Full text : Die deutsche Hausindustrie

§  3.  Das  heute  geltende  Recht

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wird  man  die  Sache  beurteilen  vom  nationalökonomifchen  und  noch  mehr
vom  fozialen  Standpunkte.  Da  erfcheint  der  Verleger  als  derjenige,  der  den
Schutz  der  Hausarbeiter  hat  notwendig  werden  Iaffen,  der  die  neuen  Laften  aufgebürdet ­
  hat.  Er  ift  im  letzten  Grunde  für  die  böfen  Folgen  der  Hausarbeit
verantwortlich  und  follte  darum  auch  für  die  Maßnahmen  zu  deren  Befeitigung
verantwortlich  gemacht  werden.  Allein  praktifch  wird  fich  die  je  Verantwortlichkeit ­
  wegen  der  weiten  Verzweigung  der  Hausarbeit  eines  Betriebs,  wegen
der  nicht  zu  leugnenden  perfönlichen  Unabhängigkeit  der  Hausarbeiter  nicht
durchführen  Iaffen.  Was  eine  höchft  wahrfcheinliche  Folge  der  Verlegerverantwortlichleit ­
  fein  würde,  hat  A.  Weber  fehr  gut  gefchildert:  x )
„Schon  heute  gibt  der  Konfektionär  gerade  in  die  kleinen  ungefunden  Betriebe
und  Löcher  die  Arbeit  nicht  felbft  aus;  er  wälzt  fchon  jetzt  die  Verantwortlichkeit
für  die  Verteilung  der  Arbeit  möglichst  auf  grojze  Zwifchenmeifterbetriebe  ab.  Und
zurzeit  find  es  nur  Gründe  der  Bequemlichkeit,  die  ihn  zu  diefer  Abwälzung  führen.
Künftig  würden  noch  ganz  andere  Gründe  für  ihn  dafür  fprechen.  Nach  ftatuiertcr
Unternehmerverantwortlichkeit  wäre  es  für  ihn  geradezu  eine  Gefahr,  mit  den  einzelnen ­
  Hausinduftriellen  zu  verkehren.  Es  gäbe  kein  fchärferes  Mittel,  die  natürliche ­
  Tendenz  der  Entwicklung  der  Zwifchenmeifterbetriebe  künftlich  zu  ftärken.
—  Und  die  Zwifchenmeifter,  würden  fie  vielleicht  wegen  der  ihnen  auferlegten  Verantwortlichkeit
  auf  das  Wiederausgeben  von  Arbeit  verzichten?  Zu  einem  kleinen
Teile  vielleicht  ja;  im  ganzen  aber  würden  die  grojzen  ökonomifchen  Vorteile  der
Heimarbeit  doch  überwiegen.  Sie  würden  die  Arbeit  an  eine  Zahl  beffergeftellter
Heimarbeiterinnen  verteilen  und  von  diefen  aus  könnte  fich  dann  in  den  grojzftädtifchen
  Miethäufem  ein  luftiger  Schmuggel  mit  halbfertigen  Kleidungsftücken
entwickeln.“
Die  Bedenken,  die  hier  hinfichtlich  der  Konfektion  angeführt  werden,
gelten  mit  gleichem  Rechte  für  die  übrige  Heimarbeit  und  beweifen,  da(z  die
Unternehmer  fich  mit  leichter  Mühe  als  exkulpiert  hinftellen  können.
Übrigens  ift  der  Verleger  im  Hausarbeitgefetz  nicht  aller  Verantwortlichkeit ­
  ledig  geblieben.  Er  wird  (§  29)  ftrafrechtlich  dafür  verantwortlich  gemacht, ­
  da|z  er  Hausarbeit  für  folche  Werkftätten  ausgibt,  von  denen  er  weijz
oder  den  Umftänden  nach  annehmen  mu|z,  dafz  fie  den  auf  Grund  von  §  10
geftellten  Anforderungen  nicht  genügen.  Das  ift  etwas,  was  man  vernünftigerweife ­
  vom  Verleger  verlangen  kann.  Auch  in  §  30  Nr.  2  werden  dem  Unternehmer ­
  bzw.  Faktor  Strafen  angedroht  für  Übertretung  von  Vorfchriften,
die  nur  für  ihn  gelten  können,  wie  Aushängen  von  Lohntafeln  und  ähnliches.
Ihn  weit  darüber  hinaus  verantwortlich  machen,  empfiehlt  fich  nicht  aus
*)  A.  Webe  r,  Hausinduftrielle  Gefetzgcbung  und  Sweatingfyftem,  in  Schmollers
Jahrbuch  1897.  283  ff.
            
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