Object : Die deutsche Hausindustrie

I,

Die  Perioden  der  gewerblichen  Freiheit
und  Bindung.
Im  Anfang  des  Mittelalters  herrschte  in  den  Städten  Gewerbefreiheit.
Sombart 1 )  hat  besonderen  Nachdruck  auf  diese  Feststellung  gelegt  und
ihre  Bedeutung  für  die  Erklärung  der  Zunftbewegung  hervorgehoben.
Erst  allmählich  ist  die  Freiheit  zur  Ausübung  eines  Gewerbes  durch  den
Zunftzwang  und  andere  Beschränkungen  aufgehoben  worden.  Keineswegs
setzt  diese  Bewegung  in  allen  Gewerben  gleichzeitig  ein.  Im  Gegenteil:
sie  beginnen  in  der  einen  Stadt  früher,  in  der  anderen  später  und  auch  in
derselben  Stadt  werden  nach  und  nach  einzelne  Gewerbe  von  ihr  ergriffen.
Nürnberg  und  Lübeck  gehören  z.  B.  zu  den  Städten,  in  denen  der  Zunftzwang ­
  sich  verhältnismäßig  spät  entwickelte.  In  Frankfurt  a.  M.  bestand
während  des  14.  Jahrhunderts  bei  den  Kürschnern,  Lohgerbern,  Fischern,
Schiffern,  Steindeckern,  Gärtnern,  Webern  kein  Zunftzwang;  erst  im
15.  Jahrhundert  wurde  er  in  diesen  Gewerben  eingeführt.  Die  Beispiele
lassen  sich  leicht  vermehren.  Auch  für  die  außerdeutschen  Länder  konnte
Sombart  entsprechende  Daten  beibringen.
Was  ist  die  Ursache,  daß  man  damals  die  gewerbliche  Freiheit  aufgab
und  einen  Zustand  der  Gebundenheit  einführte,  der  die  Selbständigkeit
der  einzelnen  Zunftmitglieder  immer  stärker  beschnitt  ?  Die  Frage  können
wir  indirekt  beantworten,  indem  wir  zunächst  einmal  festzustellen  versuchen, ­
  warum  vorher  volle  Gewerbefreiheit  möglich  gewesen  war.
Das  Ziel,  das  sich  die  mittelalterlichen  Handwerker  steckten,  war
dasselbe,  das  noch  heute  allen  Erwerbswirtschaften  eigen  ist,  nämlich:
durch  wirtschaftliche  Tätigkeit  für  fremden  Bedarf  den  eigenen  Lebensl ­

 )  Sombart,  Der  moderne  Kapitalismus  1902  Bd.  I  S.  i32ff.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.