Full text : Die deutsche Hausindustrie

§  2.  Das  heute  geltende  Recht

165

wonach  den  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  nach  Beendigung
der  höchft  zuläffigen  Arbeitszeit  Arbeit  überhaupt  nicht  mit  nach  Hau  fegegeben
werden  darf. 1 )
Die  Beftimmungen  der  §§  135—139b  finden  auf  Werkftätten  der
Tabakinduftrie  und  auf  Werkftätten  mit  Motorbetrieb  auch  dann
Anwendung,  wenn  in  ihnen  in  der  Regel  weniger  als  10  Arbeiter
beschäftigt  werden.  So  fetzt  es  der  §  154  in  der  Novelle  von  1908  feft.
Auf  andere  kleine  Werkftätten  mit  weniger  als  10  Arbeitern  können  durch
Befchlu|z  des  Bundesrats  die  genannten  Beftimmungen  ausgedehnt  werden.
Das  ift  gefchehen  durch  Kaiferliche  Verordnung  vom  21.  Mai  1897  bzw.
17.  Februar  1904  für  die  Werkftätten  der  Kleider-  und
Wä  fchekonfektion.
Für  die  eben  genannten  Betriebe  —  Kleider-  und  Wäfchekonfektion  —
ift  auch  in  einer  Verordnung  des  Bundesrats  vom  9.  Dezember  1902  die  Führung ­
  von  Lohnbüchern  vorgefchrieben.  Der  Bundesrat  erliefe  diefe  Verordnung ­
  auf  Grund  des  §  114  a  GO,  der  ihn  ermächtigt,  für  beftimmte  Gewerbe
Lohnbücher  oder  Arbeitszettel  vorzufchreiben.  In  diefe  find  vom  Arbeitgeber
oder  den  dazu  Bevollmächtigten  einzutragen:  Art  und  Umfang  der  übertragenen
Arbeit  (bei  Akkordarbeit  die  Stückzahl),  die  Lohnfätze  und  die  Bedingungen
für  die  Lieferung  von  Werkzeugen  und  Stoffen  zu  den  übertragenen  Arbeiten.
Außerdem  find  auch  die  Bedingungen  für  die  Gewährung  von  Koft  und  Wohnung
einzutragen,  fofern  Koft  oder  Wohnung  als  Lohn  oder  Teil  des  Lohnes  gewährt
werden  follen.
Nun  find  durch  die  Novelle  zur  Gewerbeordnung  vom  27.  Dezember  1911
die  bisherigen  Lohnbücher  in  Abrechnungsbücher  verwandelt
(§  114  a,  f.  Anlage  V).  Ihr  Inhalt  ift  bedeutend  vermehrt.  Sie  enthalten
jetzt:  den  Zeitpunkt  der  Übertragung  von  Arbeit,  Art  und  Umfang  der  Arbeit,
die  Lohnfätze,  die  Bedingungen  für  die  Lieferung  von  Werkzeugen  und
Stoffen  zu  den  Arbeiten,  den  Zeitpunkt  der  Ablieferung  fowie  Art  und  Umfang
der  abgelieferten  Arbeit,  den  Lohnbetrag  unter  Angabe  der  etwa  vorgenommenen
Abzüge,  den  Tag  der  Lohnzahlung.  Die  Lohnbücher  in  der  neuen  Form  können
nun  auch  für  die  Hausinduftrie  vorgefchrieben  werden,  und  zwar  nicht  bloft,
wie  bisher,  durch  den  Bundesrat,  fondern  auch  durch  die  Landeszentralbehörde
und  die  zuftändige  Polizeibehörde.  Durch  Bundesratsbefchlu|z  vom  14.  Februar
1913  find  nun  die  Lohnbücher  in  ihrer  neuen  Form  für  die
Kleider-  und  Wäfchekonfektion,  und  zwar  ausdrücklich  auch
für  die  Hausarbeiter,  vorgefchrieben  (f.  Anlage  VI).  —  Dagegen  hat  das

»)  Vgl.  „Soziale  Praxis“  XX  1436,  1626;  XXI  840.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.