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Dem Arbeitgeber bleibt geftattet, die einzelnen Spalten in mehrere Unterfpalten
zu zerlegen.
§ 6. Sind die Bedingungen für die Lieferung von Werkzeugen und Stoffen fowie
für die Gewährung von Koft und Wohnung (§ 3 Abf. 3 Nr. 3, 7) dauernd oder für einen
langem Zeitraum feftgefetzt, fo ift geftattet, fie an Stelle der durch § 5 vorgefchrie
benen Eintragung in Spalten in einem befondern Teile des Lohnbuchs vor den Ein
tragungen über die einzelnen Aufträge aufzuführen.
§ 7- In den Lohnbüchern find die §§ 115—119 a Abf. I, § 119 b GO abzudrucken
<§ 114 b Abf. 3 GO).
§ 8. Im übrigen bleibt die Einrichtung des Lohnbuchs, auch hinfichtlich der Zahl
und Anordnung der Spalten fowie hin fichtlich der Gröfze und Zahl der Seiten, dem
Ermeffen des Arbeitgebers überlaffen; insbefondere kann er für die Unterzeichnung
der Eintragungen Spalten vorfehen.
§ 9- Vorbehaltlich der Ausnahmen in den §§ 10—12 find die Eintragungen gemä|z
§ 3 Abf. 1, Abf. 3 Nr. 1—3, 7 vor oder bei der Übergabe der Arbeit, die gemäfz § 3
Abf. 3 Nr. 5, 6 bei der Abnahme der Arbeit, die gemäfz § 3 Abf. 3 Nr. 4 bei der Lohn
zahlung zu bewirken und von dem Arbeitgeber oder einem dazu bevollmächtigten
Betriebsbeamten zu unterzeichnen (§ 114 b Abf. 2 GO).
Die vorgefchriebenen Eintragungen einfchliefzlich der Unterzeichnung find mit
Tinte oder Tintenftift zu bewirken. Die Verwendung eines farbigen Stempeldrucks
ift, foweit es fich nicht um die Unterzeichnung handelt, zuläffig.
§ 10. Soll die Anfertigung eines erftmalig herzuftellenden Mufters übertragen
und kann der Lohnfatz für diefes nicht im voraus berechnet werden, fo darf die Ein
tragung des Lohnfatzes bis fpäteftens zu dem Zeitpunkte verfchoben werden, in welchem
der Lohn ermittelt oder ausbezahlt wird.
§ II. Soweit in den Betrieben, in denen die Anfertigung oder Bearbeitung von
weifzer oder bunter Wäfche im großen erfolgt, die Lohnfätze durch einen in den Ar
beitsräumen angebrachten gut lesbaren Anfchlag bekanntgegeben find, dürfen für
die in diefen Räumen befchäftigeten Arbeiter die Eintragungen in das Lohnbuch
gemä|z § 3 Abf. 3 Nr. 1—6 nach dem Gefamtbetrage der im Laufe eines Tages an
den Arbeiter ausgegebenen Arbeiten bewirkt werden. Die Eintragungen müffen
fpäteftens bis zum Beginn der Arbeit am folgenden Tage vorgenommen werden.
§ 12. Wird die Arbeit dem Arbeiter zugefandt oder kann das Lohnbuch bei Über
gabe der Arbeit trotz Aufforderung nicht vorgelegt werden, fo dürfen die Eintragungen
in das Lohnbuch vorläufig infoweit unterbleiben, als die Übertragung der Arbeit
mittels Arbeitszetteln erfolgt, in denen die in § 3 Abf. 3 Nr. I, 2 und, fofern nicht
von der Beftimmung im § 6 Gebrauch gemacht ift, auch die im § 3 Abf. 3 Nr. 3 vorge
fchriebenen Eintragungen enthalten find. Diefe Eintragungen müffen von dem Ar
beitgeber oder einem dazu bevollmächtigten Betriebsbeamten unterzeichnet fein.
Die Eintragungen in das Lohnbuch find, fobald der Arbeiter felbft Arbeit liefert
oder abholt, fpäteftens jedoch bei der nächften Abrechnung unter Übertragung jener
Angaben nachträglich zu bewirken.
§ 13. Das Lohnbuch oder der Arbeitszettel ift von dem Arbeitgeber auf feine Koften
zu befchaffen und dem Arbeiter fofort nach Vollziehung der vorgefchriebenen Ein
tragungen koftenfrei auszuhändigen (§ 114 b Abf. 1 Satz 1 GO).
§ 14- Die Arbeitgeber haben von den Lohnbüchern, welche fie verwenden, zwei
Abdrücke der Ortspolizeibehörde ihrer Niederlaffung vor der erftmaligen Verwendung
einzureichen.
§ 15. Die vorftehenden Beftimmungen treten am I. Juli 1913 in Kraft und an die
Stelle der Beftimmungen vom 9- Dezember 1902, betreffend die Einführung von
Lohnbüchern für die Kleider- und Wäfchekonfektion (RGBl 295).