Full text : Die deutsche Hausindustrie

§  4-  Lohnämter

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Reit  für  die  ihr  zugewiefenen  Produktionszweige  Mindeftlöhne  für  die  Werkftattgehilfen
  der  Stückmeifter  und  die  Heimarbeiter,  Mindeftpreife  für  die
von  den  Stückmeiftern  ihren  Auftraggebern  zu  liefernden  Waren  und  fonftige
Arbeitsbedingungen  feftfetzen.“  Derartige  Satzungen  können  nur  zuftande
kommen,  wenn  in  jeder  Vertreterabteilung  der  Kommiffion  derfelbe  Befchluß
mit  Zweidrittelmehrheit  gefaxt  worden  ift.  Die  Befchlüffe  der  Heimarbeitskommiffion
  bedürfen  der  Genehmigung  der  politifchcn  Landesbehörde.
Der  franzöfifche  wie  der  öfterreichifche  Gefetzentwurf  erfchweren  die
Möglichkeit  einer  Lohnfeftfetzung  nicht  wenig,  namentlich  durch  die  geforderte ­
  Zweidrittelmehrheit  und  andere  kleine  einfchränkende  Beftimmungen.
  Nichtsdejtoweniger  find  fie  als  ein  außerordentlicher  Fortfehritt
zu  begrüßen,  weil  gerade  die  Regierung  fich  offen  zum  Prinzip  der  ftaatlichen
Lohnregulierung  in  der  Heimarbeit  bekennt.
Ganz  anders  ift  es  in  D  e  u  t  f  c  h  1  a  n  d.  Hier  wird  jeder  noch  fo  vorfichtig
  und  zart  abgefaßte  Antrag  auf  Lohnfeftfetzung  von  den  verbündeten
Regierungen  aufs  fchärffte  bekämpft.  Der  in  der  Kommiffion  zur  Beratung
des  Hausarbeitgefetzes  eingebrachte  Antrag,  auf  den  fich  die  Debatte  vorwiegend ­
  konzentrierte,  lautete:  „Durch  den  Reichskanzler  oder  die  Landes  -
Zentralbehörden  oder  die  höhern  Verwaltungsbehörden  können  für  beftimmte
Gewerbezweige,  in  denen  Hausarbeiter  in  größerer  Zahl  zu  einem  im  Vergleich
zu  andern  Arbeitern  außergewöhnlich  niedrigen  Lohn  befchäftigt  werden,
ganz  allgemein  oder  für  beftimmte  Gruppen  von  Hausarbeitern  oder  für  befondere
  Bezirke  Lohnämter,  die  zu  gleicher  Zahl  aus  gewählten  Vertretern
der  Gewerbetreibenden  und  der  Arbeiter  unter  einem  vom  Bundesrat  ernannten
Vorfitzenden  zufammengefetzt  find,  errichtet  werden  Diefe  „Lohnämter
haben  tunlich  ft  für  die  in  der  Hausarbeit  befchäftigten  Arbeiter,  für  welche
fie  errichtet  find,  nach  Ermittlung  der  orts-  und  berufsüblichen  Löhne  Mindeftzeit-
  oder  Mindeftftücklöhne  für  einen  beftimmten  Zeitraum  feftzufetzen.
Sobald  die  folcherart  feftgefetzten  Löhne  die  Zuftimmung  der  Behörde,
welche  die  Einfetzung  des  Lohnamts  vorgefchrieben  hat,  gefunden  haben,
find  fie  als  Mindeftlöhne  rechtsverbindlich.“
Die  von  Vertretern  der  Regierung  und  der  Unternehmer  hiergegen  erhobenen ­
  Bedenken  follen  hier  noch  einmal  im  wefentlichen  zufammengeftellt
und,  teilweife  im  Lichte  auftralifchen  Tatfachenmaterials,  geprüft  werden. 1 )
Grundfätzliche  Bedenken  werden  daraus  hergeleitet,  daß  der
')  Vgl.  Bericht  der  12.  Kommiffion  zur  Beratung  des  Entwurfs  eines  Hausarbeitgefetzes, ­
  Reichstag  12.  Legislaturperiode,  II.  Seffion  1909/10,  Nr.  554  der
Druckfachen:  Lohnfrage  und  Heimarbeit,  Drei  Vorträge,  Jena  1909.
            
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