Full text: Die deutsche Hausindustrie

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VI. Kap.: Staatshilfe 
infpektionsberichte heben jedoch demgegenüber hervor, daß in vielen Ge 
werben erhebliche Lohnverfchiedenheiten zu beobachten find. Es fcheint 
die anfänglich unternommene Ausgleichung der Löhne fich nicht bewährt 
zu haben. Die Unternehmer erkannten, daß fie durch kleine Lohnverfchieden 
heiten Strebfamkeit und Fleiß bei ihren Leuten anregen konnten, auf der 
andern Seite ihrer Konkurrenz befonders tüchtige Kräfte zu entziehen ver 
mochten. 
Eine andere, fchlimmere Gefahr droht beim Minimallohn den fch wa 
chen, ältern, überhaupt den weniger leiftungsfähigen 
Arbeitskräften, die gerade in der Hausinduftrie befonders zahlreich anzutreffen 
find. Muß der Unternehmer einen Mindeftlohn innehalten, fo wird er eine 
Anzahl von fchwächlichen, halbinvaliden Arbeitern entlaffen, deren Leiftung 
nach feinem Dafürhalten oder auch nach ganz objektiver Schätzung hinter 
dem Mindeftlohnfatz zurückbleibt. Daß folche Befürchtungen nicht grundlos 
find, hat die Arbeiterfchaft in Viktoria in den erften Jahren der neuen Ge- 
fetzgebung erfahren müffen. Die Arbeitgeber, denen erhöhte Löhne und be- 
fchränkte Arbeitsdauer zur Pflicht gemacht waren, fuchten nunmehr aus 
dem Arbeiter herauszuholen, was eben möglich war, und ftellten die höchften 
Anforderungen an ihn (task System). Bei diefem Syftem konnten die minder 
tauglichen Arbeiter nicht mehr beftehen, und eine Reihe von Entlaffungen 
war die Folge. Namentlich im Schuhmachergewerbe, wo zudem noch all 
gemein ein Übergang zu arbeitfparendem Mafchinenbetrieb ftattgefunden 
hatte, waren die Entlaffungen fehr zahlreich. Allmählich aber haben 
Arbeitgeber felbft das task System als unzweckmäßig wieder aufgegeben. 
Aber auch die Gefetzgebung wirkte der Gefahr weiterer Arbeiterentlaffungen 
entgegen. Ein Gefetz von 1900 ermächtigt den Cheffabrikinfpektor, alten 
oder gebrechlichen Arbeitern einzeln Bewilligungen zur Befchäf- 
tigung unter dem Mindeftlohn auszuftellen. Ein Gefetz von 
1903 dehnte diefe Ausnahme auf langfame Arbeiter aus und gab auch den 
Lohnämtern die Befugnis, für die drei genannten Spezies von Arbeitern Aus 
nahmen zu bewilligen. Für jeden Ausnahmefall mußte aber auch wieder 
ein Mindeftlohn feftgefetzt werden. Die Anzahl der Ausnahmebewilligungen 
hat im Laufe der Zeit zugenommen, ift aber im Verhältnis zur gefamten 
Arbeiterfchaft immer klein geblieben. Oktober 1907 galten 483 Bewilli 
gungen, d. h. 2 Prozent aller Mindeftlohnarbeiter konnten unter dem gewöhn 
lichen Lohnfatz befchäftigt werden. 
Ein fehr günftiges Urteil über den Wert diefer Ausnahmebewilligungen 
t<ibt der Cheffabrikinfpektor fchon in den erften Jahren diefer neuen Maß
	        
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