Full text : Die deutsche Hausindustrie

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VI.  Kap.:  Staatshilfe

Hausarbeitgefetz  (§  4)  Lohnbücher  im  Auge,  die  nur  Art  und  Umfang  der
Arbeit  und  die  dafür  feftgefetzten  Löhne  oder  Preife  enthalten.
3.  Über  die  felbftändigen  Hausgewerbetreibenden  (foweit  fie  nicht
dem  neuen  Hausarbeitgefetz  unterftehen)  ift  nicht  viel  zu  fagen.  Auf  einen
fo  ausgedehnten  Arbeiterfchutz  wie  die  hausinduftriellen  Gehilfen  haben
fie  keinen  Anfpruch.  Nur  in  zwei  Fällen  ift  im  Gefetz  zu  ihren  Gunften  ausdrücklich ­
  eine  Ausnahme  gemacht.  Einmal  beftimmt  §  119  b,  dajz  durch  das
(in  den  §§  115—119  a  enthaltene)  Truckverbot  auch  diejenigen  Perfonen
gefchützt  werden  follen,  „welche  für  beftimmte  Gewerbetreibende  außerhalb
der  Arbeitsftätten  der  letztem  mit  der  Anfertigung  gewerblicher  Erzeugniffe
befchäftigt  find,  und  zwar  auch  dann,  wenn  fie  die  Roh-  und  Hilfsftoffe  felbft
befchaffen“  (alfo  die  fogenannten  felbftändigen  Hausgewerbetreibenden).
Außerdem  hat  für  diefe  auch  jene  andere  in  §  125  enthaltene  Beftimmung
Geltung,  dajz  ein  Arbeitgeber,  der  einen  Gefellen  oder  Gehilfen  zum  Kontraktbruch ­
  verleitet,  oder  kontraktbrüchige  Gehilfen  befchäftigt,  dem  frühem
Arbeitgeber  für  den  entftandenen  Schaden  als  Selbftfchuldner  mithaften
foll.  Den  Gefellen  und  Gehilfen  find,  was  diefe  Beftimmung  anbelangt,  die
felbftändigen  Hausgewerbetreibenden  gleichgeftellt.
Für  die  gefamte  Hausinduftrie  ohne  Unterfchied  ift
von  einfehneidender  Bedeutung  das  Kinderfchutzgefetz  vom
30.  März  1903  (f.  Anlage  VII).  Dies  Gefetz  trifft  fremde  wie  eigne  Kinder,
ob  fie  gegen  Lohn  oder  Entgelt  arbeiten,  ob  die  Befchäftigung  eine  dauernde
oder  blojz  gelegentliche  ift,  ob  fie  im  Freien  oder  in  einer  gefchloffenen  Werkftatt
  oder  in  der  Familie  ftattfindet.  Man  kann  wohl  fagen,  dajz  alle  vorkommenden ­
  Formen  der  Kinderarbeit  in  der  Hausinduftrie  einer  gefetzlichen
Regelung  unterteilt  find,  die  es  vornehmlich  auf  eine  Befchränkung  der
Arbeitszeit  für  die  Kinder  abgefehen  hat.
Die  wichtigften  Beftimmungen  des  Kinderfchutzgefetzes,  foweit  die  Hausinduftrie
  in  Betracht  kommt,  find  die  folgenden:
Sollen  Kinder  befchäftigt  werden,  fo  hat  der  Arbeitgeber  vor  dem  Beginne ­
  der  Befchäftigung  der  Ortspolizeibehörde  eine  fchriftliche  Anzeige
  zu  machen.  In  der  Anzeige  find  die  Betriebsftätte  des  Arbeitgebers
fowie  die  Art  des  Betriebs  anzugeben.
AnSonn-und  Fefttagen  dürfen  Kinder,  eigne  wie  fremde,  gewerblich ­
  nicht  befchäftigt  werden.  —  Für  die  Werktage  ift  zu  unterfcheiden
zwifchen  fremden  und  eignen  Kindern.-a)
  Fremde  Kinder.  Im  Betriebe  von  Werkftätten  (im  Handels.
            
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