Full text : Die deutsche Hausindustrie

§  3.  Das  heute  geltende  Recht

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und  erfolgreich  fte  ift  wohl  derjenige  in  der  Bergifchen  Seidenbandwirkerei.  Hier
kam  vor  etwa  20  Jahren  zwifchen  der  „Vereinigung  der  Damen-  und  Herrenhutbandfabrikanten ­
  und  verwandter  Branchen“  und  dem  „Bandwirkermeifterverband“  ein
Tarifvertrag  zuftande,  der  für  jeden  vorkommenden  Auftrag  den  Stücklohn  fo  genau
regelt,  dafc  Zweifel  über  Lohnfätze  kaum  entftehen  können.  Allerdings  liegen  hier
die  Verhältniffe  fo  günftig,  wie  kaum  anderswo  in  der  Hausinduftrie:  es  gibt  hier  faft
nur  gelernte  Männerarbeit. 1 )  —  ln  der  Solinger  Kleineifeninduftrie  beftehen  feit  langem
Minimallohntarife,  die  periodifeh  revidiert  werden. 2 )  —  Auf  fchwierigern  Terrains
hat  der  Oewerkverein  der  Heimarbeiterinnen  Deutfchlands  einige  Erfolge  errungen:
1905  fch!o|z  der  Oewerkverein  die  erften  Teiltarife  mit  zwei  Kaffeier  Firmen  ab,  1906
folgte  ein  Tarifvertrag  mit  zwei  Grojzfirmen  der  Königsberger  Schirminduftrie,
im  felben  Jahre  ein  anderer  mit  fieben  Breslauer  Schirmfabrikanten.  Auch  in  Berlin
glückten  mehrere  Tarife  mit  Einzelfirmen.  -  Außerdem  ift  die  Heimarbeit  hie  und
da  in  den  Tarifverträgen,  die  von  den  Fabrik-  und  Werkftattarbeitern  gefchloffen
find,  befonders  berückfichtigt,  fo  zuweilen  in  der  Schneiderei,  in  der  Portefeuilleund
  Reifeartikelinduftrie.
Angefichts  der  unleugbaren  Schwierigkeiten  nun,  die  dem  organifchen  Zufammenfchluffe
  der  Heimarbeiter  und  den  Tarifgemeinfchaften  entgegenftehen,
  ift  in  neuerer  Zeit  mehr  und  mehr  die  Forderung  eines
direkten  Eingreifens  durch  den  Staat  in  den  Vordergrund
getreten.  Da|z  der  Staat  für  eine  einzelne  Bevölkerungsgruppe  in  befonderer
Weife  forgt,  widerfpricht  der  als  Staatszweck  bezeichneten  allgemeinen
öffentlichen  Wohlfahrt  durchaus  nicht.  „Es  kann  fein,  dafz  ein  Stand  vermöge
feiner  eigenartigen  Lebensbedingungen  eines  höhern  Mafzes  von  Rechtsfchutz
und  pofitiver  Fürforge  bedarf,  um  überhaupt  in  dem  gefellfchaftlichen  Leben
die  Möglichkeit  feiner  Exiftenz  und  einer  entfprechenden  Wohlfahrt  zu  finden.“ 3 )
Was  hier  allgemein  vom  Arbeiterftande  gefagt  wird,  gilt  in  erhöhtem  Grade
von  den  Heimarbeitern.
Zu  einem  direkten  Eingriff,  d.  h.  zu  einer  autoritativen  Lohnfeftfetzung
hat  fich  die  deutfehe  Gefetzgebung  nun  zwar  nicht  entfchlie(zen  können.
Aber  fie  hat  eine  indirekte  Beeinfluffung  der  Lohnhöhe
verfucht,  von  der  man  fich  immerhin  einigen  Erfolg  verfprechen  kann,  ln
allen  Räumen,  in  welchen  Hausarbeit  ausgegeben  oder  angenommen  wird,
mu|z  den  Hausarbeitern  durch  offene  Auslage  von  Lohnverzeichniffen
  oder  Aushängenvon  Lohntafeln  die  Möglichkeit
gegeben  fein,  fich  über  die  für  die  einzelnen  Arbeiten  jeweilig  gezahlten  Löhne
x )  Biltmann,  Verfuche  zur  wirtfehaftlichen  Sanierung  von  Hausinduftrien,
Schriften  des  II.  Internationalen  Mittelftandskongreffes,  Wien  1909.  198  ff.
2 )  0  r  u  n  o  w,  Die  Solinger  Induftrie.  Sehr.  d.  V.  f.  S.  88,  305  ff.
3 )  H.  P  e  f  c  h,  Lehrbuch  der  Nationalökonomie,  Freiburg  1905,  I  162.
            
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