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VI. Kap.: Staatshilfe
Hausarbeitgefetz (§ 4) Lohnbücher im Auge, die nur Art und Umfang der
Arbeit und die dafür feftgefetzten Löhne oder Preife enthalten.
3. Über die felbftändigen Hausgewerbetreibenden (foweit fie nicht
dem neuen Hausarbeitgefetz unterftehen) ift nicht viel zu fagen. Auf einen
fo ausgedehnten Arbeiterfchutz wie die hausinduftriellen Gehilfen haben
fie keinen Anfpruch. Nur in zwei Fällen ift im Gefetz zu ihren Gunften ausdrücklich
eine Ausnahme gemacht. Einmal beftimmt § 119 b, dajz durch das
(in den §§ 115—119 a enthaltene) Truckverbot auch diejenigen Perfonen
gefchützt werden follen, „welche für beftimmte Gewerbetreibende außerhalb
der Arbeitsftätten der letztem mit der Anfertigung gewerblicher Erzeugniffe
befchäftigt find, und zwar auch dann, wenn fie die Roh- und Hilfsftoffe felbft
befchaffen“ (alfo die fogenannten felbftändigen Hausgewerbetreibenden).
Außerdem hat für diefe auch jene andere in § 125 enthaltene Beftimmung
Geltung, dajz ein Arbeitgeber, der einen Gefellen oder Gehilfen zum Kontraktbruch
verleitet, oder kontraktbrüchige Gehilfen befchäftigt, dem frühem
Arbeitgeber für den entftandenen Schaden als Selbftfchuldner mithaften
foll. Den Gefellen und Gehilfen find, was diefe Beftimmung anbelangt, die
felbftändigen Hausgewerbetreibenden gleichgeftellt.
Für die gefamte Hausinduftrie ohne Unterfchied ift
von einfehneidender Bedeutung das Kinderfchutzgefetz vom
30. März 1903 (f. Anlage VII). Dies Gefetz trifft fremde wie eigne Kinder,
ob fie gegen Lohn oder Entgelt arbeiten, ob die Befchäftigung eine dauernde
oder blojz gelegentliche ift, ob fie im Freien oder in einer gefchloffenen Werkftatt
oder in der Familie ftattfindet. Man kann wohl fagen, dajz alle vorkommenden
Formen der Kinderarbeit in der Hausinduftrie einer gefetzlichen
Regelung unterteilt find, die es vornehmlich auf eine Befchränkung der
Arbeitszeit für die Kinder abgefehen hat.
Die wichtigften Beftimmungen des Kinderfchutzgefetzes, foweit die Hausinduftrie
in Betracht kommt, find die folgenden:
Sollen Kinder befchäftigt werden, fo hat der Arbeitgeber vor dem Beginne
der Befchäftigung der Ortspolizeibehörde eine fchriftliche Anzeige
zu machen. In der Anzeige find die Betriebsftätte des Arbeitgebers
fowie die Art des Betriebs anzugeben.
AnSonn-und Fefttagen dürfen Kinder, eigne wie fremde, gewerblich
nicht befchäftigt werden. — Für die Werktage ift zu unterfcheiden
zwifchen fremden und eignen Kindern.-a)
Fremde Kinder. Im Betriebe von Werkftätten (im Handels.