Full text : Die deutsche Hausindustrie

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184  VI.  Kap.:  Staatshife

Staat  bisher  ein  Eingreifen  in  die  Lohnfrage  vermieden  habe,  und  da(z  es  der
bisherigen  konftanten  Auffaffung  von  den  Aufgaben  und  Befugniffen  des
Staates  zwecks  Ordnung  und  Regelung  des  wirtfchaftlichen  Lebens  widerfprechen
  würde,  wenn  man  dem  Staat  und  feinen  Beamten  die  Verantwortung
für  die  Feftfetzung  der  Löhne  im  privaten  Arbeitsvertrag  überweifen  wolle.
Nun  ift  früher  fchon  kurz  nachgewiefen,  dafz  die  gegenwärtige  Notlage  vieler
Heimarbeiter,  die  tatfächlich'  durch  keinen  andern  Faktor  gehoben  werden
kann,  den  Staat  einfachhin  vor  die  Pflicht  ftellt,  einzugreifen,  und  dafz  der
Staat  feinen  Rechtsfchutzzweck  nicht  erfüllt,  wenn  er  hier  die  Rechte  des
Schwachen  nicht  gegen  die  Macht  des  Starken  in  Schutz  nimmt.  Es  verfchlägt
nichts,  wenn  eine  traditionelle  liberale  Staatslehre  folches  nicht  zuläfzt.  Die
Befugniffe  und  Rechte  des  Staates  im  einzelnen  find  nicht  fo  fehr  nach
überkommenen  Doktrinen  als  nach  dem  ein  für  allemal  feftftehenden  Staatszweck ­
  und  nach  dem  im  fteten  Wandel  begriffenen  Volks-  und  Wirtschaftsleben ­
  zu  bemeffen.  Im  übrigen  entfpricht  es  gerade  in  Deutfchland  nicht
den  hiftorifchen  Tatfachen,  dafz  der  Staat  von  jedem  Eingreifen  in  die  Lohnfrage ­
  fich  ferngehalten  habe.  Das  Prinzip  von  der  Nichtintervention  des
Staates  im  Wirtfchaftsleben  und  auch  in  der  Lohngeftaltung  ift  in  der  Praxis
längft  durchbrochen  —  der  befte  Beweis  für  feine  Unhaltbarkeit.  Die  Befchränkung
  der  Arbeitszeit,  der  Schutz  von  Leben  und  Gefundheit  des  Arbeiters ­
  bedeutet  geringere  Schädigung,  alfo  beffere  Entlohnung  des  Arbeiters.
Eine  ganz  unmittelbare  Beeinfluffung  des  Lohnes  liegt  vor  in  der  Verficherungsgefetzgebung.
  Diefe  geht  aus  von  dem  Gedanken,  dafz  die  Arbeit  dem
Menfchen  einen  Lohn  fichern  müffe,  der  nicht  blofz  für  den  Kräfteerfatz,
fondern  auch  für  den  Unterhalt  in  Zeiten  der  Krankheit  und  des  Alters  ausreicht. ­
  Da  nun  der  Arbeitsvertrag  eine  folche  Lohnhöhe  nicht  überall  ficherftellt,
  fo  zwingt  der  Staat  den  Arbeitgeber,  den  Lohn  um  eine  folche  Quote  zu
erhöhen,  dafz  die  beiden  ausgefprochenen  Zwecke  erreicht  werden.  Die  Verficherungsbeiträge
  ftellen  fich  in  der  Tat  als  Lohnerhöhungen  dar.  Um  eine
Lohnerhöhung  handelt  es  fich  nun  auch  bei  der  Mindeftlohnfeftfetzung,
freilich  in  anderer  Form,  die  mehr  technifche  Schwierigkeiten  bietet  als  beim
Verficherungsgefetz.  Aber  der  zugrunde  liegende  Gedanke  ift  derfelbe,  und
diefer  mufz  in  der  Heimarbeit  verwirklicht  werden,  da  ein  evidenter  Notftand
vorliegt.
Ein  evidenter  Notftand  !  Nur  diefer  foll  durch  die  Lohnfeftfetzung  befeitigt
  werden,  nicht  etwa  der  freie  Lohnvertrag  auf  dem  ganzen  Gebiete  des
Wirtfchaftslebens.  Eine  Annäherung  an  den  Sozialismus,
der  die  privatwirtfchaftliche  Freiheit  in  der  Regelung  des  Ganzen  untergehen
            
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