§ 4- Lohnämter
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zum europäischen Mutterland c. Unter dem Sichtlichen Einfluft
viktorianifcher Ideen brachten 1906 Sir Charles D i 1 k e und T o u 1 m i n
einen Antrag im engliSehen Unterhaus ein, der zur Befeitigung des sweating
System Lohnämter nach auftralifchem Mufter vorfchlug. Während die beiden
Abgeordneten im Unterlaufe für diefe nach englifcher Tradition eigentlich
unerhörte Idee mit Gefchick und Ausdauer eintraten, machte in der Bevölkerung
die eben gebildete Anti-Sweating-League dafür lebhafte Propaganda.
Die Regierung ftellte fich auf denfelben Boden und legte einen Gefetzentwurf
vor zwecks Einführung von Lohnämtern für einzelne Induftrien.
Aus den fich anfchlie|zenden Beratungen ging ein Gefetz hervor, das am
8. Februar 1908 im Unterhaus Annahme fand und auch im Oberhaufe glatt
erledigt wurde. Am 1. Januar 1910 trat das Gefetz in Kraft; es trägt deutlich
die geiftigen Züge des viktorianifchen Gefetzes, wenn auch mit Ab Schwächungen
in einzelnen Punkten.
Das Gefetz (f. Anlage VIII) findet Anwendung auf vier Gewerbe:
Schneiderei, Papierfchachtel-, Spitzen- und Kettchenfabrikation,
und kann durch das Handelsminifterium (Board of
Trade) auf weitere Industriezweige ausgedehnt werden. Das Handelsministerium
ift befugt, Lohnämter (Trade Boards) zu errichten und für deren
innere Verfaffung nähere Beftimmungen zu treffen. Aufgabe der Lohnämter
ift, M i n i m a 11 ö h n e für Zeitarbeit und gegebenenfalls für Akkordarbeit
feftzulegen. Falls nur Zeitlöhne beftimmt find, mujz das Amt auf Wunfch
eines Arbeitgebers einen fpeziellen Minimallohn für Akkordarbeit in feinem
Betriebe definieren. Die vier Lohnämter haben bis jetzt überall zunächft
Zeitlöhne und auf Grund derfelben Akkordlöhne für das ganze Gewerbe feftge
fetzt.
Ehe ein Mindeftzeitlohn oder Mindeftftücklohn feftgefetzt wird, mujz das
Lohnamt bekanntgeben, in welcher Höhe es die Löhne feftzufetzen gedenkt,
und mujz forgfältig alle Einwendungen prüfen, die im Laufe von drei Monaten
dagegen erhoben werden. Das Lohnamt mujz jede Lohnfeftfetzung veröffentlichen.
Sechs Monate nach der erften Bekanntgabe der Löhne durch das Lohnamt
hat das Handelsministerium eine Zwangsverfügung zu erlaffen, wodurch diefe
Löhne rechtsverbindlich werden. In der Übergangszeit, von der Bekanntgabe
der Löhne bis zur Rechtsverbindlichkeitserklärung, mujz der Arbeitgeber
x ) Die wörtliche Überfetzung des englifchen Gefetzes f. Anlage VIII, den
englifchen Wortlaut f. bei B r o d a a. a. 0. im Anhang, ebenfo den Wortlaut des
Gefetzes in Viktoria, und der franzöfifchen und öfterreichifchen Gefetzentwürfe.
Vgl. außerdem „Soziale Praxis“ XVIII, XIX, XX.
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