Anlagen
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Anlage VII
Auszug aus dem Reichsgejetz betreffend Kinderarbeit in
gewerblichen Betrieben vom 30. März 1903
(RGBl 1903, 113 ff)
I. Einleitende Beftimmungen
§ 1
Auf die Befchäftigung von Kindern in Betrieben, welche als gewerbliche im Sinne
der Gewerbeordnung anzufehcn find, finden neben den beftehenden reichsgefetzlichen
Vorfchriften die folgenden Beftimmungen Anwendung, und zwar auf die Befchäf-
tigung fremder Kinder die §§ 4 — II. auf die Befchäftigung eigner Kinder die §§ 12
bis 17.
§ 2
Kinder im Sinne diefes Gefetzes
Ais Kinder im Sinne diefes Gefetzes gelten Knaben und Mädchen unter 13 Jahren
fowie folche Knaben und Mädchen über 13 Jahren, welche noch zum Befuche der
Volksfchule verpflichtet find.
§ 3
Eigne, fremde Kinder.
I. Im Sinne diefes Gefetzes gelten als eigne Kinder:
1. Kinder, die mit demjenigen, welcher fie befchäftigt, oder mit deffen Ehegatten
bis zum dritten Grade verwandt find,
2. Kinder, die von demjenigen, welcher fie befchäftigt, oder deffen Ehegatten
an Kindes Statt angenommen oder bevormundet find,
3. Kinder, die demjenigen, welcher fie zugleich mit Kindern der unter 1 oder 2
bezeichneten Art befchäftigt, zur gefetzlichen Zwangserziehung (Fürforge-
erziehung) überwiefen find,
fofern die Kinder zu dem Hausftande desjenigen gehören, welcher fie befchäftigt.
II. Kinder, welche hiernach nicht als eigne Kinder anzufehen find, gelten als
fremde Kinder.
III. Die Vorfchriften über die Befchäftigung eigner Kinder gelten auch für die
Befchäftigung von Kindern, welche in der Wohnung oder Werkftätte einer Perfon,
zu der fie in einem der im Abf. 1 bezeichneten Verhältniffe ftehen und zu deren Haus-
ftande fie gehören, für Dritte befchäftigt werden.
II. Befchäftigung fremder Kinder
„ § 5
Befchäftigung im Betriebe von Werkftätten, im Handelsgcwerbe und in Verkehrs
gewerben
I. Im Betriebe von Werkftätten (§ 18), in denen die Befchäftigung von Kindern
nicht nach § 4 verboten ift, im liandelsgewerbe (§ 105 b Abf. 2, 3 GO) und in Ver
kehrsgewerben (§ 105 i Abf. 1 a. a. 0.) dürfen Kinder unter 12 Jahren nicht befchäftigt
werden.
II. Die Befchäftigung von Kindern über 12 Jahren darf nicht in der Zeit zwifchen
8 Uhr abends und 8 Uhr morgens und nicht vor dem Vormittagsunterrichte ftattfinden.
Sie darf nicht länger als drei Stunden und während der von der zuftändigen Behörde
beftimmten Schulferien nicht länger als vier Stunden täglich dauern. Um Mittag
Koch 2 , Die deutfehe Hausinduftrie
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