§ 1. Gewerkvereine
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Regelung geradezu hingedrängt wurden. Mit Recht fagt Th. Brauer: „Die
indirekte Wirkfamkeit der Gewerkfchaften kommt in nichts mehr zum Aus
druck, als in den für die Heimarbeiter erzielten Verbefferungen. Die für diefe
,Ärmften der Armen“ in der Öffentlichkeit unternommenen Schritte wären ohne
durchgreifende Mitwirkung der Gewerkfchaften einfach undenkbar gewefen.“ x )
Bei dem gewerkfchaftlichen Wirken ift allerdings hinfichtlich der fozial-
demokratifchen und der pofitiv gerichteten Gewerkfchaften eine Unterfchei-
dungslinie deutlich bemerkbar, die durch die entgegengefetzten Anfchauungen
über den volkswirtfchaftlichen Wert der Heimarbeit gezogen ift. Was die radi
kalen Gewerkfchaften wollen, fagt deutlich ein Bericht der Generalkommiffion,
der dem II. Internationalen Heimarbeitskongre(z in Zürich (1912) vorlag:
„Obwohl in den gewerkfchaftlichen Kundgebungen (der fozialdemokratifchen
Einzelverbände) eine verfchiedenartige Stellungnahme zur Heimarbeitfrage
zum Ausdruck kommt, fo ift doch der gemeinfame Grundton die Überzeugung
von der Gemeinfchädlichkeit der Heimarbeit und von der Notwendigkeit
ihrer Bekämpfung und Befeitigung. Wird diefe Befeitigung oder Reglementie
rung der Heimarbeit auch in erfter Linie von der Gefetzgebung und den Regie
rungen erwartet, fo haben doch zahlreiche Gewerkfchaften auch unmittelbar
auf die Heimarbeit einen Einflujz auszuüben verfucht. Nachdem der erfte
grojze Verfuch, die Heimarbeiter für die gewerkfchaftliche Organifation zu
gewinnen, beim Konfektionsarbeiterftreik des Jahres 1896 fehlgefchlagen
war, konzentrierten fich freilich die nächften gewerkfchaftlichen Hoffnungen
auf ein Verbot der Heimarbeit, und da die Gefetzgebung, wie fich bald danach
zeigte, hier völlig verfagte, fo wurde verfucht, diefes Ziel auf gewerkfehaft-
lichem Wege zu erreichen.“ Aus diefer Stellungnahme erklären fich die mit
unter fehr fcharfen Bedingungen in Tarifvereinbarungen, die die Heimarbeit
aufs äufzerfte einfehränken und fchliefzlich den Arbeitgebern ganz verleiden
follen. — Die übrigen Gewerkfchaften, insbefondere die chriftlichen, gehen
von der Überzeugung aus, da(z die Heimarbeit niemals ganz auszutilgen ift
und auch nicht ausgetilgt werden darf, dafz im Gegenteil ihre Erhaltung bis
zu einem gewiffen Grade im Intereffe vieler Perfonen liegt, die zu anderer Ar
beit aus verfchiedenen Gründen nicht fähig find, und da(z für das Gebiet der
zu erhaltenden Heimarbeit eine gefunde Reform zu erftreben ift. Daher gehen
fie bei ihren tariflichen Vereinbarungen ftets auf eine Befferftellung der Heim-
arbeit aus; zu einer Erfchwerung und Verdrängung der Heimarbeit durch andere
Produktionsformen würden fie nur dann ihre Hand bieten, wenn die Heimarbeit
eine offenfichtliche privat- und volkswirtfchaftliche Schädigung bedeutete.
*) Th. Brauer, Gewerkfchaft und Volkswirtfchaft, Jena 1912, 67.