§ 4- Lohnämter
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Lohnamt Ausnahmen von den Mindeftlöhnen geftatten. In den erften Jahren
konnte das Lohnamt auch das Zahlenverhältnis der Lehrlinge und Volontäre
(Arbeiter unter 21 Jahren) zu den erwachfenen Arbeitern beftimmen. Durch
die fogenannte Jrvinefche Reform im Jahre 1903 wurde ihm diefe Befugnis
hinfichtlich der Lehrlinge auf Drängen der Induftriellen wieder entzogen.
Die Entfcheidungen werden im Lohnamt mit abfoluter Mehrheit gefällt.
Kommt diefe nicht zuftande, fo entfcheidet der unparteiifche Vorfitzende,
der dann gewiffermafzen einen obligatorifchen Schiedsfpruch fällt. Für fieben
Ämter war eine Zeitlang für die Entfcheide eine Zweidrittelmehrheit erforder
lich. Da aber die alfo zuftande gekommenen Entfcheide eine fehr ungünftige
Aufnahme in der Bevölkerung fanden, kehrte man zu dem allgemeinen Modus
zurück.
Ift die Entfcheidung vom Vorfitzenden unterzeichnet und im Regierungs
blatt veröffentlicht, fo erhält fie Gefetzeskraft. Der Staatsrat kann jedoch
die Entfcheidung aus beftimmten Gründen auf die Dauer von fechs oder zwölf
Monaten fuspendieren. Aufgehoben kann fie werden durch den Gerichts
hof für gewerbliche Berufungen (Court of industrial appeals),
der aus Richtern des Obergerichts, eventuell noch aus zwei Beifitzern mit
beratender Stimme befteht. Seine Anrufung kann nicht nur von einer Mehr
heit der beiden in den Lohnämtern fitzenden Parteivertretungen erfolgen,
fondern auch von 25 Prozent der Gefamtzahl der Arbeiter oder von einem
Unternehmer oder mehrern Unternehmern, die 25 Prozent aller Arbeiter
befchäftigen. Außerdem kann der Minifter jede Lohnamtsentfcheidung an
diefen Gerichtshof leiten. Sein Entfcheid ift endgültig. Jedoch ift im Laufe
von vier Jahren nur viermal bei ihm Berufung eingelegt worden: ein Beweis,
dajz die Parteien im ganzen mit der Tätigkeit der Lohnämter zufrieden waren.
Die Entfcheidungen der Ämter erftrecken fich nur auf Städte und
Landftädte. Für die Ausdehnung auf Graffchaften, Orte mit weniger als
10 000 £ Einnahme oder auf Landbezirke bedarf es der Genehmigung des
Staatsrats.
Für Übertretung der lohnamtlichen Beftimmungen find Geldftrafen feft-
gefetzt. Für die erfte Übertretung find Strafgelder bis zu 10 £, für die zweite
bis 25 £, für die fernere bis 100 £ vorgefehen, die dritte Beftrafung foll auch
das Verbot des Gewerbebetriebs zur Folge haben, indem die betreffende Fabrik
oder Arbeitsftätte aus dem Regifter gelöfcht wird. — Jedoch ift die Anzahl
der Strafverfolgungen im Verhältnis zur Anzahl der betroffenen Betriebe
gering.
Die Wirkung der Lohnämter wird durchweg als eine günftige ge-