§ 3. Das heute geltende Recht
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und fozialen Typen umfchlie|zt, vom Böfen fein würde. Damit ift auch der
Ruin von Taufenden von Exiftenzen, der die unvermeidliche Folge eines harten
plötzlichen Eingreifens der Gefetzgebung fein würde, verhütet.
Nun ift es Sache der ausführenden Behörden, der Auf fichtsbeamten und
auch der Berufsorganifationen, auf dem neu gefchaffenen Boden des Gefetzes
zu verfuchen, was zu erreichen ift. Der wahre Wert der Neufchöpfung wird
dann nicht lange verborgen bleiben. An feinen Früchten wird man das
Gefetz erkennen.
2. Unter den Begriff des Hausarbeiters im Sinne des Gefetzes vom
20. Dezember 1911 fallen nicht folche Hausgewerbetreibende, die ihrerfeits in
ihren Werkftätten oder Arbeitsftuben Lohnarbeiter befchäftigen, ebenfo nicht
diefe Lohnarbeiter, oder wie man fie nennt, die hausgewerblich Befchäftigten,
die hausinduftriellen Gehilfen.
Sind nun die Verhältniffe diefer beiden Gruppen durch keine Arbeiterfchutzma(znahmen
geregelt? Schon früher hatte die Gewerbeordnung mehrere
gefetzliche Beftimmungen auf fie ausgedehnt, allerdings in verfchiedener
Weife. *)
Beginnen wir mit den hausinduftriellen Gehilfen. Die
Gewerbeordnung kennt diefe Gruppe unter diefem oder einem ähnlichen
Namen zwar nicht. Allein es ift nicht anzunehmen, da|z diejenigen, die im
Betriebe von hausinduftriellen Gewerbetreibenden befchäftigt werden, eine
andere Stellung einnehmen follen als die ,,gewerblichen Arbeiter (Gefellen,
Gehilfen)“, welche die Gewerbeordnung Tit. VH anführt. Die Vorfchriften
der Abfchnitte 1 und II von Tit. VII GO über die Freiheit des Arbeitsvertrags,
die Sonntagsruhe, die Befchäftigung Jugendlicher, die Zeugniffe, das Truckverbot,
den Fortbildungsfchulbefuch, den Schutz der Gefundheit und Sittlich,
keit der Arbeiter (§ 105—120 e), ferner die Vorfchriften, welche die allgemeinen
Verpflichtungen der Gehilfen gegen ihre Arbeitgeber, die Kündigung
und die Entfchädigungspflicht für Kontraktbruch regeln (§ 121—124 a),
gelten deshalb auch für die Hilfsperfonen der Hausgewerbetreibenden.
Anders verhält es fich mit den Beftimmungen über die Arbeitsordnungen
(§ 133 h—134 h) und den Beftimmungen über Schutz der Kinder-, Frauenund
Jugendlichenarbeit (§ 135—139 aa). Diefe galten bis 1908 nur für Fabriken.
Nach der Novelle vom 28. Dezember 1908 jedcch gelten die erftern
(über Arbeitsordnungen) für Betriebe, in denen in der Regel mindeftens 20
Arbeiter befchäftigt find, und die letztem (über Kinder-, Frauen- und Jugend-J
) Vgl. W. Kahler, Materialien zur Beurteilung der rechtlichen Stellung der
Hausinduftrie in Deutfchland, Sehr. d. V. f. S. 8~1; Reichsarbeitsblatt 1906, 328 ff.
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