Full text : Die deutsche Hausindustrie

§  4-  Lohnämter

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Lohnamt  Ausnahmen  von  den  Mindeftlöhnen  geftatten.  In  den  erften  Jahren
konnte  das  Lohnamt  auch  das  Zahlenverhältnis  der  Lehrlinge  und  Volontäre
(Arbeiter  unter  21  Jahren)  zu  den  erwachfenen  Arbeitern  beftimmen.  Durch
die  fogenannte  Jrvinefche  Reform  im  Jahre  1903  wurde  ihm  diefe  Befugnis
hinfichtlich  der  Lehrlinge  auf  Drängen  der  Induftriellen  wieder  entzogen.
Die  Entfcheidungen  werden  im  Lohnamt  mit  abfoluter  Mehrheit  gefällt.
Kommt  diefe  nicht  zuftande,  fo  entfcheidet  der  unparteiifche  Vorfitzende,
der  dann  gewiffermafzen  einen  obligatorifchen  Schiedsfpruch  fällt.  Für  fieben
Ämter  war  eine  Zeitlang  für  die  Entfcheide  eine  Zweidrittelmehrheit  erforderlich. ­
  Da  aber  die  alfo  zuftande  gekommenen  Entfcheide  eine  fehr  ungünftige
Aufnahme  in  der  Bevölkerung  fanden,  kehrte  man  zu  dem  allgemeinen  Modus
zurück.
Ift  die  Entfcheidung  vom  Vorfitzenden  unterzeichnet  und  im  Regierungsblatt ­
  veröffentlicht,  fo  erhält  fie  Gefetzeskraft.  Der  Staatsrat  kann  jedoch
die  Entfcheidung  aus  beftimmten  Gründen  auf  die  Dauer  von  fechs  oder  zwölf
Monaten  fuspendieren.  Aufgehoben  kann  fie  werden  durch  den  Gerichtshof ­
  für  gewerbliche  Berufungen  (Court  of  industrial  appeals),
der  aus  Richtern  des  Obergerichts,  eventuell  noch  aus  zwei  Beifitzern  mit
beratender  Stimme  befteht.  Seine  Anrufung  kann  nicht  nur  von  einer  Mehrheit ­
  der  beiden  in  den  Lohnämtern  fitzenden  Parteivertretungen  erfolgen,
fondern  auch  von  25  Prozent  der  Gefamtzahl  der  Arbeiter  oder  von  einem
Unternehmer  oder  mehrern  Unternehmern,  die  25  Prozent  aller  Arbeiter
befchäftigen.  Außerdem  kann  der  Minifter  jede  Lohnamtsentfcheidung  an
diefen  Gerichtshof  leiten.  Sein  Entfcheid  ift  endgültig.  Jedoch  ift  im  Laufe
von  vier  Jahren  nur  viermal  bei  ihm  Berufung  eingelegt  worden:  ein  Beweis,
dajz  die  Parteien  im  ganzen  mit  der  Tätigkeit  der  Lohnämter  zufrieden  waren.
Die  Entfcheidungen  der  Ämter  erftrecken  fich  nur  auf  Städte  und
Landftädte.  Für  die  Ausdehnung  auf  Graffchaften,  Orte  mit  weniger  als
10  000  £  Einnahme  oder  auf  Landbezirke  bedarf  es  der  Genehmigung  des
Staatsrats.
Für  Übertretung  der  lohnamtlichen  Beftimmungen  find  Geldftrafen  feftgefetzt.
  Für  die  erfte  Übertretung  find  Strafgelder  bis  zu  10  £,  für  die  zweite
bis  25  £,  für  die  fernere  bis  100  £  vorgefehen,  die  dritte  Beftrafung  foll  auch
das  Verbot  des  Gewerbebetriebs  zur  Folge  haben,  indem  die  betreffende  Fabrik
oder  Arbeitsftätte  aus  dem  Regifter  gelöfcht  wird.  —  Jedoch  ift  die  Anzahl
der  Strafverfolgungen  im  Verhältnis  zur  Anzahl  der  betroffenen  Betriebe
gering.
Die  Wirkung  der  Lohnämter  wird  durchweg  als  eine  günftige  ge-
            
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