Full text: Die deutsche Hausindustrie

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184 VI. Kap.: Staatshife 
Staat bisher ein Eingreifen in die Lohnfrage vermieden habe, und da(z es der 
bisherigen konftanten Auffaffung von den Aufgaben und Befugniffen des 
Staates zwecks Ordnung und Regelung des wirtfchaftlichen Lebens wider- 
fprechen würde, wenn man dem Staat und feinen Beamten die Verantwortung 
für die Feftfetzung der Löhne im privaten Arbeitsvertrag überweifen wolle. 
Nun ift früher fchon kurz nachgewiefen, dafz die gegenwärtige Notlage vieler 
Heimarbeiter, die tatfächlich' durch keinen andern Faktor gehoben werden 
kann, den Staat einfachhin vor die Pflicht ftellt, einzugreifen, und dafz der 
Staat feinen Rechtsfchutzzweck nicht erfüllt, wenn er hier die Rechte des 
Schwachen nicht gegen die Macht des Starken in Schutz nimmt. Es verfchlägt 
nichts, wenn eine traditionelle liberale Staatslehre folches nicht zuläfzt. Die 
Befugniffe und Rechte des Staates im einzelnen find nicht fo fehr nach 
überkommenen Doktrinen als nach dem ein für allemal feftftehenden Staats 
zweck und nach dem im fteten Wandel begriffenen Volks- und Wirtschafts 
leben zu bemeffen. Im übrigen entfpricht es gerade in Deutfchland nicht 
den hiftorifchen Tatfachen, dafz der Staat von jedem Eingreifen in die Lohn 
frage fich ferngehalten habe. Das Prinzip von der Nichtintervention des 
Staates im Wirtfchaftsleben und auch in der Lohngeftaltung ift in der Praxis 
längft durchbrochen — der befte Beweis für feine Unhaltbarkeit. Die Be- 
fchränkung der Arbeitszeit, der Schutz von Leben und Gefundheit des Ar 
beiters bedeutet geringere Schädigung, alfo beffere Entlohnung des Arbeiters. 
Eine ganz unmittelbare Beeinfluffung des Lohnes liegt vor in der Verfiche- 
rungsgefetzgebung. Diefe geht aus von dem Gedanken, dafz die Arbeit dem 
Menfchen einen Lohn fichern müffe, der nicht blofz für den Kräfteerfatz, 
fondern auch für den Unterhalt in Zeiten der Krankheit und des Alters aus 
reicht. Da nun der Arbeitsvertrag eine folche Lohnhöhe nicht überall ficher- 
ftellt, fo zwingt der Staat den Arbeitgeber, den Lohn um eine folche Quote zu 
erhöhen, dafz die beiden ausgefprochenen Zwecke erreicht werden. Die Ver- 
ficherungsbeiträge ftellen fich in der Tat als Lohnerhöhungen dar. Um eine 
Lohnerhöhung handelt es fich nun auch bei der Mindeftlohnfeftfetzung, 
freilich in anderer Form, die mehr technifche Schwierigkeiten bietet als beim 
Verficherungsgefetz. Aber der zugrunde liegende Gedanke ift derfelbe, und 
diefer mufz in der Heimarbeit verwirklicht werden, da ein evidenter Notftand 
vorliegt. 
Ein evidenter Notftand ! Nur diefer foll durch die Lohnfeftfetzung be- 
feitigt werden, nicht etwa der freie Lohnvertrag auf dem ganzen Gebiete des 
Wirtfchaftslebens. Eine Annäherung an den Sozialismus, 
der die privatwirtfchaftliche Freiheit in der Regelung des Ganzen untergehen
	        
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