Full text : Die deutsche Hausindustrie

§  3.  Das  heute  geltende  Recht

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und  fozialen  Typen  umfchlie|zt,  vom  Böfen  fein  würde.  Damit  ift  auch  der
Ruin  von  Taufenden  von  Exiftenzen,  der  die  unvermeidliche  Folge  eines  harten
plötzlichen  Eingreifens  der  Gefetzgebung  fein  würde,  verhütet.
Nun  ift  es  Sache  der  ausführenden  Behörden,  der  Auf  fichtsbeamten  und
auch  der  Berufsorganifationen,  auf  dem  neu  gefchaffenen  Boden  des  Gefetzes
zu  verfuchen,  was  zu  erreichen  ift.  Der  wahre  Wert  der  Neufchöpfung  wird
dann  nicht  lange  verborgen  bleiben.  An  feinen  Früchten  wird  man  das
Gefetz  erkennen.
2.  Unter  den  Begriff  des  Hausarbeiters  im  Sinne  des  Gefetzes  vom
20.  Dezember  1911  fallen  nicht  folche  Hausgewerbetreibende,  die  ihrerfeits  in
ihren  Werkftätten  oder  Arbeitsftuben  Lohnarbeiter  befchäftigen,  ebenfo  nicht
diefe  Lohnarbeiter,  oder  wie  man  fie  nennt,  die  hausgewerblich  Befchäftigten,
die  hausinduftriellen  Gehilfen.
Sind  nun  die  Verhältniffe  diefer  beiden  Gruppen  durch  keine  Arbeiterfchutzma(znahmen
  geregelt?  Schon  früher  hatte  die  Gewerbeordnung  mehrere
gefetzliche  Beftimmungen  auf  fie  ausgedehnt,  allerdings  in  verfchiedener
Weife.  *)
Beginnen  wir  mit  den  hausinduftriellen  Gehilfen.  Die
Gewerbeordnung  kennt  diefe  Gruppe  unter  diefem  oder  einem  ähnlichen
Namen  zwar  nicht.  Allein  es  ift  nicht  anzunehmen,  da|z  diejenigen,  die  im
Betriebe  von  hausinduftriellen  Gewerbetreibenden  befchäftigt  werden,  eine
andere  Stellung  einnehmen  follen  als  die  ,,gewerblichen  Arbeiter  (Gefellen,
Gehilfen)“,  welche  die  Gewerbeordnung  Tit.  VH  anführt.  Die  Vorfchriften
der  Abfchnitte  1  und  II  von  Tit.  VII  GO  über  die  Freiheit  des  Arbeitsvertrags,
die  Sonntagsruhe,  die  Befchäftigung  Jugendlicher,  die  Zeugniffe,  das  Truckverbot, ­
  den  Fortbildungsfchulbefuch,  den  Schutz  der  Gefundheit  und  Sittlich,
keit  der  Arbeiter  (§  105—120  e),  ferner  die  Vorfchriften,  welche  die  allgemeinen ­
  Verpflichtungen  der  Gehilfen  gegen  ihre  Arbeitgeber,  die  Kündigung
und  die  Entfchädigungspflicht  für  Kontraktbruch  regeln  (§  121—124  a),
gelten  deshalb  auch  für  die  Hilfsperfonen  der  Hausgewerbetreibenden.
Anders  verhält  es  fich  mit  den  Beftimmungen  über  die  Arbeitsordnungen
(§  133  h—134  h)  und  den  Beftimmungen  über  Schutz  der  Kinder-,  Frauenund
  Jugendlichenarbeit  (§  135—139  aa).  Diefe  galten  bis  1908  nur  für  Fabriken. ­
  Nach  der  Novelle  vom  28.  Dezember  1908  jedcch  gelten  die  erftern
(über  Arbeitsordnungen)  für  Betriebe,  in  denen  in  der  Regel  mindeftens  20
Arbeiter  befchäftigt  find,  und  die  letztem  (über  Kinder-,  Frauen-  und  Jugend-J
 )  Vgl.  W.  Kahler,  Materialien  zur  Beurteilung  der  rechtlichen  Stellung  der
Hausinduftrie  in  Deutfchland,  Sehr.  d.  V.  f.  S.  8~1;  Reichsarbeitsblatt  1906,  328  ff.

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