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lungen gegen die endgültig erlaffenen Verfügungen im Gefetze (§ 28, 29, 3!) mit Strafe
bedroht find, fo ift daneben eine Androhung beftimmter Strafen auf Grund des Landes-
verficherungsgefetzes § 132 Ziff. 2 in der Verfügung nicht zuläffig. Vielmehr ift,
wo zur Erhöhung des Nachdrucks der Verfügung ein Hinweis auf die Nachteile ihrer
Nichtbefoigung angezeigt erfcheint, auf die gefetzlichen Strafbeftimmungen zu
verweifen. Außerdem können erforderlichenfalls auch noch die im Landesverfiche-
rungsgefetze § 132 Ziff. 1 oder 3 bezeichneten Zwangsmittel angedroht werden.
18. Von den durch die Ortspolizeibehörde erlaffenen polizeilichen Verfügungen
ift dem Gewerbeinfpektor alsbald eine Abfchrift zu überfenden.
19- Wegen der Ausführung der Verfügungen gilt Nr. 200 Abf. 1 bis 3 der Aus-
führungsanweifung zur Gewerbeordnung vom 1. Mai 1904 entfprechend.
Anzeigepflicht (§ 12)
20. Die im § 12 des Gefetzes vorgefehene Verpflichtung zur befondern fchrift-
lichen Anzeige an die Ortspolizeibehörde vor dem Betriebsbeginn greift nur infoweit
Platz, als durch Beftimmungen des Bundesrats, der Landeszentralbehörde oder der
Polizeiverordnung für einen Gewerbezweig eine Regelung der Hausarbeit erfolgt
ift. Die Anzeige ift von demjenigen zu erftatten, welcher das Verfügungsrecht über
den als Werkftätte benutzten Raum hat.
21. Die eingehenden Anzeigen find von der Ortspolizeibehörde darauf zu prüfen,
ob fie die Lage der Werkftätte angeben und die Art des Betriebs erkennen laffen. Un-
vollftändige Angaben find zur Vervollftändigung zurückzugeben.
Auf Grund der Anzeigen, die für jeden behördlich geregelten Zweig der Haus
arbeit zu befondern Aktenheften zu vereinigen find, hat die Ortspolizeibehörde nach
den einzelnen Zweigen der geregelten Hausarbeit gefonderte Verzeichniffe der Haus
arbeitsbetriebe ihres Bezirks unter fortlaufenden Nummern und mit Angabe der Lage
der Werkftätte zu führen. Die Verzeichniffe find dem zuftändigen Gewcrbeauffichts-
beamten auf Erfuchen zur Einficht vorzulegen.
Ausweis über die Befchaffenheit der Arbeitsräume
(§ 13 Abf. 1 Nr. 2, Abf. 2)
22. Auch die im § 13 vorgefehene Verpflichtung, Hausarbeit nur für folche Werk-
ftätten auszugeben, hinfichtlich deren ein Ausweis über ihre vorfchriftsmä|zige Befchaf
fenheit vorgelegt wird, hat zur Vorausfetzung, dajz der Gewerbezweig durch Beftim
mungen des Bundesrats, der Landeszentralbehörde oder durch Polizeiverordnung
geregelt und dajz dabei die Befchaffung eines folchen Ausweifes vorgefchrieben ift.
23. Soweit hiernach die Verpflichtung befteht, gilt fie ebenfo wie für die Unter
nehmer felbft, die unmittelbar Arbeit für Hausarbeiter ausgeben, und für die Verwalter
von Zweigftellen folcher Betriebe (§ 32 Abf. 1) auch für die fogenannten Zwifchen-
meifter, welche außerhalb ihrer Arbeitsftätte Hausarbeit verrichten laffen (§ 13
Abf. 1 Nr. 2), und für clie fogenannten Ausgeber, Faktoren oder Fergen, die, ohne felbft
eine Arbeitsftätte zu befitzen, für Gewerbetreibende die Ausgabe der Hausarbeit
übernehmen (§ 13 Abf. 2). Perfonen, die, wie z. B. Botenleute, lediglich die Überfüh
rung der Arbeitsftücke von der Ausgabeftelle zum Hausarbeiter beforgen, ohne dajz
fie an der Verfügung über die Austeilung der Arbeit felbft beteiligt find, unterliegen
der Verpflichtung nicht.
24. Damit in denjenigen Gewerbezweigen, für welche die Verpflichtung zur Vor
legung des Ausweifes Platz greift, eine Erfchwerung der Erwerbstätigkeit der Haus-
arbeiterim Falle des Wohnungswechfels infolge von Verzögerungen in der Befchaffung
des Ausweifes tunlichft vermieden wird, dürfen die Ausweife dann, wenn die neue
Wohnung nur in nebenfächlichen Punkten den vorgefchriebenen Anforderungen