Full text : Die deutsche Hausindustrie

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I.  Kap.:  Begriff  und  Einteilung  der  Hausindu  ftrie

Arbeitskraft  auf  Zeit  in  den  Dienft  des  Arbeitgebers  ftellt“,  ja  „zum  blo(zen
Produktionsmittel  im  Dienfte  eines  andern  wird“.  Der  Fabrikarbeiter  büjzt
infolgedeffen  jeine  Selbftändigkeit  ein.  —  Der  Verlagsarbeiter  fchliejzt  den
fogenannten  Werkverdingungsvertrag,  d.  h.  ein  felbftändiger
Arbeiter  übernimmt  es,  für  einen  andern  ein  Werk,  ein  Produkt  herzuftellen,
aber  er  vertaufcht  nicht  diefes  Produkt,  fondern  nur  die  darauf  verwendete
Arbeitsleiftung.  Nicht  das  Produkt,  nicht  die  Arbeitskraft,  fondern  nur  die
Arbeitsleiftung  ift  Vertragsobjekt.  Es  ift  kein  Kaufvertrag,  fondern  ein  Arbeitsvertrag. ­
  Verlagsproduktion  ift  alfo  diejenige  gewerbliche  Tätigkeit,  bei  welcher
ein  felbftändiges  Wirtfchaftsfubjekt  eine  Arbeit  leiftet  für  einen  Befteller,  der
das  Produkt  verkaufen  will.
Nach  dem,  was  früher  bei  der  Erklärung  unferer  Definition  gefagt  wurde,
darf  man  Zweifel  hegen,  ob  der  Werkverdingungsvertrag  wirklich  der  übergeordnete ­
  Begriff,  die  tieffte  Urfache  ift,  aus  welcher  der  ganze  Komplex  von
Eigentümlichkeiten  der  Hausinduftrie  fich  erklärt,  und  ob  es  nicht  noch  tieferliegende ­
  Gründe  gibt,  welche  Selbftändigkeit  des  Hausarbeiters  und  Werkvcrdingungsvertrag
  notwendig  machen.  Ein  weiterer  Fehler  der  Liefmannfchen
Definition  ift  der,  dajz  die  gewerblichen  Grenzgebiete  nicht  genügend  von  der
Verlagsproduktion  unterfchieden  werden.  Nach  der  Fabrik  hin  find  die  von  L.
gezogenen  Grenzen  fließend.  Denn  der  Dienftmietevertrag,  der  das  Charakteriftikum
  der  Fabrikarbeit  bilden  foll,  kommt  auch  im  Hausgewerbe  vor.  Ich
erinnere  an  die  „unfelbftändigen  Heimarbeiter“  in  der  deutfchen  Verficherungsgefetzgebung,
  die,  völlig  unfelbftändig  in  der  Produktion,  Dienftverträge  abfchliejzen
  und  trotzdem  von  aller  Welt  als  echte  Heimarbeiter  angefehen
werden.
Da|z  der  Werkverdingungsvertrag,  d.  h.  der  Vertrag  über  die  Arbeitsleiftung
unter  Ausfchlujz  des  Kaufvertrags  über  das  Produkt  das  Entfcheidende  fein
foll,  ift  fchwer  einzufehen.  Wo  der  Rohftoff  vom  Unternehmer  geftellt  wird,
ift  es  klar,  dajz  fich  der  Vertrag  auf  die  Arbeit  bezieht.  Wo  aber  der  Rohftoff
vom  Arbeiter  felbft  geftellt  wird,  ift  es  ebenfo  klar,  dajz  das  ganze  Produkt,
nicht  blojz  die  darauf  verwandte  Arbeit  vertaufcht  wird.  Das  ift  z.  B.  der  Fall
bei  vielen  Kategorien  der  Spielwareninduftrie,  bei  Holzfchnitzern,  Korkfchneidern,
  Töpfern  u.  a.,  die  bisher  überall  als  Hausinduftrielle  gelten.  Alle
diefe  müjzten  nach  L.  ausfcheiden.  Um  die  Zahl  der  alfo  Ausfeheidenden  nicht  zu
grojz  werden  zu  Iaffen,  um  auch  hier  den  aus  fehl  iejzlichen  Arbeitsvertrag  gelten
laffen  zu  können,  bemerkt  L„  dajz  in  folchen  Fällen  der  Arbeiter  ökonomifch
eigentlich  nie  Eigentümer  des  Produktes  wird,  dajz,  obgleich  er  juriftifch
Eigentümer  des  gekauften  Stoffes  wird,  es  doch  eigentlich  fremder,  nicht
            
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