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VI. Kap.: Staatshilfe
überlegte man lange, ob folch kühne Neuerung gefetzlich für alle Zeiten
feftgelegt werden dürfe. Das Jahr 1905 brachte endlich die Konfolidierung
und dauernde Wirkfamkeit der Lohnämter.
Nach den neueften Berichten beftehen jetzt (1912) bereits über 70 Lohn
ämter in Viktoria. Ein Lohnamt wird errichtet durch Befchlufz des Staats
rats, nachdem beide Häufer des Parlaments es für ratfam erklärt haben. Es
kann errichtet werden für alle Berufe, die in Fabriken, Werkftätten oder
Läden ausgeübt werden, auch für Fuhr- und Transportgefchäfte, nicht aber
für landwirtschaftliche Betriebe.
Die Anzahl der Mitglieder des Amtes ohne den Vorfitzenden darf nicht
weniger als vier und nicht mehr als zehn betragen. Die eine Hälfte vertritt
Arbeitgeber, die andere Arbeitnehmer. Der Minifter fordert durch die Preffe
auf, ihm Kandidaten vorzufchlagen. Aus den eingefandten Namen wählt er
nach feinem Ermeffen die Mitglieder aus. Wenn dann nicht binnen 21 Tagen
ein Fünftel der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer Einfpruch erhebt, werden
die gewählten Perfonen zu Mitgliedern des Amtes ernannt. Diefen Be-
ftellungsmodus, der faft alle Macht in die Hände der Regierung legt, hat man
beibehalten, nachdem die Ernennung durch allgemeine Wahl feitens der Be
teiligten fich als viel zu umftändlich erwiefen hatte, und weil keine geeigneten
Wahlkörper vorhanden waren. Bei der jetzt geltenden Beftellung der Mit
glieder üben die Gewerkvereine einen recht grofzen Einflufz aus, indem fie
von dem Vorfchlags- und Einfpruchsrecht reichlichen Gebrauch machen. —
Der Vorfitzende des Amtes wird von den Mitgliedern vorgefchlagen und bedarf
der Beftätigung durch den Staatsrat. Er foll unparteiifch fein und ift darum
in der Regel weder Arbeitgeber noch Arbeiter, fondern Staatsbeamter.
Die wichtig ft e Befugnis der Lohnämter ift, M i n d e ft I ö h n e
aufzuftellen. Hierbei werden als maßgebende Faktoren in Betracht gezogen
das Exiftenzminimum, die Leiftung des Arbeiters (daher andere Lohnfätze
für höher und weniger qualifizierte Arbeiter, für Männer und Frauen) und
endlich die Leiftungsfähigkeit des Gewerbes. Die „reputable employers
clause“, wonach die Lohnämter gehalten waren, die von achtbaren Arbeit
gebern gezahlten Löhne bei der Mindeftlohnfeftfetzung als Mafzftab heran
zuziehen, ift 1907 wieder fallen gelaffen. Im allgemeinen liegt es im Er
meffen des Amtes, ob es Zeit- oder Stücklöhne feftfetzen will. Es kann fich
auf die Feftfetzung der erftern befchränken und die Beftimmung der Stück
löhne auf Grund der Zeitlöhne dem Arbeitgeber überlaffen, wie es in einer
Reihe von Fällen gefchehen ift. — Für alte, gebrechliche, langfame Arbeiter
kann durch individuelle Erlaubnisfcheine der Cheffabrikinfpektor oder das