2.70 Anlagen
34. Die nähere Anordnung wegen Errichtung von Fachausfchüffen bleibt bis
nach Erlafz der im § 24 des Gefetzes vorgefehenen Beftimmungen des Bundesrats
über die Errichtung und Zufammenfetzung der Fachausfchüffe fowic über das Ver-
fahren bei diefen Vorbehalten.
Anlage V
§ 114a—114 d der Gewerbeordnung
§ 114 a. I. Fürbeftimmte Gewerbe kann der Bundesrat Lohnbücher oder Arbeitszettcl
vorfchreiben und die zur Ausführung erforderlichen Beftimmungen crlaffen. In die
Lohnbücher oder Arbeitszettel find von dem Arbeitgeber oder einem dazu bevollmäch
tigten Betriebsbeamten einzutragen
1. der Zeitpunkt der Übertragung von Arbeit, Art und Umfang der Arbeit, bei
Akkordarbeit die Stückzahl,
2. die Lohnfätze,
3. die Bedingungen für die Lieferung von Werkzeugen und Stoffen zu den Arbeiten,
4. der Zeitpunkt der Ablieferung fowie Art und Umfang der abgelieferten Arbeit,
5. der Lohnbetrag unter Angabe der etwa vorgenommenen Abzüge,
6. der Tag der Lohnzahlung.
II. Der Bundesrat kann beftimmen, dafz in die Lohnbücher oder Arbeitszettel
auch die Bedingungen für die Gewährung von Koft und Wohnung eingetragen
werden, fofern Koft oder Wohnung als Lohn oder Teil des Lohnes gewährt
werden foll.
III. Im übrigen find noch folche Eintragungen zuläffig, welche fich auf Namen,
Firma und Niederlaffungsort des Arbeitgebers, Namen und Wohnort des Arbeiters,
die übertragenen Arbeiten und die dafür vereinbarten oder gezahlten Löhne
beziehen,
IV. Für die Eintragungen gelten entfprechend § III Abf. 3, 4. § 113 Abf. 3.
§ 114 b. I. Das Lohnbuch oder der Arbeitszettel ift von dem Arbeitgeber auf feine
Koften zu befchaffen und dem Arbeiter fofort nach Vollziehung der vorgefchriebenen
Eintragungen koftenfrei auszuhändigen, Die Eintragungen find von dem Arbeitgeber
oder einem dazu bevollmächtigten Betriebsbeamten zu unterzeichnen. Der Bundes
rat kann beftimmen, da|z die Lohnbücher in der Betriebsftätte verbleiben, wenn die
Arbeitgeber glaubhaft machen, dafz die Wahrung von Fabrikationsgeheimniffen diefe
Maßnahme erheifcht. Den beteiligten Arbeitern ift Gelegenheit zu geben, fich vor Er-
iafz diefer Beftimmung zu äufzern.
II. Sofern nicht der Bundesrat anders beftimmt, find die Eintragungen gemäfz.
§ 114 a Abf. 1 Nr. 1 bis 3 vor oder bei der Übergabe der Arbeit, die gemäfz § II4a
Abf. I Nr. 4 bei der Abnahme der Arbeit, die gemäfz § 114 a Abf. 1 Nr. 5, 6 bei der
Lohnzahlung mit Tinte zu bewirken und zu unterzeichnen.
III. In den Lohnbüchern find die §§ 115 — II9a Abf. I, § 119 b abzu
drucken.
§ 114 c. Soweit der Bundesrat Beftimmungen auf Grund des § 114 a Abf. I, 2
nicht erläfzt, kann die Landeszentralbehörde oder nach Anhörung beteiligter Ge
werbetreibender und Arbeiter die zuftändige Polizeibehörde durch Polizeiverordnung
fic erlaffen. Für diefen Fall kann die Landeszentralbchörde oder die zuftändige Polizei
behörde auch Beftimmungen auf Grund des § 114 b Abf. 2 erlaffen.
§ 114 d. Bundesrat und Landeszentralbehörde können die Beftimmungen auf
Grund der §§ 114 a—114c auch für einzelne Bezirke erlaffen.