Full text : Die deutsche Hausindustrie

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VI.  Kap.:  Staatshilie

ift  feitdem  der  Schutzzoll  noch  verfchärft.  Heute  bafiert  das  auftralifche
Zollwefen  auf  dem  Tarif  vom  3.  Juni  1908,  der  die  Zölle  für  alle  wichtigem
Industriezweige  ganz  bedeutend,  teilweife  um  das  Dreifache  und  Fünffache
erhöht  hat.
Diefe  Tatfachen  muß  man  vor  Augen  halten,  wenn  man  die  verhältnismäßig ­
  glatte  und  erfolgreiche  Durchführung  der  Lohnregelung  in  Viktoria
verftehen  will.  Man  darf  fie  vor  allem  nicht  vergeffen,  wenn  die  Frage
der  Übertragbarkeit  diefes  Syftems  auf  andere  Länder  beantwortet  werden  foll.
Das  Syftem  in  feiner  Totalität  übertragen  wollen,  wäre  allem  Anfchein  nach
verkehrt.  In  einem  Lande,  wo  Millionen  von  Induftriearbeitern  leben,  wo
die  lnduftrie  mit  hohen  Export-  und  Importziffern  zu  rechnen  hat  und  für
jede  Schwankung  auf  dem  Weltmarkt  überaus  empfindlich  ift,  wo  eine  verstärkte ­
  ausländifche  Konkurrenz  wie  eine  todbringende  Gefahr  zu  fürchten
ift,  darf  die  Staatsregierung  nicht  fo  tief  einfehneidende  gefetzgeberifche
Maßnahmen  treffen,  welche  die  Konkurrenzfähigkeit  eines  Gewerbes  außerordentlich
  ftark,  und  zwar  dauernd  beeinfluffen;  fie  muß  die  Regelung  dem
fich  leichter  anpaffenden  freien  Vertragsfyftcm  im  allgemeinen  überlaffen.
Nur  wo  außerordentliche  Mißftände  fich  herausftellen,  wie  in  den  Elendsinduftrien
  der  Heimarbeit,  hat  der  Staat  das  Recht  und  die  Pflicht,  mit  |tarker
Hand  einzugreifen.  Viktoria  aber  hat  durch  fein  Vorgehen  gezeigt,  daß  dies
unter  Überwindung  aller  befürchteten  Schwierigkeiten  möglich  ift  und  daß
die  Staatliche  Lohnregelung  gerade  auf  dem  Gebiete  der  Heimarbeit  die  augenfcheinlichften
  Erfolge  erzielt  hat.
Durch  das  viktorianifche  Beifpiel  angefpornt,  haben  auch  Südauftralien,
Queensland  und  Neufüdwales  die  Lohnämter  eingeführt,  durchweg  mit  denfelben
  günftigen  Refultaten.
Das  mit  den  Lohnämtern  Viktorias  zeitlich  parallel  fich  entwickelnde
Einigungs  -  und  Schiedswefen  in  Neufeeland  kommt  für
eine  Lohnregelung  der  Heimarbeit  faft  gar  nicht  in  Betracht.  Die  neufeeländifche
  Gefetzgebung  hatte  es  auch  nie  auf  eine  Befeitigung  des  Schwitz  -
fyftems,  das  hier  ebenfo  wie  die  Heimarbeit  ganz  unbekannt  war,  abgefehen,
fondern  auf  eine  Aufhebung  der  verheerenden  Streiks  und  Aus  Sperrungen,
die  fie  allerdings  auch  durcü  Feftlegung  von  Mindeftlöhnen  zu  erreichen
fucht.  Einigungs-  und  Schiedsamt  ftützen  fich  zudem  hinfichtlich  ihrer
Zufammenfetzung  und  ihrer  Wirkfamkeit  auf  ausgedehnte  Arbeitgeber-  und
Arbeiterorganisationen  und  dürften  fich  auch  aus  diefem  Grunde  für  eine
Heimarbeitregelung  wenig  eignen.
Das  Lohnregelungsfyftem  in  Viktoria  ftrahlte  feine  Wirkungen  aus  bis
            
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