Full text : Die deutsche Hausindustrie

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VI.  Kap.:  Staatshilfe

einen  folchen  Zwang  Einfpruch.“  x )  In  wie  zahlreichen  Fällen  die  Heimarbeiter ­
  in  ihrem  natürlichen  Recht  auf  ein  Exiftenzminimum  verkürzt
werden,  ift  durch  Tatfachen  erwiefen.  Und  da  die  Unternehmer  zur
Gewährung  diefes  Rechtes  nicht  zu  bewegen  find,  fo  mufz  der  Staat  eingreifen.
  Denn  es  gehört  zur  erften  und  wefentlichen  Aufgabe  des  Staates,
allen  Gliedern  ihre  natürlichen  und  wohlerworbenen  Rechte  zu  fichern  und
fie  im  freien  Gebrauch  derfelben  zu  fchützen.  Um  fo  dringlicher  erfcheint
diefe  Aufgabe  hier,  weil  durchaus  fchwache  und  hilflofe  Perfonen  in
Frage  ftehen,  die  zu  einer  nachdrücklichen  Gegenwehr  gegen  die  Übermacht ­
  unfähig  find.  Im  übrigen  handelt  der  Staat,  wie  im  §  I  diefes
Kapitels  bereits  ausgeführt  wurde,  ganz  im  Intereffe  des  Gefamtwohls,
wenn  er  eine  nach  Taufenden  zählende  Volksklaffe  der  Verarmung  und
Degenerationsgefahr  entzieht  und  fie  wieder  befähigt  zu  kraftvoller  Mitarbeit
  am  Gefamtwohlftande,  wenn  er  einige  parafitäre  Induftrien,  die  an
der  Gefamtheit  des  ganzen  Volkswirtfchaftskörpers  zehren,  reformiert  oder
befeitigt.
Wenn  das  Exiftenzminimum  als  naturrechtliche,  vom  Staate  zu  unterftützende
  Forderung  des  Arbeiters  betont  wird,  fo  braucht  darum  der  tatfächlich
  durch  irgendwelche  Organe  feftgefetzte  Minimallohn-nicht  auf  diefe
untere  Grenze  befchränkt  zu  werden.  Bei  der  tatfächlichen  Feftlegung  des
Minimallohns  wird  billigerweife  auch  der  fpezififche  ökonomifche  Wert  der
Arbeit  für  das  Produkt  gefchätzt,  der  Minimallohn  wird  fich  in  verfchiedener
Höhe  über  das  Exiftenzminimum  erheben.
Derartige  und  ähnliche  Gedankengänge,  die  fich  infolge  der  immer  deutlicher ­
  redenden  Tatfachen  geradezu  aufdrängten,  haben  eine  Reihe  von  Gelehrten ­
  und  Sozialpolitikern  bewogen,  ftaatliche  Lohnämter  in  diefer  oder
jener  Form  zur  Regelung  der  Hausinduftrie  zu  befürworten,  fo  Lu  jo  BrenEnzyklika ­

  „Rerum  novarum“  (Herderfche  Ausgabe)  62.  Papft  Leo  XIII.
fährt  an  der  hier  zitierten  Stelle  fort:  „Damit  aber  in  diefen  (nämlich  Lohnfragen)
und  ähnlichen  Fragen  ...  die  öffentliche  Gewalt  fich  nicht  in  ungehöriger  Weife
einmifche,  fo  erfcheint  es  in  Anbetracht  der  Verfchiedenheit  der  zeitlichen  und  örtlichen ­
  Umftände  durchaus  ratfam,  jene  Fragen  vor  die  Ausfchüffe  (Collegia)  zu
bringen,  von  denen  wir  unten  näher  handeln  werden,  oder  einen  andern  Weg  zur
Vertretung  der  lntereffen  der  Arbeiter  einzufchlagen,  je  nach  Erfordernis  unter  Mitwirkung ­
  und  Leitung  der  Staatsbehörden.“  Die  Idee  von  Lohnämtern  ift  in  diefen
Worten  zwar  nicht  fo  klar  vorgezeichnet,  wie  einige  glauben,  aber  fie  ift  mit  den
Gedankengängen  der  Enzyklika  fehr  gut  zu  vereinbaren.  Vgl.  S.  N  i  cot  ra,  Le  minimum
de  salaire  et  1‘encyclique  „Rerum  novarum“,  Bruxelles  1893.  Zur  Frage  des  Exiftenzminimums
  vgl.  auch  V.  Cathrein,  Moralphilofophie  II 5  *  * ,  Freiburg  191  b  377.
J.  Biederlack,  Die  foziale  Frage  8 ,  Innsbruck  1913,  162  ff.
            
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