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VI. Kap.: Staatshilfe
infpektionsberichte heben jedoch demgegenüber hervor, daß in vielen Ge
werben erhebliche Lohnverfchiedenheiten zu beobachten find. Es fcheint
die anfänglich unternommene Ausgleichung der Löhne fich nicht bewährt
zu haben. Die Unternehmer erkannten, daß fie durch kleine Lohnverfchieden
heiten Strebfamkeit und Fleiß bei ihren Leuten anregen konnten, auf der
andern Seite ihrer Konkurrenz befonders tüchtige Kräfte zu entziehen ver
mochten.
Eine andere, fchlimmere Gefahr droht beim Minimallohn den fch wa
chen, ältern, überhaupt den weniger leiftungsfähigen
Arbeitskräften, die gerade in der Hausinduftrie befonders zahlreich anzutreffen
find. Muß der Unternehmer einen Mindeftlohn innehalten, fo wird er eine
Anzahl von fchwächlichen, halbinvaliden Arbeitern entlaffen, deren Leiftung
nach feinem Dafürhalten oder auch nach ganz objektiver Schätzung hinter
dem Mindeftlohnfatz zurückbleibt. Daß folche Befürchtungen nicht grundlos
find, hat die Arbeiterfchaft in Viktoria in den erften Jahren der neuen Ge-
fetzgebung erfahren müffen. Die Arbeitgeber, denen erhöhte Löhne und be-
fchränkte Arbeitsdauer zur Pflicht gemacht waren, fuchten nunmehr aus
dem Arbeiter herauszuholen, was eben möglich war, und ftellten die höchften
Anforderungen an ihn (task System). Bei diefem Syftem konnten die minder
tauglichen Arbeiter nicht mehr beftehen, und eine Reihe von Entlaffungen
war die Folge. Namentlich im Schuhmachergewerbe, wo zudem noch all
gemein ein Übergang zu arbeitfparendem Mafchinenbetrieb ftattgefunden
hatte, waren die Entlaffungen fehr zahlreich. Allmählich aber haben
Arbeitgeber felbft das task System als unzweckmäßig wieder aufgegeben.
Aber auch die Gefetzgebung wirkte der Gefahr weiterer Arbeiterentlaffungen
entgegen. Ein Gefetz von 1900 ermächtigt den Cheffabrikinfpektor, alten
oder gebrechlichen Arbeitern einzeln Bewilligungen zur Befchäf-
tigung unter dem Mindeftlohn auszuftellen. Ein Gefetz von
1903 dehnte diefe Ausnahme auf langfame Arbeiter aus und gab auch den
Lohnämtern die Befugnis, für die drei genannten Spezies von Arbeitern Aus
nahmen zu bewilligen. Für jeden Ausnahmefall mußte aber auch wieder
ein Mindeftlohn feftgefetzt werden. Die Anzahl der Ausnahmebewilligungen
hat im Laufe der Zeit zugenommen, ift aber im Verhältnis zur gefamten
Arbeiterfchaft immer klein geblieben. Oktober 1907 galten 483 Bewilli
gungen, d. h. 2 Prozent aller Mindeftlohnarbeiter konnten unter dem gewöhn
lichen Lohnfatz befchäftigt werden.
Ein fehr günftiges Urteil über den Wert diefer Ausnahmebewilligungen
t<ibt der Cheffabrikinfpektor fchon in den erften Jahren diefer neuen Maß