Full text: Die deutsche Hausindustrie

Anlagen 
273 
Anlage VII 
Auszug aus dem Reichsgejetz betreffend Kinderarbeit in 
gewerblichen Betrieben vom 30. März 1903 
(RGBl 1903, 113 ff) 
I. Einleitende Beftimmungen 
§ 1 
Auf die Befchäftigung von Kindern in Betrieben, welche als gewerbliche im Sinne 
der Gewerbeordnung anzufehcn find, finden neben den beftehenden reichsgefetzlichen 
Vorfchriften die folgenden Beftimmungen Anwendung, und zwar auf die Befchäf- 
tigung fremder Kinder die §§ 4 — II. auf die Befchäftigung eigner Kinder die §§ 12 
bis 17. 
§ 2 
Kinder im Sinne diefes Gefetzes 
Ais Kinder im Sinne diefes Gefetzes gelten Knaben und Mädchen unter 13 Jahren 
fowie folche Knaben und Mädchen über 13 Jahren, welche noch zum Befuche der 
Volksfchule verpflichtet find. 
§ 3 
Eigne, fremde Kinder. 
I. Im Sinne diefes Gefetzes gelten als eigne Kinder: 
1. Kinder, die mit demjenigen, welcher fie befchäftigt, oder mit deffen Ehegatten 
bis zum dritten Grade verwandt find, 
2. Kinder, die von demjenigen, welcher fie befchäftigt, oder deffen Ehegatten 
an Kindes Statt angenommen oder bevormundet find, 
3. Kinder, die demjenigen, welcher fie zugleich mit Kindern der unter 1 oder 2 
bezeichneten Art befchäftigt, zur gefetzlichen Zwangserziehung (Fürforge- 
erziehung) überwiefen find, 
fofern die Kinder zu dem Hausftande desjenigen gehören, welcher fie befchäftigt. 
II. Kinder, welche hiernach nicht als eigne Kinder anzufehen find, gelten als 
fremde Kinder. 
III. Die Vorfchriften über die Befchäftigung eigner Kinder gelten auch für die 
Befchäftigung von Kindern, welche in der Wohnung oder Werkftätte einer Perfon, 
zu der fie in einem der im Abf. 1 bezeichneten Verhältniffe ftehen und zu deren Haus- 
ftande fie gehören, für Dritte befchäftigt werden. 
II. Befchäftigung fremder Kinder 
„ § 5 
Befchäftigung im Betriebe von Werkftätten, im Handelsgcwerbe und in Verkehrs 
gewerben 
I. Im Betriebe von Werkftätten (§ 18), in denen die Befchäftigung von Kindern 
nicht nach § 4 verboten ift, im liandelsgewerbe (§ 105 b Abf. 2, 3 GO) und in Ver 
kehrsgewerben (§ 105 i Abf. 1 a. a. 0.) dürfen Kinder unter 12 Jahren nicht befchäftigt 
werden. 
II. Die Befchäftigung von Kindern über 12 Jahren darf nicht in der Zeit zwifchen 
8 Uhr abends und 8 Uhr morgens und nicht vor dem Vormittagsunterrichte ftattfinden. 
Sie darf nicht länger als drei Stunden und während der von der zuftändigen Behörde 
beftimmten Schulferien nicht länger als vier Stunden täglich dauern. Um Mittag 
Koch 2 , Die deutfehe Hausinduftrie 
18
	        
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