Full text: Die deutsche Hausindustrie

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Anlagen 
Dem Arbeitgeber bleibt geftattet, die einzelnen Spalten in mehrere Unterfpalten 
zu zerlegen. 
§ 6. Sind die Bedingungen für die Lieferung von Werkzeugen und Stoffen fowie 
für die Gewährung von Koft und Wohnung (§ 3 Abf. 3 Nr. 3, 7) dauernd oder für einen 
langem Zeitraum feftgefetzt, fo ift geftattet, fie an Stelle der durch § 5 vorgefchrie 
benen Eintragung in Spalten in einem befondern Teile des Lohnbuchs vor den Ein 
tragungen über die einzelnen Aufträge aufzuführen. 
§ 7- In den Lohnbüchern find die §§ 115—119 a Abf. I, § 119 b GO abzudrucken 
<§ 114 b Abf. 3 GO). 
§ 8. Im übrigen bleibt die Einrichtung des Lohnbuchs, auch hinfichtlich der Zahl 
und Anordnung der Spalten fowie hin fichtlich der Gröfze und Zahl der Seiten, dem 
Ermeffen des Arbeitgebers überlaffen; insbefondere kann er für die Unterzeichnung 
der Eintragungen Spalten vorfehen. 
§ 9- Vorbehaltlich der Ausnahmen in den §§ 10—12 find die Eintragungen gemä|z 
§ 3 Abf. 1, Abf. 3 Nr. 1—3, 7 vor oder bei der Übergabe der Arbeit, die gemäfz § 3 
Abf. 3 Nr. 5, 6 bei der Abnahme der Arbeit, die gemäfz § 3 Abf. 3 Nr. 4 bei der Lohn 
zahlung zu bewirken und von dem Arbeitgeber oder einem dazu bevollmächtigten 
Betriebsbeamten zu unterzeichnen (§ 114 b Abf. 2 GO). 
Die vorgefchriebenen Eintragungen einfchliefzlich der Unterzeichnung find mit 
Tinte oder Tintenftift zu bewirken. Die Verwendung eines farbigen Stempeldrucks 
ift, foweit es fich nicht um die Unterzeichnung handelt, zuläffig. 
§ 10. Soll die Anfertigung eines erftmalig herzuftellenden Mufters übertragen 
und kann der Lohnfatz für diefes nicht im voraus berechnet werden, fo darf die Ein 
tragung des Lohnfatzes bis fpäteftens zu dem Zeitpunkte verfchoben werden, in welchem 
der Lohn ermittelt oder ausbezahlt wird. 
§ II. Soweit in den Betrieben, in denen die Anfertigung oder Bearbeitung von 
weifzer oder bunter Wäfche im großen erfolgt, die Lohnfätze durch einen in den Ar 
beitsräumen angebrachten gut lesbaren Anfchlag bekanntgegeben find, dürfen für 
die in diefen Räumen befchäftigeten Arbeiter die Eintragungen in das Lohnbuch 
gemä|z § 3 Abf. 3 Nr. 1—6 nach dem Gefamtbetrage der im Laufe eines Tages an 
den Arbeiter ausgegebenen Arbeiten bewirkt werden. Die Eintragungen müffen 
fpäteftens bis zum Beginn der Arbeit am folgenden Tage vorgenommen werden. 
§ 12. Wird die Arbeit dem Arbeiter zugefandt oder kann das Lohnbuch bei Über 
gabe der Arbeit trotz Aufforderung nicht vorgelegt werden, fo dürfen die Eintragungen 
in das Lohnbuch vorläufig infoweit unterbleiben, als die Übertragung der Arbeit 
mittels Arbeitszetteln erfolgt, in denen die in § 3 Abf. 3 Nr. I, 2 und, fofern nicht 
von der Beftimmung im § 6 Gebrauch gemacht ift, auch die im § 3 Abf. 3 Nr. 3 vorge 
fchriebenen Eintragungen enthalten find. Diefe Eintragungen müffen von dem Ar 
beitgeber oder einem dazu bevollmächtigten Betriebsbeamten unterzeichnet fein. 
Die Eintragungen in das Lohnbuch find, fobald der Arbeiter felbft Arbeit liefert 
oder abholt, fpäteftens jedoch bei der nächften Abrechnung unter Übertragung jener 
Angaben nachträglich zu bewirken. 
§ 13. Das Lohnbuch oder der Arbeitszettel ift von dem Arbeitgeber auf feine Koften 
zu befchaffen und dem Arbeiter fofort nach Vollziehung der vorgefchriebenen Ein 
tragungen koftenfrei auszuhändigen (§ 114 b Abf. 1 Satz 1 GO). 
§ 14- Die Arbeitgeber haben von den Lohnbüchern, welche fie verwenden, zwei 
Abdrücke der Ortspolizeibehörde ihrer Niederlaffung vor der erftmaligen Verwendung 
einzureichen. 
§ 15. Die vorftehenden Beftimmungen treten am I. Juli 1913 in Kraft und an die 
Stelle der Beftimmungen vom 9- Dezember 1902, betreffend die Einführung von 
Lohnbüchern für die Kleider- und Wäfchekonfektion (RGBl 295).
	        
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