§ 4- Lohnämter
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einfach führen 1 ) — auf Grund zwingender Tatfachen. Nach der heutigen
Wirtfchaftsordnung gefchieht die Lohnregulierung auf dem Wege freier
Vereinbarung; ein Druck auf Lohnerhöhung feitens der Arbeiter ift nur
möglich durch ftarke gewerkfchaftliche Organifationen, die in Tarifverträgen
die Löhne einheitlich mit den Arbeitgebern feftlegen. Berufsorganifationen
find aber für die Mehrheit der Heimarbeiter aus fpäter noch zu erörternden.
Gründen unmöglich, die grofze Maffe der Heimarbeiterfchaft wird fich ftets
als organifationsunfähig erweifen. Wenn auch Gewerkvereine von Heim
arbeitern oder Heimarbeiterinnen exiftieren und Tarifvereinbarungen zu-
ftande gebracht haben (f. o. S. 156), fo ftehen die|e doch in durchaus
keinem Verhältnis zu dem ausgedehnten Notftande der Arbeiterfchaft.
Die Heimarbeiter ftehen im großen und ganzen fchutzlos da in dem Ringen
um höhere Löhne. Da kann fchliefzlich kein anderer Schutz gewähren als der
Staat durch gefetzliche Regelung der Löhne, foweit dies notwendig ift. Die
Heimarbeiter kämpfen oft genug um das Exiftenzminimum und machen
ihr Recht auf Exiftenz zunächft gegenüber ihrem Arbeitgeber geltend. Da fr
jede menfchliche Arbeit im vollen Sinne des Wortes ein Recht auf die not
wendigen Lebensbedarfsmittel, auf ein Exiftenzminimum begründet, legt
Papft Leo XIII. in folgenden markanten Worten dar: „Die Erhaltung des
Lebens ift heilige Pflicht eines jeden. Hat jeder ein natürliches Recht, den
Lebensunterhaltzu finden, fo ift hinwieder der Dürftige hierzu auf der Hände
Arbeit notwendig angewiefen. Wenn alfo auch die Vereinbarung zwifchen
Arbeiter und Arbeitgeber, insbefondere hinfichtlich des Lohnes, beiderfeitig
frei gefchieht, fo bleibt doch immerhin eine Forderung der natürlichen Ge
rechtigkeit beftehen, die nämlich, dafz der Lohn nicht etwa fo niedrig fei, da(z
er einem genügfamen, rechtfchaffenen Arbeiter den Lebensunterhalt nicht
abwirft. Diefe fchwerwiegende Forderung ift unabhängig von dem freien
Willen der Vereinbarenden. Gefetzt, der Arbeiter beugt fich aus reiner Not
oder um einem fchlimmern Zuftande zu entgehen, den allzu harten Be
dingungen, die ihm nun einmal vom Arbeitsherrn oder Unternehmer auf
erlegt werden, fo heifzt das Gewalt leiden, und die Gerechtigkeit erhebt gegen
D Vgl. Heimarbeit und Lohnfrage. Drei Votträge von Anna Schmidt,
Gertrud Dyhrenfurth, Alice S a I o m o n, Jena 1909: K. Bittmann,
Zur gefctzlichen Lohnrcgelung in der Hausinduftrie, Berlin 1909; G. Dyhren
furth, Tarifämter für die Hausinduftrie, Berlin 1908; Die Lohnbewegung in
den Elendsinduftrien eine [ittliche und wirtfchaftliche Pflicht. Ein Schreiben des
Bifchofs von Birmingham. „Soziale Praxis“ XX 164; Rev. Thom. W right,
Sweated labour and the trade boards act. Catholic studies in social reform II, Lon
don 1911; Lujo Brentano, Auf dem Wege zum gefetzlichen Lohnminimum.
„Süddeutfche Monatshefte“, Januar 1913, 537 ff.