Full text : Die deutsche Hausindustrie

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Anlagen

Dem  Arbeitgeber  bleibt  geftattet,  die  einzelnen  Spalten  in  mehrere  Unterfpalten
zu  zerlegen.
§  6.  Sind  die  Bedingungen  für  die  Lieferung  von  Werkzeugen  und  Stoffen  fowie
für  die  Gewährung  von  Koft  und  Wohnung  (§  3  Abf.  3  Nr.  3,  7)  dauernd  oder  für  einen
langem  Zeitraum  feftgefetzt,  fo  ift  geftattet,  fie  an  Stelle  der  durch  §  5  vorgefchriebenen ­
  Eintragung  in  Spalten  in  einem  befondern  Teile  des  Lohnbuchs  vor  den  Eintragungen ­
  über  die  einzelnen  Aufträge  aufzuführen.
§  7-  In  den  Lohnbüchern  find  die  §§  115—119  a  Abf.  I,  §  119  b  GO  abzudrucken
<§  114  b  Abf.  3  GO).
§  8.  Im  übrigen  bleibt  die  Einrichtung  des  Lohnbuchs,  auch  hinfichtlich  der  Zahl
und  Anordnung  der  Spalten  fowie  hin  fichtlich  der  Gröfze  und  Zahl  der  Seiten,  dem
Ermeffen  des  Arbeitgebers  überlaffen;  insbefondere  kann  er  für  die  Unterzeichnung
der  Eintragungen  Spalten  vorfehen.
§  9-  Vorbehaltlich  der  Ausnahmen  in  den  §§  10—12  find  die  Eintragungen  gemä|z
§  3  Abf.  1,  Abf.  3  Nr.  1—3,  7  vor  oder  bei  der  Übergabe  der  Arbeit,  die  gemäfz  §  3
Abf.  3  Nr.  5,  6  bei  der  Abnahme  der  Arbeit,  die  gemäfz  §  3  Abf.  3  Nr.  4  bei  der  Lohnzahlung ­
  zu  bewirken  und  von  dem  Arbeitgeber  oder  einem  dazu  bevollmächtigten
Betriebsbeamten  zu  unterzeichnen  (§  114  b  Abf.  2  GO).
Die  vorgefchriebenen  Eintragungen  einfchliefzlich  der  Unterzeichnung  find  mit
Tinte  oder  Tintenftift  zu  bewirken.  Die  Verwendung  eines  farbigen  Stempeldrucks
ift,  foweit  es  fich  nicht  um  die  Unterzeichnung  handelt,  zuläffig.
§  10.  Soll  die  Anfertigung  eines  erftmalig  herzuftellenden  Mufters  übertragen
und  kann  der  Lohnfatz  für  diefes  nicht  im  voraus  berechnet  werden,  fo  darf  die  Eintragung ­
  des  Lohnfatzes  bis  fpäteftens  zu  dem  Zeitpunkte  verfchoben  werden,  in  welchem
der  Lohn  ermittelt  oder  ausbezahlt  wird.
§  II.  Soweit  in  den  Betrieben,  in  denen  die  Anfertigung  oder  Bearbeitung  von
weifzer  oder  bunter  Wäfche  im  großen  erfolgt,  die  Lohnfätze  durch  einen  in  den  Arbeitsräumen ­
  angebrachten  gut  lesbaren  Anfchlag  bekanntgegeben  find,  dürfen  für
die  in  diefen  Räumen  befchäftigeten  Arbeiter  die  Eintragungen  in  das  Lohnbuch
gemä|z  §  3  Abf.  3  Nr.  1—6  nach  dem  Gefamtbetrage  der  im  Laufe  eines  Tages  an
den  Arbeiter  ausgegebenen  Arbeiten  bewirkt  werden.  Die  Eintragungen  müffen
fpäteftens  bis  zum  Beginn  der  Arbeit  am  folgenden  Tage  vorgenommen  werden.
§  12.  Wird  die  Arbeit  dem  Arbeiter  zugefandt  oder  kann  das  Lohnbuch  bei  Übergabe ­
  der  Arbeit  trotz  Aufforderung  nicht  vorgelegt  werden,  fo  dürfen  die  Eintragungen
in  das  Lohnbuch  vorläufig  infoweit  unterbleiben,  als  die  Übertragung  der  Arbeit
mittels  Arbeitszetteln  erfolgt,  in  denen  die  in  §  3  Abf.  3  Nr.  I,  2  und,  fofern  nicht
von  der  Beftimmung  im  §  6  Gebrauch  gemacht  ift,  auch  die  im  §  3  Abf.  3  Nr.  3  vorgefchriebenen ­
  Eintragungen  enthalten  find.  Diefe  Eintragungen  müffen  von  dem  Arbeitgeber ­
  oder  einem  dazu  bevollmächtigten  Betriebsbeamten  unterzeichnet  fein.
Die  Eintragungen  in  das  Lohnbuch  find,  fobald  der  Arbeiter  felbft  Arbeit  liefert
oder  abholt,  fpäteftens  jedoch  bei  der  nächften  Abrechnung  unter  Übertragung  jener
Angaben  nachträglich  zu  bewirken.
§  13.  Das  Lohnbuch  oder  der  Arbeitszettel  ift  von  dem  Arbeitgeber  auf  feine  Koften
zu  befchaffen  und  dem  Arbeiter  fofort  nach  Vollziehung  der  vorgefchriebenen  Eintragungen ­
  koftenfrei  auszuhändigen  (§  114  b  Abf.  1  Satz  1  GO).
§  14-  Die  Arbeitgeber  haben  von  den  Lohnbüchern,  welche  fie  verwenden,  zwei
Abdrücke  der  Ortspolizeibehörde  ihrer  Niederlaffung  vor  der  erftmaligen  Verwendung
einzureichen.
§  15.  Die  vorftehenden  Beftimmungen  treten  am  I.  Juli  1913  in  Kraft  und  an  die
Stelle  der  Beftimmungen  vom  9-  Dezember  1902,  betreffend  die  Einführung  von
Lohnbüchern  für  die  Kleider-  und  Wäfchekonfektion  (RGBl  295).
            
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