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VI. Kap.: Staatshilfe
Das Hausarbeitgefetz, die er ft malige einheitliche, zufammenfaffende
Regelung der Hausarbeit in Deutfchland, enthält eine Reihe Beftimmungen,
die bei forgfältiger und vernünftiger Handhabung vielen Armen ihre Lage
erleichtern können. Das Gefetz ift doch ein befferes Heilmittel, als weijze Salbe
es zu fein pflegt, mit der es Friedrich Naumann im Reichstage verglich. Es
ift auch nicht richtig, was das Korrefpondenzblatt der Generalkommiffion
der Gewerkfchaften Deutfchlands (6. Januar 1912) fchrieb, dajz das Gefetz
„den Heimarbeitern eine Reihe von Verpflichtungen und fozialpolitifchen Laften
auferlegt, ihnen aber die Sicherung gegen den Lohnwucher der Unternehmer
verfagt“. Zwar iä(zt das Gefetz den fehnlichften Wunfch der Heimarbeiter,
rechtsverbindliche Lohnfeftfetzungen, unerfüllt. Aber was es an pofitivem
Gehalt bringt, ftellt einen wirklichen Fortfehritt dar. Ein Fortfehritt
von ganz prinzipieller Bedeutung ift es, dajz das Gefetz nun auch Familien
betriebe der Heimarbeit in feinen Geltungsbereich einbezieht.
Bei aller Würdigung der ethifchen Gründe, welche die fozialpolitifche Gefetz-
gebung lange Zeit an der Schwelle der Familie Halt machen Iie|zen, mujzte doch
jetzt, angefichts der Tatfache, dajzgerade in den Familien Heimarbeit und Heim
arbeitselend fich immer mehr anhäufte, mit dem bisherigen Grundfatzegebrochen
werden. Eine Gefctzgebung, die noch länger Familienbetriebe ausnahm,
hätte die Heimarbeit aus den gefetzlich regulierten Gebieten in die Familien
hineingetricben und hätte hier das Heimarbeitselend geradezu gezüchtet.
Was fonft im Gefetze beftimmt ift: Regiftrierpflicht, Unterteilung unter die
Gewerbeaufficht, hygienifche Vorfchriften im Intereffe der Arbeiter und der
Gefamtheit, Publizierung der Löhne, Lohnbücher — das alles gehörte feit
Jahren zu den programmatifchen Zielpunkten der Heimarbeiterbewegung.
Das find auch wichtige Forderungen angefehener fozialer Vereinigungen
und Kongreffe: des Gewerkvereins der Heimarbeiterinnen Deutfchlands,
der Gefelifchaft für Soziale Reform, des Ständigen Ausfchuffes zur Förderung
der Arbeiterintereffen, der Internationalen Vereinigung für gefetzlichen Ar-
beiterfchutz. Von der gefetzlichen Verwirklichung diefer Forderungen darf
man fich daher immerhin etwas verfprechen.
Ein befonderer Vorzug des Gefetzes befteht auch darin, dajz es ein
Rahmenge fetz darftellt. Es gibt die Richtlinien an, auf deren Grund
die Beftimmungen für die einzelnen Hausinduftrien nach und nach erftehen
follen. Es gibt den ausführenden Behörden Vollmachten, die fie nach forgfältiger
Unterfuchung in verfchiedener Form und in verfchiedenem Mafze anwenden
follen. Damit ift eine Schablonifierung verhütet, die gerade auf dem weit
verzweigten Hausinduftriegebiete, das die allerverfchiedenften wirtfchaftlichen