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VI. Kap.: Staatshilie
ift feitdem der Schutzzoll noch verfchärft. Heute bafiert das auftralifche
Zollwefen auf dem Tarif vom 3. Juni 1908, der die Zölle für alle wichtigem
Industriezweige ganz bedeutend, teilweife um das Dreifache und Fünffache
erhöht hat.
Diefe Tatfachen muß man vor Augen halten, wenn man die verhältnismäßig
glatte und erfolgreiche Durchführung der Lohnregelung in Viktoria
verftehen will. Man darf fie vor allem nicht vergeffen, wenn die Frage
der Übertragbarkeit diefes Syftems auf andere Länder beantwortet werden foll.
Das Syftem in feiner Totalität übertragen wollen, wäre allem Anfchein nach
verkehrt. In einem Lande, wo Millionen von Induftriearbeitern leben, wo
die lnduftrie mit hohen Export- und Importziffern zu rechnen hat und für
jede Schwankung auf dem Weltmarkt überaus empfindlich ift, wo eine verstärkte
ausländifche Konkurrenz wie eine todbringende Gefahr zu fürchten
ift, darf die Staatsregierung nicht fo tief einfehneidende gefetzgeberifche
Maßnahmen treffen, welche die Konkurrenzfähigkeit eines Gewerbes außerordentlich
ftark, und zwar dauernd beeinfluffen; fie muß die Regelung dem
fich leichter anpaffenden freien Vertragsfyftcm im allgemeinen überlaffen.
Nur wo außerordentliche Mißftände fich herausftellen, wie in den Elendsinduftrien
der Heimarbeit, hat der Staat das Recht und die Pflicht, mit |tarker
Hand einzugreifen. Viktoria aber hat durch fein Vorgehen gezeigt, daß dies
unter Überwindung aller befürchteten Schwierigkeiten möglich ift und daß
die Staatliche Lohnregelung gerade auf dem Gebiete der Heimarbeit die augenfcheinlichften
Erfolge erzielt hat.
Durch das viktorianifche Beifpiel angefpornt, haben auch Südauftralien,
Queensland und Neufüdwales die Lohnämter eingeführt, durchweg mit denfelben
günftigen Refultaten.
Das mit den Lohnämtern Viktorias zeitlich parallel fich entwickelnde
Einigungs - und Schiedswefen in Neufeeland kommt für
eine Lohnregelung der Heimarbeit faft gar nicht in Betracht. Die neufeeländifche
Gefetzgebung hatte es auch nie auf eine Befeitigung des Schwitz -
fyftems, das hier ebenfo wie die Heimarbeit ganz unbekannt war, abgefehen,
fondern auf eine Aufhebung der verheerenden Streiks und Aus Sperrungen,
die fie allerdings auch durcü Feftlegung von Mindeftlöhnen zu erreichen
fucht. Einigungs- und Schiedsamt ftützen fich zudem hinfichtlich ihrer
Zufammenfetzung und ihrer Wirkfamkeit auf ausgedehnte Arbeitgeber- und
Arbeiterorganisationen und dürften fich auch aus diefem Grunde für eine
Heimarbeitregelung wenig eignen.
Das Lohnregelungsfyftem in Viktoria ftrahlte feine Wirkungen aus bis