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184 VI. Kap.: Staatshife
Staat bisher ein Eingreifen in die Lohnfrage vermieden habe, und da(z es der
bisherigen konftanten Auffaffung von den Aufgaben und Befugniffen des
Staates zwecks Ordnung und Regelung des wirtfchaftlichen Lebens wider-
fprechen würde, wenn man dem Staat und feinen Beamten die Verantwortung
für die Feftfetzung der Löhne im privaten Arbeitsvertrag überweifen wolle.
Nun ift früher fchon kurz nachgewiefen, dafz die gegenwärtige Notlage vieler
Heimarbeiter, die tatfächlich' durch keinen andern Faktor gehoben werden
kann, den Staat einfachhin vor die Pflicht ftellt, einzugreifen, und dafz der
Staat feinen Rechtsfchutzzweck nicht erfüllt, wenn er hier die Rechte des
Schwachen nicht gegen die Macht des Starken in Schutz nimmt. Es verfchlägt
nichts, wenn eine traditionelle liberale Staatslehre folches nicht zuläfzt. Die
Befugniffe und Rechte des Staates im einzelnen find nicht fo fehr nach
überkommenen Doktrinen als nach dem ein für allemal feftftehenden Staats
zweck und nach dem im fteten Wandel begriffenen Volks- und Wirtschafts
leben zu bemeffen. Im übrigen entfpricht es gerade in Deutfchland nicht
den hiftorifchen Tatfachen, dafz der Staat von jedem Eingreifen in die Lohn
frage fich ferngehalten habe. Das Prinzip von der Nichtintervention des
Staates im Wirtfchaftsleben und auch in der Lohngeftaltung ift in der Praxis
längft durchbrochen — der befte Beweis für feine Unhaltbarkeit. Die Be-
fchränkung der Arbeitszeit, der Schutz von Leben und Gefundheit des Ar
beiters bedeutet geringere Schädigung, alfo beffere Entlohnung des Arbeiters.
Eine ganz unmittelbare Beeinfluffung des Lohnes liegt vor in der Verfiche-
rungsgefetzgebung. Diefe geht aus von dem Gedanken, dafz die Arbeit dem
Menfchen einen Lohn fichern müffe, der nicht blofz für den Kräfteerfatz,
fondern auch für den Unterhalt in Zeiten der Krankheit und des Alters aus
reicht. Da nun der Arbeitsvertrag eine folche Lohnhöhe nicht überall ficher-
ftellt, fo zwingt der Staat den Arbeitgeber, den Lohn um eine folche Quote zu
erhöhen, dafz die beiden ausgefprochenen Zwecke erreicht werden. Die Ver-
ficherungsbeiträge ftellen fich in der Tat als Lohnerhöhungen dar. Um eine
Lohnerhöhung handelt es fich nun auch bei der Mindeftlohnfeftfetzung,
freilich in anderer Form, die mehr technifche Schwierigkeiten bietet als beim
Verficherungsgefetz. Aber der zugrunde liegende Gedanke ift derfelbe, und
diefer mufz in der Heimarbeit verwirklicht werden, da ein evidenter Notftand
vorliegt.
Ein evidenter Notftand ! Nur diefer foll durch die Lohnfeftfetzung be-
feitigt werden, nicht etwa der freie Lohnvertrag auf dem ganzen Gebiete des
Wirtfchaftslebens. Eine Annäherung an den Sozialismus,
der die privatwirtfchaftliche Freiheit in der Regelung des Ganzen untergehen