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später diesen Gedanken nur mit großer Zurückhaltung neu vorgetragen
!).
Ohne Bezugnahme auf Kleinwächter wurden übrigens einige
Jahre später ähnliche Gedanken von Steinmann-Bu cher vertreten,
der in seiner Schrift „Die Nährstände und ihre zukünftige Stellung
im Staate“?) ein allgemeines Programm berufsständischer Organisation
entwarf und dabei für die Industrie die Einführung des Kartellzwanges
forderte. Ausgangspunkt ist auch für ihn die „Anarchie der industriellen
Produktion“. „Die freie Konkurrenz im Sinne der liberalen
Epoche führt zum sozialen Umsturz und zwar um so rascher und
sicherer, je ungehinderter der Übergang der Produktion in wenige
Hände sich vollzieht. Die moderne Gesellschaft steht demnach vor
Reichsgebietes gewährt werden. Ein solcher Zwang wäre schon zulässig, wenn die
Koalition aus der Mehrheit aller Betriebsunternehmer des betreffenden Zweiges bestünde,
welche zugleich die Mehrheit der Gesamtproduktion jenes Betriebszweiges,
bzw. wo Zweifel entstehen, die Mehrheit der in demselben beschäftigten Arbeiter repräsentieren.
Die Befugnis zum Zwange müßte indessen von Gegenleistungen auf sozialökonomischem
Gebiete, namentlich auf dem Gebiete des Arbeiterschutzes abhängig
gemacht werden. Es müßte also eine solche öffentlich-rechtliche Zwangsgenossenschaft
über die gewöhnlichen Aufgaben einer Koalition oder eines Kartells hinaus, welche meist
auf Regelung der Produktionshöhe und des Verkaufs beschränkt sind, sich auch beschäftigen
mit: Sicherung gegen Beschäftigungslosigkeit bzw. Nachweis von Arbeitsgelegenheit,
Feststellung allgemeiner Normen über Aufnahme- und Entlassungsbedingungen,
Arbeitszeit, Lohnfragen und Arbeiterwohnungen — alles dies auf Grund
eines zu errichtenden Statuts, unter genau begrenzter Teilnahme von Vertretern der
Arbeiter und unter gewisser Oberaufsicht eines Reichsarbeitsamts, zu dessen Bildung
im Reichsversicherungsamt ein durchaus geeigneter Ansatz vorhanden ist. In ähnlicher
Weise könnte durch Ermächtigung der Unfall-Berufsgenossenschaften die Billung
von Zwangsgenossenschaften auch in solchen Zweigen der Großindustrie begünstigt
werden, in welchen bisher Koalitionen oder Kartelle nicht bestehen. Ein Zwang zum
Beitritt könnte hier ausgesprochen werden, wenn in einer Berufsgenossenschaft zwei
Drittel der Unternehmer, welche zugleich wenigstens die Mehrheit der Produktion beziehungsweise
die Mehrheit der beschäftigten Arbeiter repräsentieren, einen dahin zielenden
Antrag auf Grund beschlossener Statuten bei dem Reichsarbeitsamt stellen.
Die Anträge würden sich in dem Maße mehren, als die Unternehmer sähen, daß sie durch
Vereinigung zu solchen öffentlich-rechtlichen Zwangsgenossenschaften nicht nur selbständige,
sehr mäßig beschränkte Eigentümer bleiben, sondern auch besonderen staatlichen
Schutz und staatliche Förderung genießen.“
1) Vgl. seinen Aufsatz „Zur Frage der Kartellgesetzgebung“‘ (Österreichisches
Verwaltungsarchiv, Bd. I, 1904), ferner Kleinwäc hter, Lehrbuch der Volkswirtschaftspolitik,
2. Aufl., Leipzig 1923, S. 144. Seinen Artikel Kartelle in der 3. Aufl.
des Handwörterbuchs der Staatswissenschaften (Bd. 5, S. 797) 1äßt er in die Worte
ausklingen: ‚Soviel aber ist sicher, daß der Staat die Kartelle nur dann in die Hand
bekommt, wenn er monopolisierte Zwangskartelle schafft, deren leitende Funktionäre
er selbst ernennt.“
2) Köln 1885. Die 2. Auflage Berlin 1886 ist völlig gleichlautend.