§ 3. Das heute geltende Recht 167
gcwerbe und in den Verkehrsgewerben) dürfen Kinder unter
12 Jahren nicht bcfchäftigt werden.
Die Befchäftigung von Kindern über 12 Jahren darf nicht in der
Nachtzeit (zwifchen 8 Uhr abends und 8 Uhr morgens) und nicht
vor dem Vormittagsunterricht ftattfinden. Sie darf nicht länger
als3Stunden (während der Schulferien nicht länger als 4 Stunden) täglich
dauern. Um Mittag ift den Kindern eine mindeftens zwei ftündige
P a u f e zu gewähren. Am Nachmittag darf die Befchäftigung e r f t eine
Stunde nach beendetem Unterricht beginnen.
b) E i g n e K i n d e r. Diefe dürfen unter 10 Jahren überhaupt
nicht, über 10 Jahren nicht zur Nachtzeit (zwifchen 8 Uhr
abends und 8 Uhr morgens) befchäftigt werden. Um Mittag ift eine mindeftens
zweiftündige Paufe zu gewähren. Am Nachmittag darf die Be
fchäftigung erft eine Stunde nach beendetem Unterricht
beginnen.
Eigne Kinder unter 12 Jahren dürfen in der Wohnung oder Werk-
ftätte des Vaters ufw. für Dritte nicht befchäftigt werden.
Für die eignen Kinder fällt alfo die Befchränkung auf drei (bzw. vier)
Stunden weg; in der Schulzeit werden aber die übrigen Beftimmungen
dahin wirken, daß diefe Zeit wefentlich nicht überfchritten werden wird.
Ferner ift die Befchäftigung fchon vom zehnten Jahre an zuläffig (jedoch
nicht für D r i 11 e).
Das Gefetz kann in verfchiedenen Punkten leicht umgangen werden, z. B.
bezüglich der an letzter Stelle erwähnten Beftimmung, daß die Eltern ihre
Kinder als ihre eignen Hilfskräfte fchon vom zehnten Jahre an befchäftigen
dürfen, daß die Kinder aber als Hilfskräfte eines fremden Arbeitgebers auch
im Elternhaufe erft vom zwölften Jahre an Befchäftigung finden dürfen.
Wenn nun die Eltern die für ihre Kinder beftimmte Hausarbeit fich vom Ver
leger übergeben Iaffen, felbft ein bißchen daran arbeiten, fo gelten die Kinder
als ihre Gehilfen und können vom zehnten Jahre an befchäftigt werden. Das
Gefetz bietet aber überhaupt für die Durchführung außerordentliche Schwierig
keiten wegen der fchwer auszuführenden Kontrolle. Wie wenig befriedigend
die wirklichen Erfolge des Kinderfchutzgefetzes find, wurde früher (f. o. S. 74)
fchon gefchildert.
Hinfichtlich der felbftändigen Hausgewerbetreibenden und der Gehilfen,
jedoch mit Ausfchlufz der Familienbetriebe, gilt die Bundesratsverordnung
betreffend die Einrichtung und den Betrieb der zur Anfertigung von
Zigarren beftimmten Anlagen vom 17- Februar 1907- Die Verordnung