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VI. Kap.: Staatshilfe
einen folchen Zwang Einfpruch.“ x ) In wie zahlreichen Fällen die Heimarbeiter
in ihrem natürlichen Recht auf ein Exiftenzminimum verkürzt
werden, ift durch Tatfachen erwiefen. Und da die Unternehmer zur
Gewährung diefes Rechtes nicht zu bewegen find, fo mufz der Staat eingreifen.
Denn es gehört zur erften und wefentlichen Aufgabe des Staates,
allen Gliedern ihre natürlichen und wohlerworbenen Rechte zu fichern und
fie im freien Gebrauch derfelben zu fchützen. Um fo dringlicher erfcheint
diefe Aufgabe hier, weil durchaus fchwache und hilflofe Perfonen in
Frage ftehen, die zu einer nachdrücklichen Gegenwehr gegen die Übermacht
unfähig find. Im übrigen handelt der Staat, wie im § I diefes
Kapitels bereits ausgeführt wurde, ganz im Intereffe des Gefamtwohls,
wenn er eine nach Taufenden zählende Volksklaffe der Verarmung und
Degenerationsgefahr entzieht und fie wieder befähigt zu kraftvoller Mitarbeit
am Gefamtwohlftande, wenn er einige parafitäre Induftrien, die an
der Gefamtheit des ganzen Volkswirtfchaftskörpers zehren, reformiert oder
befeitigt.
Wenn das Exiftenzminimum als naturrechtliche, vom Staate zu unterftützende
Forderung des Arbeiters betont wird, fo braucht darum der tatfächlich
durch irgendwelche Organe feftgefetzte Minimallohn-nicht auf diefe
untere Grenze befchränkt zu werden. Bei der tatfächlichen Feftlegung des
Minimallohns wird billigerweife auch der fpezififche ökonomifche Wert der
Arbeit für das Produkt gefchätzt, der Minimallohn wird fich in verfchiedener
Höhe über das Exiftenzminimum erheben.
Derartige und ähnliche Gedankengänge, die fich infolge der immer deutlicher
redenden Tatfachen geradezu aufdrängten, haben eine Reihe von Gelehrten
und Sozialpolitikern bewogen, ftaatliche Lohnämter in diefer oder
jener Form zur Regelung der Hausinduftrie zu befürworten, fo Lu jo BrenEnzyklika
„Rerum novarum“ (Herderfche Ausgabe) 62. Papft Leo XIII.
fährt an der hier zitierten Stelle fort: „Damit aber in diefen (nämlich Lohnfragen)
und ähnlichen Fragen ... die öffentliche Gewalt fich nicht in ungehöriger Weife
einmifche, fo erfcheint es in Anbetracht der Verfchiedenheit der zeitlichen und örtlichen
Umftände durchaus ratfam, jene Fragen vor die Ausfchüffe (Collegia) zu
bringen, von denen wir unten näher handeln werden, oder einen andern Weg zur
Vertretung der lntereffen der Arbeiter einzufchlagen, je nach Erfordernis unter Mitwirkung
und Leitung der Staatsbehörden.“ Die Idee von Lohnämtern ift in diefen
Worten zwar nicht fo klar vorgezeichnet, wie einige glauben, aber fie ift mit den
Gedankengängen der Enzyklika fehr gut zu vereinbaren. Vgl. S. N i cot ra, Le minimum
de salaire et 1‘encyclique „Rerum novarum“, Bruxelles 1893. Zur Frage des Exiftenzminimums
vgl. auch V. Cathrein, Moralphilofophie II 5 * * , Freiburg 191 b 377.
J. Biederlack, Die foziale Frage 8 , Innsbruck 1913, 162 ff.