Full text : Die deutsche Hausindustrie

§  4-  Lohnämter

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zum  europäischen  Mutterland  c.  Unter  dem  Sichtlichen  Einfluft
viktorianifcher  Ideen  brachten  1906  Sir  Charles  D  i  1  k  e  und  T  o  u  1  m  i  n
einen  Antrag  im  engliSehen  Unterhaus  ein,  der  zur  Befeitigung  des  sweating
System  Lohnämter  nach  auftralifchem  Mufter  vorfchlug.  Während  die  beiden
Abgeordneten  im  Unterlaufe  für  diefe  nach  englifcher  Tradition  eigentlich
unerhörte  Idee  mit  Gefchick  und  Ausdauer  eintraten,  machte  in  der  Bevölkerung ­
  die  eben  gebildete  Anti-Sweating-League  dafür  lebhafte  Propaganda. ­
  Die  Regierung  ftellte  fich  auf  denfelben  Boden  und  legte  einen  Gefetzentwurf
  vor  zwecks  Einführung  von  Lohnämtern  für  einzelne  Induftrien.
Aus  den  fich  anfchlie|zenden  Beratungen  ging  ein  Gefetz  hervor,  das  am
8.  Februar  1908  im  Unterhaus  Annahme  fand  und  auch  im  Oberhaufe  glatt
erledigt  wurde.  Am  1.  Januar  1910  trat  das  Gefetz  in  Kraft;  es  trägt  deutlich
die  geiftigen  Züge  des  viktorianifchen  Gefetzes,  wenn  auch  mit  Ab  Schwächungen
in  einzelnen  Punkten.
Das  Gefetz  (f.  Anlage  VIII)  findet  Anwendung  auf  vier  Gewerbe:
Schneiderei,  Papierfchachtel-,  Spitzen-  und  Kettchenfabrikation, ­
  und  kann  durch  das  Handelsminifterium  (Board  of
Trade)  auf  weitere  Industriezweige  ausgedehnt  werden.  Das  Handelsministerium ­
  ift  befugt,  Lohnämter  (Trade  Boards)  zu  errichten  und  für  deren
innere  Verfaffung  nähere  Beftimmungen  zu  treffen.  Aufgabe  der  Lohnämter
ift,  M  i  n  i  m  a  11  ö  h  n  e  für  Zeitarbeit  und  gegebenenfalls  für  Akkordarbeit
feftzulegen.  Falls  nur  Zeitlöhne  beftimmt  find,  mujz  das  Amt  auf  Wunfch
eines  Arbeitgebers  einen  fpeziellen  Minimallohn  für  Akkordarbeit  in  feinem
Betriebe  definieren.  Die  vier  Lohnämter  haben  bis  jetzt  überall  zunächft
Zeitlöhne  und  auf  Grund  derfelben  Akkordlöhne  für  das  ganze  Gewerbe  feftge
  fetzt.
Ehe  ein  Mindeftzeitlohn  oder  Mindeftftücklohn  feftgefetzt  wird,  mujz  das
Lohnamt  bekanntgeben,  in  welcher  Höhe  es  die  Löhne  feftzufetzen  gedenkt,
und  mujz  forgfältig  alle  Einwendungen  prüfen,  die  im  Laufe  von  drei  Monaten
dagegen  erhoben  werden.  Das  Lohnamt  mujz  jede  Lohnfeftfetzung  veröffentlichen. ­

Sechs  Monate  nach  der  erften  Bekanntgabe  der  Löhne  durch  das  Lohnamt
hat  das  Handelsministerium  eine  Zwangsverfügung  zu  erlaffen,  wodurch  diefe
Löhne  rechtsverbindlich  werden.  In  der  Übergangszeit,  von  der  Bekanntgabe
der  Löhne  bis  zur  Rechtsverbindlichkeitserklärung,  mujz  der  Arbeitgeber
x )  Die  wörtliche  Überfetzung  des  englifchen  Gefetzes  f.  Anlage  VIII,  den
englifchen  Wortlaut  f.  bei  B  r  o  d  a  a.  a.  0.  im  Anhang,  ebenfo  den  Wortlaut  des
Gefetzes  in  Viktoria,  und  der  franzöfifchen  und  öfterreichifchen  Gefetzentwürfe.
Vgl.  außerdem  „Soziale  Praxis“  XVIII,  XIX,  XX.

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