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nicht genügt, ihnen im übrigen aber entfpricht, einftweilen unter dem Vorbehalt er
teilt werden, daß die verbliebenen Anftände binnen einer zu ftellenden angemeffenen
Frift nachträglich behoben werden.
L i f t e n f ü h r u n g (§ 13, 14)
25. Die Beftimmungen über Liftenführung gelten ohne weiteres allgemein von dem
Zeitpunkte des Inkrafttretens des Gefetzes ab. Vom I. April 1912 an haben daher zu
führen:
1. ein Verzeichnis der befchäftigten Hausarbeiter:
die Unternehmer und die Leiter von Zweigftellen der Betriebe (§ 32 Abf. 1
des Gefetzes), foweit fie unmittelbar, d. h. nicht durch Zwifchenmeifter
oder Ausgeber (Faktoren Fergen) Hausarbeiter befchäftigen,
die fogenannten Zwifchenmeifter für die von ihnen außerhalb ihrer Arbeits-
ftätten mit Hausarbeit befchäftigten Perfonen und
die fogenannten Ausgeber, Faktoren oder Fergen (Perfonen ohne eigne ge
werbliche Arbeitsftätte) für diejenigen Hausarbeiter, welchen fie für
meiftan andern Orten wohnhafte—Gewerbetreibende Hausarbeit übertragen-
(Wegen der Botenleute vgl. Nr. 23 diefer Anweifung.)
2. ein Verzeichnis der befchäftigten Zwifchenmeifter
und Ausgeber (Faktoren, Fergen):
die Unternehmer und die Leiter von Zweigftellen der Betriebe hinfichtlich
folcher Perfonen, durch welche außerhalb der Betriebsftätten für die Be
triebe die Übertragung von Arbeit an Hausarbeiter erfolgt, fei es, daß diefe
Perfonen wie die Zwifchenmeifter felbft zugleich an der Herftellung
der Arbeitserzeugniffe mitbeteiligt find, oder daß fie — wie die Ausgeber
(Faktoren, Fergen) in der Hauptfache nur die Ausgabe der Arbeit
vermitteln.
Zwifchenmeifter, welche die übernommene Arbeit ausfchließlich in
ihren eignen Arbeitsftuben und Werkftätten ausführen laffen, alfo daneben
nicht noch an Hausarbeiter weiter übertragen, find in das Verzeichnis nicht
aufzunehmen.
26. Die Verzeichniffe müffen den Namen der Hausarbeiter Zwifchenmeifter
und Ausgeber nebft Angabe der Betriebsftätte diefer Perfonen enthalten. Soweit
fich ein Bedürfnis ergeben foilte, nähere Anordnungen über die Einrichtung der Ver-
zcichniffe zu treffen, kann das Erforderliche gemäß § 14 durch Polizeiverordnung
der zuftändigen Polizeibehörde nach Anhören beteiligter Gewerbetreibender und Haus
arbeiter beftimmt werden.
27. Damit die Behörden zuverläffige Kenntnis über die Verbreitung der Haus
arbeit in ihrem Bezirk erlangen, ift bis zum I. Juli 1912 das Erforderliche zu veran-
laffen, damit die Verzeichniffe (vgl. Nr. 25 diefer Anweifung) den Ortspolizeibehörden
fowie den Gewerbeauffichtsbeamten zur Einficht eingereicht werden (§ 13 Abf. I
Nr. 1). Soweit es fich dabei in einem Bezirke nicht nur um verhältnismäßig wenige
den Behörden von vornherein bekannte Betriebe (Unternehmer-, Zweigftellen-,
Zwifchenmeifterbetriebe), die Hausarbeiter befchäftigen, oder Ausgeber handelt
wird zweckmäßig durch Polizeiverordnung (§ 14) zu beftimmen fein, daß die Ver
zeichniffe in Abfchrift an die Ortspolizeibehörde cinzureichen find. Bei Erlaß der
Polizeiverordnung ift zugleich zu erwägen, inwieweit etwa auch für die Zukunft
eine Wiederholung der Einreichung vorzufchreiben fein wird. Die Ortspolizeibehörden
haben die Abfchriften daraufhin durchzufehen, inwieweit nach Nr. 28 diefer Anwei
fung eine Benachrichtigung auswärtiger Ortspolizeibehörden vorzunehmen ift, und fie
fodann dem zuftändigen Gewerbeinfpektor zu überfenden.