Full text : Die deutsche Hausindustrie

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VI.  Kap.:  Staatshilfe

infpektionsberichte  heben  jedoch  demgegenüber  hervor,  daß  in  vielen  Gewerben ­
  erhebliche  Lohnverfchiedenheiten  zu  beobachten  find.  Es  fcheint
die  anfänglich  unternommene  Ausgleichung  der  Löhne  fich  nicht  bewährt
zu  haben.  Die  Unternehmer  erkannten,  daß  fie  durch  kleine  Lohnverfchiedenheiten ­
  Strebfamkeit  und  Fleiß  bei  ihren  Leuten  anregen  konnten,  auf  der
andern  Seite  ihrer  Konkurrenz  befonders  tüchtige  Kräfte  zu  entziehen  vermochten. ­

Eine  andere,  fchlimmere  Gefahr  droht  beim  Minimallohn  den  fch  wachen, ­
  ältern,  überhaupt  den  weniger  leiftungsfähigen
Arbeitskräften,  die  gerade  in  der  Hausinduftrie  befonders  zahlreich  anzutreffen
find.  Muß  der  Unternehmer  einen  Mindeftlohn  innehalten,  fo  wird  er  eine
Anzahl  von  fchwächlichen,  halbinvaliden  Arbeitern  entlaffen,  deren  Leiftung
nach  feinem  Dafürhalten  oder  auch  nach  ganz  objektiver  Schätzung  hinter
dem  Mindeftlohnfatz  zurückbleibt.  Daß  folche  Befürchtungen  nicht  grundlos
find,  hat  die  Arbeiterfchaft  in  Viktoria  in  den  erften  Jahren  der  neuen  Gefetzgebung
  erfahren  müffen.  Die  Arbeitgeber,  denen  erhöhte  Löhne  und  befchränkte
  Arbeitsdauer  zur  Pflicht  gemacht  waren,  fuchten  nunmehr  aus
dem  Arbeiter  herauszuholen,  was  eben  möglich  war,  und  ftellten  die  höchften
Anforderungen  an  ihn  (task  System).  Bei  diefem  Syftem  konnten  die  minder
tauglichen  Arbeiter  nicht  mehr  beftehen,  und  eine  Reihe  von  Entlaffungen
war  die  Folge.  Namentlich  im  Schuhmachergewerbe,  wo  zudem  noch  allgemein ­
  ein  Übergang  zu  arbeitfparendem  Mafchinenbetrieb  ftattgefunden
hatte,  waren  die  Entlaffungen  fehr  zahlreich.  Allmählich  aber  haben
Arbeitgeber  felbft  das  task  System  als  unzweckmäßig  wieder  aufgegeben.
Aber  auch  die  Gefetzgebung  wirkte  der  Gefahr  weiterer  Arbeiterentlaffungen
entgegen.  Ein  Gefetz  von  1900  ermächtigt  den  Cheffabrikinfpektor,  alten
oder  gebrechlichen  Arbeitern  einzeln  Bewilligungen  zur  Befchäftigung
  unter  dem  Mindeftlohn  auszuftellen.  Ein  Gefetz  von
1903  dehnte  diefe  Ausnahme  auf  langfame  Arbeiter  aus  und  gab  auch  den
Lohnämtern  die  Befugnis,  für  die  drei  genannten  Spezies  von  Arbeitern  Ausnahmen ­
  zu  bewilligen.  Für  jeden  Ausnahmefall  mußte  aber  auch  wieder
ein  Mindeftlohn  feftgefetzt  werden.  Die  Anzahl  der  Ausnahmebewilligungen
hat  im  Laufe  der  Zeit  zugenommen,  ift  aber  im  Verhältnis  zur  gefamten
Arbeiterfchaft  immer  klein  geblieben.  Oktober  1907  galten  483  Bewilligungen, ­
  d.  h.  2  Prozent  aller  Mindeftlohnarbeiter  konnten  unter  dem  gewöhnlichen ­
  Lohnfatz  befchäftigt  werden.
Ein  fehr  günftiges  Urteil  über  den  Wert  diefer  Ausnahmebewilligungen
t<ibt  der  Cheffabrikinfpektor  fchon  in  den  erften  Jahren  diefer  neuen  Maß ­
            
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