Full text : Die deutsche Hausindustrie

§  3.  Das  heute  geltende  Recht  167

gcwerbe  und  in  den  Verkehrsgewerben)  dürfen  Kinder  unter
12  Jahren  nicht  bcfchäftigt  werden.
Die  Befchäftigung  von  Kindern  über  12  Jahren  darf  nicht  in  der
Nachtzeit  (zwifchen  8  Uhr  abends  und  8  Uhr  morgens)  und  nicht
vor  dem  Vormittagsunterricht  ftattfinden.  Sie  darf  nicht  länger
als3Stunden  (während  der  Schulferien  nicht  länger  als  4  Stunden)  täglich
dauern.  Um  Mittag  ift  den  Kindern  eine  mindeftens  zwei  ftündige
P  a  u  f  e  zu  gewähren.  Am  Nachmittag  darf  die  Befchäftigung  e  r  f  t  eine
Stunde  nach  beendetem  Unterricht  beginnen.
b)  E  i  g  n  e  K  i  n  d  e  r.  Diefe  dürfen  unter  10  Jahren  überhaupt
nicht,  über  10  Jahren  nicht  zur  Nachtzeit  (zwifchen  8  Uhr
abends  und  8  Uhr  morgens)  befchäftigt  werden.  Um  Mittag  ift  eine  mindeftens
zweiftündige  Paufe  zu  gewähren.  Am  Nachmittag  darf  die  Befchäftigung ­
  erft  eine  Stunde  nach  beendetem  Unterricht
beginnen.
Eigne  Kinder  unter  12  Jahren  dürfen  in  der  Wohnung  oder  Werkftätte
  des  Vaters  ufw.  für  Dritte  nicht  befchäftigt  werden.
Für  die  eignen  Kinder  fällt  alfo  die  Befchränkung  auf  drei  (bzw.  vier)
Stunden  weg;  in  der  Schulzeit  werden  aber  die  übrigen  Beftimmungen
dahin  wirken,  daß  diefe  Zeit  wefentlich  nicht  überfchritten  werden  wird.
Ferner  ift  die  Befchäftigung  fchon  vom  zehnten  Jahre  an  zuläffig  (jedoch
nicht  für  D  r  i  11  e).
Das  Gefetz  kann  in  verfchiedenen  Punkten  leicht  umgangen  werden,  z.  B.
bezüglich  der  an  letzter  Stelle  erwähnten  Beftimmung,  daß  die  Eltern  ihre
Kinder  als  ihre  eignen  Hilfskräfte  fchon  vom  zehnten  Jahre  an  befchäftigen
dürfen,  daß  die  Kinder  aber  als  Hilfskräfte  eines  fremden  Arbeitgebers  auch
im  Elternhaufe  erft  vom  zwölften  Jahre  an  Befchäftigung  finden  dürfen.
Wenn  nun  die  Eltern  die  für  ihre  Kinder  beftimmte  Hausarbeit  fich  vom  Verleger ­
  übergeben  Iaffen,  felbft  ein  bißchen  daran  arbeiten,  fo  gelten  die  Kinder
als  ihre  Gehilfen  und  können  vom  zehnten  Jahre  an  befchäftigt  werden.  Das
Gefetz  bietet  aber  überhaupt  für  die  Durchführung  außerordentliche  Schwierigkeiten ­
  wegen  der  fchwer  auszuführenden  Kontrolle.  Wie  wenig  befriedigend
die  wirklichen  Erfolge  des  Kinderfchutzgefetzes  find,  wurde  früher  (f.  o.  S.  74)
fchon  gefchildert.
Hinfichtlich  der  felbftändigen  Hausgewerbetreibenden  und  der  Gehilfen,
jedoch  mit  Ausfchlufz  der  Familienbetriebe,  gilt  die  Bundesratsverordnung
betreffend  die  Einrichtung  und  den  Betrieb  der  zur  Anfertigung  von
Zigarren  beftimmten  Anlagen  vom  17-  Februar  1907-  Die  Verordnung
            
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