Full text : Die deutsche Hausindustrie

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Anlagen

nicht  genügt,  ihnen  im  übrigen  aber  entfpricht,  einftweilen  unter  dem  Vorbehalt  erteilt ­
  werden,  daß  die  verbliebenen  Anftände  binnen  einer  zu  ftellenden  angemeffenen
Frift  nachträglich  behoben  werden.
L  i  f  t  e  n  f  ü  h  r  u  n  g  (§  13,  14)
25.  Die  Beftimmungen  über  Liftenführung  gelten  ohne  weiteres  allgemein  von  dem
Zeitpunkte  des  Inkrafttretens  des  Gefetzes  ab.  Vom  I.  April  1912  an  haben  daher  zu
führen:
1.  ein  Verzeichnis  der  befchäftigten  Hausarbeiter:
die  Unternehmer  und  die  Leiter  von  Zweigftellen  der  Betriebe  (§  32  Abf.  1
des  Gefetzes),  foweit  fie  unmittelbar,  d.  h.  nicht  durch  Zwifchenmeifter
oder  Ausgeber  (Faktoren  Fergen)  Hausarbeiter  befchäftigen,
die  fogenannten  Zwifchenmeifter  für  die  von  ihnen  außerhalb  ihrer  Arbeitsftätten
  mit  Hausarbeit  befchäftigten  Perfonen  und
die  fogenannten  Ausgeber,  Faktoren  oder  Fergen  (Perfonen  ohne  eigne  gewerbliche ­
  Arbeitsftätte)  für  diejenigen  Hausarbeiter,  welchen  fie  für
meiftan  andern  Orten  wohnhafte—Gewerbetreibende  Hausarbeit  übertragen-(Wegen
  der  Botenleute  vgl.  Nr.  23  diefer  Anweifung.)
2.  ein  Verzeichnis  der  befchäftigten  Zwifchenmeifter
und  Ausgeber  (Faktoren,  Fergen):
die  Unternehmer  und  die  Leiter  von  Zweigftellen  der  Betriebe  hinfichtlich
folcher  Perfonen,  durch  welche  außerhalb  der  Betriebsftätten  für  die  Betriebe ­
  die  Übertragung  von  Arbeit  an  Hausarbeiter  erfolgt,  fei  es,  daß  diefe
Perfonen  wie  die  Zwifchenmeifter  felbft  zugleich  an  der  Herftellung
der  Arbeitserzeugniffe  mitbeteiligt  find,  oder  daß  fie  —  wie  die  Ausgeber
(Faktoren,  Fergen)  in  der  Hauptfache  nur  die  Ausgabe  der  Arbeit
vermitteln.
Zwifchenmeifter,  welche  die  übernommene  Arbeit  ausfchließlich  in
ihren  eignen  Arbeitsftuben  und  Werkftätten  ausführen  laffen,  alfo  daneben
nicht  noch  an  Hausarbeiter  weiter  übertragen,  find  in  das  Verzeichnis  nicht
aufzunehmen.
26.  Die  Verzeichniffe  müffen  den  Namen  der  Hausarbeiter  Zwifchenmeifter
und  Ausgeber  nebft  Angabe  der  Betriebsftätte  diefer  Perfonen  enthalten.  Soweit
fich  ein  Bedürfnis  ergeben  foilte,  nähere  Anordnungen  über  die  Einrichtung  der  Verzcichniffe
  zu  treffen,  kann  das  Erforderliche  gemäß  §  14  durch  Polizeiverordnung
der  zuftändigen  Polizeibehörde  nach  Anhören  beteiligter  Gewerbetreibender  und  Hausarbeiter ­
  beftimmt  werden.
27.  Damit  die  Behörden  zuverläffige  Kenntnis  über  die  Verbreitung  der  Hausarbeit ­
  in  ihrem  Bezirk  erlangen,  ift  bis  zum  I.  Juli  1912  das  Erforderliche  zu  veranlaffen,
  damit  die  Verzeichniffe  (vgl.  Nr.  25  diefer  Anweifung)  den  Ortspolizeibehörden
fowie  den  Gewerbeauffichtsbeamten  zur  Einficht  eingereicht  werden  (§  13  Abf.  I
Nr.  1).  Soweit  es  fich  dabei  in  einem  Bezirke  nicht  nur  um  verhältnismäßig  wenige
den  Behörden  von  vornherein  bekannte  Betriebe  (Unternehmer-,  Zweigftellen-,
Zwifchenmeifterbetriebe),  die  Hausarbeiter  befchäftigen,  oder  Ausgeber  handeltwird ­
  zweckmäßig  durch  Polizeiverordnung  (§  14)  zu  beftimmen  fein,  daß  die  Verzeichniffe ­
  in  Abfchrift  an  die  Ortspolizeibehörde  cinzureichen  find.  Bei  Erlaß  der
Polizeiverordnung  ift  zugleich  zu  erwägen,  inwieweit  etwa  auch  für  die  Zukunft
eine  Wiederholung  der  Einreichung  vorzufchreiben  fein  wird.  Die  Ortspolizeibehörden
haben  die  Abfchriften  daraufhin  durchzufehen,  inwieweit  nach  Nr.  28  diefer  Anweifung ­
  eine  Benachrichtigung  auswärtiger  Ortspolizeibehörden  vorzunehmen  ift,  und  fie
fodann  dem  zuftändigen  Gewerbeinfpektor  zu  überfenden.
            
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