§ 3. Das heute geltende Recht
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wird man die Sache beurteilen vom nationalökonomifchen und noch mehr
vom fozialen Standpunkte. Da erfcheint der Verleger als derjenige, der den
Schutz der Hausarbeiter hat notwendig werden Iaffen, der die neuen Laften auf
gebürdet hat. Er ift im letzten Grunde für die böfen Folgen der Hausarbeit
verantwortlich und follte darum auch für die Maßnahmen zu deren Befeitigung
verantwortlich gemacht werden. Allein praktifch wird fich die je Verantwort
lichkeit wegen der weiten Verzweigung der Hausarbeit eines Betriebs, wegen
der nicht zu leugnenden perfönlichen Unabhängigkeit der Hausarbeiter nicht
durchführen Iaffen. Was eine höchft wahrfcheinliche Folge der Verlegerver
antwortlichleit fein würde, hat A. Weber fehr gut gefchildert: x )
„Schon heute gibt der Konfektionär gerade in die kleinen ungefunden Betriebe
und Löcher die Arbeit nicht felbft aus; er wälzt fchon jetzt die Verantwortlichkeit
für die Verteilung der Arbeit möglichst auf grojze Zwifchenmeifterbetriebe ab. Und
zurzeit find es nur Gründe der Bequemlichkeit, die ihn zu diefer Abwälzung führen.
Künftig würden noch ganz andere Gründe für ihn dafür fprechen. Nach ftatuiertcr
Unternehmerverantwortlichkeit wäre es für ihn geradezu eine Gefahr, mit den ein
zelnen Hausinduftriellen zu verkehren. Es gäbe kein fchärferes Mittel, die natür
liche Tendenz der Entwicklung der Zwifchenmeifterbetriebe künftlich zu ftärken.
— Und die Zwifchenmeifter, würden fie vielleicht wegen der ihnen auferlegten Ver-
antwortlichkeit auf das Wiederausgeben von Arbeit verzichten? Zu einem kleinen
Teile vielleicht ja; im ganzen aber würden die grojzen ökonomifchen Vorteile der
Heimarbeit doch überwiegen. Sie würden die Arbeit an eine Zahl beffergeftellter
Heimarbeiterinnen verteilen und von diefen aus könnte fich dann in den grojz-
ftädtifchen Miethäufem ein luftiger Schmuggel mit halbfertigen Kleidungsftücken
entwickeln.“
Die Bedenken, die hier hinfichtlich der Konfektion angeführt werden,
gelten mit gleichem Rechte für die übrige Heimarbeit und beweifen, da(z die
Unternehmer fich mit leichter Mühe als exkulpiert hinftellen können.
Übrigens ift der Verleger im Hausarbeitgefetz nicht aller Verantwortlich
keit ledig geblieben. Er wird (§ 29) ftrafrechtlich dafür verantwortlich ge
macht, da|z er Hausarbeit für folche Werkftätten ausgibt, von denen er weijz
oder den Umftänden nach annehmen mu|z, dafz fie den auf Grund von § 10
geftellten Anforderungen nicht genügen. Das ift etwas, was man vernünftiger
weife vom Verleger verlangen kann. Auch in § 30 Nr. 2 werden dem Unter
nehmer bzw. Faktor Strafen angedroht für Übertretung von Vorfchriften,
die nur für ihn gelten können, wie Aushängen von Lohntafeln und ähnliches.
Ihn weit darüber hinaus verantwortlich machen, empfiehlt fich nicht aus
*) A. Webe r, Hausinduftrielle Gefetzgcbung und Sweatingfyftem, in Schmollers
Jahrbuch 1897. 283 ff.