infofern  es  fich  um  die  Regelung  der  Betriebe  im  Intereffe  der  öffentlichen
Gefundheit  handelt  (§  7).  Hier  kommen  im  wefentlichen  Verbote  von  gewiffen
Verrichtungen  in  Betracht,  die  während  des  Arbeitsprozeffes  felbft  ftattfinden
(z.  B.  das  Verbot  des  Bearbeitens  der  Zigarre  mit  dem  Munde).  Für  ihre  Beobachtung ­
  können  naturgemäß  nur  die  Hausarbeiter  felbft  verantwortlich
gemacht  werden;  und  fo  ift  es  auch  im  Gefetze  (§11)  gefchehen.
So  ift  die  Verantwortlichkeit  im  neuen  Hausarbeitgefetz  geregelt,  und  fo
ift  es  richtig  vom  gefetzgeberifch-technifchen  Standpunkt  aus.  In  ausländifchen
  Gefetzgebungen  lag  bereits  teilweife  das  Vorbild  dazu  vor.  *  2 )  Anders
*)  In  den  preufzifchen  Ausführungsbeftimmungen  zum  Hausarbeitgefetz  heifzt
es,  da|z  der  neue  Begriff  „Hausarbeiter“  kein  wirtfchaftlicher,  fondern  ein  gewerbepolizeilicher ­
  fei,  infofern  durch  das  Oefetz  über  den  Rahmen  der  beftehenden  reichsgefctzlichen
  Vorfchriften  hinaus  eine  behördliche  Regelung  auch  für  diejenigen  Betriebe ­
  ermöglicht  werden  foll,  welche  keine  fremden  Perfonen  im  Arbeitsverhältnis
befchäftigen.
2 )  E.  S  c  h  w  i  e  d  I  a  n  d,  Ziele  und  Wege  einer  Heimarbeitgefetzgebung.  Wien
1903,  129  ff.
            
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