Full text : Die deutsche Hausindustrie

158

VI.  Kap.:  Staatshilfe

zu  unterrichten  (§  3).  Das  Dunkel,  das  über  die  Löhne  in  der  Hausinduftrie
ausgebreitet  liegt,  und  das  mangels  einer  umfaffenden  Berufsorganifation
nie  recht  aufzuhellen  ift,  gehört  zu  den  fchlimmften  Mijzftänden  in  der  Hausinduftrie.
  Es  führt  zu  völliger  Regellofigkeit  der  Löhne,  wie  fie  in  jeder  Heimarbeitausftellung
  klar  zutage  tritt.  Der  Verleger  kann  nach  Willkür  für  diefelben
  Arbeitsteilungen  verfchiedenen  hausarbeitern  bald  höhere,  bald  niedrigere ­
  Löhne  zahlen,  er  kann  etwaigen  Widerftand  gegen  niedrige  Löhne
durch  den  Hinweis  niederfchlagen,  dajz  von  andern  noch  billiger  gearbeitet
wird.  Einer  bedrückenden  Schmutzkonkurrenz  unter  den  Verlegern  und
Zwifchenmeiftern  ift  Tür  und  Tor  geöffnet.  Diefen  Schäden,  die  anderswo
durch  Tarifverträge,  aber  auch  durch  die  in  der  Natur  der  gefchloffenen  Betriebe
gegebene  Publizität  unmöglich  find,  will  man  hier  begegnen  durch  die  Bekanntmachung ­
  der  Löhne  und  die  Uniformierung  der  Lohnfätze  für  diefelbe  Arbeit,
Dadurch  wird  allerdings  den  Hausarbeitern  kein  Einflujz  gewährt  auf  die  Lohnfeftfetzung,
  die  nach  wie  vor  eine  uneingefchränkte  Domäne  des  Verlegers
bleibt.  Aber  feine  Willkür  ift  durch  den  von  ihm  aufgeftellten  Lohnfatz  befchränkt;
  die  Scheu  vor  dem  Bekanntwerden  unglaublich  niedriger  Löhne
wird  das  Lohnniveau  etwas  beffer  geftalten  helfen.  Man  darf  hoffen,  dajz
die  Lohnverzeichniffe  und  Lohntafeln  den  Hausarbeitern  einen  wahren  Nutzen
bringen.
Nicht  feiten  befchafft  der  Hausarbeiter  das  Rohmaterial  und  Zutaten.  Da
in  folchen  Fällen  das  empfangene  Entgelt  fich  nicht  als  reiner  Arbeitslohn
darftellt,  fondern  auch  als  Preis,  fo  kann  der  Bundesrat  auch  die  Auslegung
von  Prcisverzeichniffen  vorfchreiben  (vgl.  Abf.  3).
Bei  der  Wichtigkeit  diefer  Beftimmung  beftand  der  Reichstag  darauf  und
fetzte  es  auch  durch,  dajz  ihr  für  die  ganze  Hausinduftrie  gefetzlicher  Charakter
zuteil  werde,  während  die  Regierung  wollte,  dajz  nur  der  Bundesrat  für  gewiffe
  Gewerbezweige  die  Lohnveröffentlichung  anordnen  könne.  Allerdings
ift  diefer  Gewinn  teuer  erkauft:  §  3  des  Hausarbeitgefetzes  tritt  nicht  gleichzeitig ­
  mit  dem  übrigen  Gefetze,  fondern  erft  fpäter,  vielleicht  erft  nach  Jahren,
durch  eine  Kaiferliche  Verordnung  in  Kraft,  nachdem  nämlich  durch  Unterteilungen ­
  feftgeftellt  ift,  in  welchen  Gewerbezweigen  Ausnahmen  zu  gewähren ­
  find.
Dajz  Ausnahmen  zuweilen  am  Platze  find,  kann  nicht  geleugnet
werden.  Das  Gefetz  beabfichtigt  durch  die  Maßnahme  den  Lohndruck  zu
hemmen,  und  der  ift  hauptfächlich  dort  anzutreffen,  wo  geringwertige
Maffenartikel  hergeftellt  werden.  Wo  es  fich  um  individuelle  Arbeit  handelt,
wo  nur  wenig  Arbeiter  befchäftigt  find,  vielleicht  nur  einer,  kann  das  öffent-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.