Full text: Die deutsche Hausindustrie

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Anlagen 
ergehen füllen. Diefem Erfordernis des Gefetzes wird ohne weiteres dann genügt, 
wenn die Gewerbeinfpektoren, wozu fie durch Nr. 2 diefer Anweifung hinfichtlich 
der Maßnahmen gemäß § 6 Abf. 1 ausfchließlich für zuftändig erklärt find, die Ver 
fügungen ihrerfeits ohne Inanfpruchnahme der Ortspolizeibehörde erlaffen. Daß die 
Faffung des Gefetzes dem nicht entgegenfteht, ift bei den Verhandlungen des Reichs 
tags über den ähnlich gefalzten § 120 f Abf. 2 GO (vgl. Gefetz betreffend die Änderung 
der §§ 114 a ufw. der Gewerbeordnung, vom 27. Dezember 1911, RGBl 139) ausdrück 
lich anerkannt. 
14- Die Befeitigung der in den Betrieben der Hausarbeiter durch die Art der Befchäf- 
tigung hervorgerufenen Gefahren für Leben, Gefundheit oder Sittlichkeit foll nach 
der Abficht des Gefetzes tu n lieh ft ohne Gefährdung der Lebensfähigkeit der Betriebe 
feibft erfolgen. Es wird deshalb im Hinblick auf die ungünftige wirtfchaftliche Lage 
vieler Hausarbeiter bei der Ausführung des § 6 nur fchrittweife und mit befonderer 
Vorficht vorzugehen fein. Das von dem Gefetz erftrebte Ziel wird fich, zumal dort, 
wo die Erwerbsverhältniffe der Hausarbeiter unbefriedigend find, am beften erreichen 
laffen, wenn es gelingt, die Unternehmer, die ihre Hausarbeiter regelmäßig befchäf- 
tigen, mehr als bisher mit dem Bewußtfein zu erfüllen, daß ihnen auch hinfichtlich 
ihrer Hausarbeiter die Pflichten eines Arbeitgebers obliegen, und fie für die Verbefferung 
der nach § 6 Abf. 1 als ungenügend erfundenen Arbeitsverhältniffe in diefen Haus 
arbeitsbetrieben zu intereffieren. Die Gewerbeauffichtsbeamten haben daher in folchen 
Fällen, wo für den Hausarbeiter allein die Ausführung der erforderlichen Änderungen 
der Betriebsftätte oder Betriebsvorrichtungen ohne wefentliche Beeinträchtigung 
feiner Lebenshaltung nicht möglich erfcheint, in diefer Richtung die geeigneten Schritte 
zu unternehmen, damit tunlichft die Unternehmer Beihilfen für diefen Zweck ge 
währen. 
Unter welchen Vorausfetzungen zur Förderung diefer Bemühungen der Gewerbe 
auffichtsbeamten für den Fall, daß die Unternehmer zur Leiftung von Beihilfen be 
reit find, auch ftaatliche Mittel für den bezeichneten Zweck zur Verfügung geftellt 
werden können, bleibt befonderer Beftimmung Vorbehalten. 
15. Während die zur Befeitigung von Gefahren, die fich aus der Art der Befchäf- 
tigung für Leben, Gefundheit oder Sittlichkeit der Hausarbeiter feibft oder ihrer 
Familienangehörigen ergeben, erforderlichen Maßnahmen im allgemeinen in erfter 
Linie nach den Verhältniffen des Einzelfalles zu treffen fein werden, hat für ein Vor 
gehen zum Schutze der öffentlichen Gefundheit gemäß § 7 die Art der vorgenommenen 
Verrichtung infofern eine allgemeinere Bedeutung, als die Herftellung, Verarbeitung 
oder Verpackung von Nahrungs- und Genußmitteln in den Hausarbeitsbetrieben, 
wenn dagegen Bedenken obwalten, vielfach weniger durch Verfügung für den Einzel 
fall, als vielmehr durch allgemeine Anordnung — des Bundesrats (§ 10 Abf. 1), der 
Landeszentralbehörde oder im Wege der Polizeiverordnung (§ 10 Abf. 3) zu regeln 
fein wird. 
16. Der Regelung unterliegen nach § 7 Abf. 3 auch die fonft im allgemeinen von 
dem Gefetz ausgenommenen Werkftätten, in denen ausfchließlich für den perfönlichen 
Bedarf des Beftellers oder feiner Angehörigen gearbeitet wird, alfo die unmittelbar 
für die Kundfchaft arbeitenden Handwerks- und fonftigen Kleinbetriebe ohne fremde 
Hilfskraft. 
Nach § 16 kann die Regelung durch Polizeiverordnung auch über den Kreis der 
Hausarbeitsbetriebe hinaus auf folche Betriebe erftreckt werden, die im übrigen unter 
die Vorfchriften der Gewerbeordnung fallen. 
17. In die polizeilichen Verfügungen ift eine Belehrung über das zuläffige Rechts 
mittel — Befchwerde an den Regierungspräfidenten, für den Landespolizeibezirk 
Berlin an den Oberpräfidenten (§ 9 Abf. 3) — aufzunehmen. Da die Zuwiderhand
	        
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