Full text : Die deutsche Hausindustrie

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VI.  Kap.:  Staatshilfe

f

lichenarbeit)  für  Betriebe,  in  denen  in  der  Regel  mindeftens  10  Arbeiter
befchäftigt  find.  Soweit  alfo  hausgewerbliche  Betriebe  wenigftens  20  bzw.
10  Arbeiter  befchäftigen,  unterftehen  fie  den  erwähnten  gefetzlichen  Anordnungen, ­
  und  die  hausgewerblichen  Gehilfen  der  Betriebe  genießen  den  in  den
angezogenen  Paragraphen  ausgesprochenen  Arbeiterfchutz.  Zwifchenmeifterwerkftätten
  und  fonftige  hausinduftrielle  Betriebe  mit  wenigftens  10  Arbeitern
find  nicht  fo  feiten,  zumal  in  den  Großftädten,  und  für  fie  kommt  eine  Reihe
wichtiger  einfehneidender  Schutzbeftimmungen  zur  Geltung,  fo  u.  a.  der  Maximalarbeitstag
  für  Frauen  (§  137).  Freilich  wird  —  nach  dem  Zeugnis  von
Gewerbeinfpektoren  —  die  Ausdehnung  auf  Betriebe  mit  10  Arbeitern  leicht
umgangen,  indem  ftatt  10  oder  ein  paar  mehr  Arbeitern  9  als  regelmäßig
Befchäftigte  eingeftellt  werden.
Unter  den  in  Rede  ftehenden  Schutzbeftimmungen  verdient  der  neu  eingeführte ­
  §  137  a  befondere  Beachtung.  Er  lautet:  „Arbeiterinnen  und  jugendlichen ­
  Arbeitern  darf  für  die  Tage,  an  welchen  fie  in  dem  Betriebe  die  gefetzlich
zuläffige  Arbeitszeit  hindurch  befchäftigt  waren,  Arbeit  zur  Verrichtung  außerhalb ­
  des  Betriebs  vom  Arbeitgeber  überhaupt  nicht  übertragen  oder  für  Rechnung
Dritter  überwiefen  werden.“  Hierdurch  ift  direkt  ein  Schutz  des  neu  eingeführten
Maximalarbeitstags  beabfichtigt,  aber  es  foll  doch  auch,  zumal  wenn  man  die
lange  Vorgefchichte  diefes  Paragraphen  berückfichtigt,  eine  Einfchränkung
der  Heimarbeit  erreicht  werden.  Ob  diefe  tatfächlich  erreicht  wird,  fcheint
zweifelhaft.  Denn  wie  die  Jahresberichte  der  Gewerberäte  von  Danzig,
Königsberg,  Potsdam  für  1910  dartun,  konnten  Wirkungen  des  neuen  Paragraphen ­
  noch  nicht  feftgeftellt  werden,  da  die  Kontrolle  hierüber  fehr  fchwer
auszuüben  fei.  —  Leider  laffen  auch  die  Worte  des  Gefetzes  „für  Rechnung
Dritter“  eine  mehrfache  Deutung  zu,  die  bereits  zu  entgegen  ftehenden  Entfcheidungen
  in  der  Judikatur  geführt  hat.  Sollen  die  Worte  bedeuten:  daß
den  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  Arbeit  nicht  für  Rechnung
dritter  Arbeitgeber  zugewiefen  werden  dürfe  —  oder  daß  ihnen  auch  keine  Arbeit ­
  mitzugeben  fei,  die  von  andern  Arbeitern  fertiggeftellt  werden  foll?  Der
erftere  Fall,  daß  ein  Arbeitgeber  feinen  eignen  Arbeiterinnen  Arbeit,  die  für
andere  Arbeitgeber  beftimmt  ift,  überweift,  ift  fo  gut  wie  ausgefchloffen.  Für
diefen  Fall  hätte  die  Beftimmung  nicht  aufgenommen  zu  werden  brauchen.
Wohl  aber  handelt  es  fich  darum,  Vorkehrungen  dagegen  zu  treffen,  daß  die
Arbeiterin  nicht  nominell  die  Arbeit  für  dritte  Perfonen,  insbefondere  für  ihre
Angehörigen  mitbekommt,  während  fie  fie  tatfächlich  felbft  ganz  oder  zum  Teil
fertigftellt.  Es  handelt  fich  ferner  um  eine  Einfchränkung  der  Heimarbeit.
Der  Abficht  des  Gefetzgebers  fcheint  darum  die  Auffaffung  mehr  zu  entfprechen,
            
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