Full text: Die deutsche Hausindustrie

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I. Kap.: Begriff und Einteilung der Hausindu ftrie 
Arbeitskraft auf Zeit in den Dienft des Arbeitgebers ftellt“, ja „zum blo(zen 
Produktionsmittel im Dienfte eines andern wird“. Der Fabrikarbeiter büjzt 
infolgedeffen jeine Selbftändigkeit ein. — Der Verlagsarbeiter fchliejzt den 
fogenannten Werkverdingungsvertrag, d. h. ein felbftändiger 
Arbeiter übernimmt es, für einen andern ein Werk, ein Produkt herzuftellen, 
aber er vertaufcht nicht diefes Produkt, fondern nur die darauf verwendete 
Arbeitsleiftung. Nicht das Produkt, nicht die Arbeitskraft, fondern nur die 
Arbeitsleiftung ift Vertragsobjekt. Es ift kein Kaufvertrag, fondern ein Arbeits 
vertrag. Verlagsproduktion ift alfo diejenige gewerbliche Tätigkeit, bei welcher 
ein felbftändiges Wirtfchaftsfubjekt eine Arbeit leiftet für einen Befteller, der 
das Produkt verkaufen will. 
Nach dem, was früher bei der Erklärung unferer Definition gefagt wurde, 
darf man Zweifel hegen, ob der Werkverdingungsvertrag wirklich der über 
geordnete Begriff, die tieffte Urfache ift, aus welcher der ganze Komplex von 
Eigentümlichkeiten der Hausinduftrie fich erklärt, und ob es nicht noch tiefer 
liegende Gründe gibt, welche Selbftändigkeit des Hausarbeiters und Werk- 
vcrdingungsvertrag notwendig machen. Ein weiterer Fehler der Liefmannfchen 
Definition ift der, dajz die gewerblichen Grenzgebiete nicht genügend von der 
Verlagsproduktion unterfchieden werden. Nach der Fabrik hin find die von L. 
gezogenen Grenzen fließend. Denn der Dienftmietevertrag, der das Charakte- 
riftikum der Fabrikarbeit bilden foll, kommt auch im Hausgewerbe vor. Ich 
erinnere an die „unfelbftändigen Heimarbeiter“ in der deutfchen Verficherungs- 
gefetzgebung, die, völlig unfelbftändig in der Produktion, Dienftverträge ab- 
fchliejzen und trotzdem von aller Welt als echte Heimarbeiter angefehen 
werden. 
Da|z der Werkverdingungsvertrag, d. h. der Vertrag über die Arbeitsleiftung 
unter Ausfchlujz des Kaufvertrags über das Produkt das Entfcheidende fein 
foll, ift fchwer einzufehen. Wo der Rohftoff vom Unternehmer geftellt wird, 
ift es klar, dajz fich der Vertrag auf die Arbeit bezieht. Wo aber der Rohftoff 
vom Arbeiter felbft geftellt wird, ift es ebenfo klar, dajz das ganze Produkt, 
nicht blojz die darauf verwandte Arbeit vertaufcht wird. Das ift z. B. der Fall 
bei vielen Kategorien der Spielwareninduftrie, bei Holzfchnitzern, Kork- 
fchneidern, Töpfern u. a., die bisher überall als Hausinduftrielle gelten. Alle 
diefe müjzten nach L. ausfcheiden. Um die Zahl der alfo Ausfeheidenden nicht zu 
grojz werden zu Iaffen, um auch hier den aus fehl iejzlichen Arbeitsvertrag gelten 
laffen zu können, bemerkt L„ dajz in folchen Fällen der Arbeiter ökonomifch 
eigentlich nie Eigentümer des Produktes wird, dajz, obgleich er juriftifch 
Eigentümer des gekauften Stoffes wird, es doch eigentlich fremder, nicht
	        
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