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vorübergehend zur Verwendung kommen, ift auch die Befchäftigung eigner Kinder
unterfagt.
§ 13
Befchäftigung im Betriebe von Werkftätten, im Handelsgewerbc und in Verkehrs
gewerben
I. Im Betriebe von Werkftätten, in denen die Befchäftigung von Kindern nicht
nach § 12 verboten ift, im Handelsgewerbc und in Verkehrsgewerben dürfen eigne
Kinder unter 10 Jahren überhaupt nicht, eigne Kinder über 10 Jahren nicht in der Zeit
zwifchen 8 Uhr abends und 8 Uhr morgens und nicht vor dem Vormittagsunterrichte
befchäftigt werden. Um Mittag ift den Kindern eine mindeftens zweiftündige Paufe
zu gewähren. Am Nachmittage darf die Befchäftigung erft eine Stunde nach beendetem
Unterrichte beginnen.
II. Eigne Kinder unter 12 Jahren dürfen in der Wohnung oder Werkftätte einer
Perfon, zu der fie in einem der im § 3 Abf. 1 bezeichneten Verhältniffe ftehen, für
Dritte nicht befchäftigt werden.
III. An Sonn- und Fefttagen dürfen auch eigne Kinder im Betriebe von Werk
ftätten und im Handelsgewerbe fowie im Verkehrsgewerbe nicht befchäftigt werden.
§ 14
Befondere Befugniffe des Bundesrats
I. Der Bundesrat ift ermächtigt, für die erften zwei Jahre nach dem Inkrafttreten
diefes Gefetzes für einzelne Arten der im § 12 bezeichneten Werkftätten, in denen durch
elementare Kraft bewegte Triebwerke nicht blo|z vorübergehend zur Verwendung
kommen, und der im § 13 Abf. 1 bezeichneten Werkftätten Ausnahmen von den
dafelbft vorgefehenen Beftimmungen zuzulaffen.
II. Nach Ablauf diefer Zeit kann der Bundesrat für einzelne Arten der im § 12
bezeichneten Werkftätten mit Motorbetrieb die Befchäftigung eigner Kinder nach
Maßgabe der Beftimmungen im § 13 Abf. I unter der Bedingung geftatten, da(z die
Kinder nicht an den durch die Triebkraft bewegten Mafchinen befchäftigt werden dürfen.
Auch kann der Bundesrat für einzelne Arten der im § 13 Abf. I bezeichneten Werk
ftätten Ausnahmen von dem Verbote der Befchäftigung von Kindern unter 10 Jahren
zulaffen, fofern die Kinder mit befonders leichten und ihrem Alter angemeffenen
Arbeiten befchäftigt werden; die Befchäftigung darf nicht in der Zeit zwifchen 8 Uhr
abends und 8 Uhr morgens ftattfinden; um Mittag ift den Kindern eine mindeftens
zweiftündige Paufe zu gewähren, am Nachmittage darf die Befchäftigung erft eine
Stunde nach beendetem Unterricht beginnen. Die Ausnahmebeftimmungen können
allgemein oder für einzelne Bezirke crlaffcn werden.
IV. Gemeinfame Beftimmungen
-» § 18
Werkftätten im Sinne diefes Gefetzes
Als Werkftätten gelten neben den Werkftätten im Sinne des § 105 b Abf. 1 GO
auch Räume, die zum Schlafen, Wohnen oder Kochen dienen, wenn darin gewerb
liche Arbeit verrichtet wird, fowie im Freien gelegene gewerbliche Arbeitsftellen.
§ 19
Abweichungen von der gefetzlichen Zeit
Beträgt der Unterfchied zwifchen der gefetzlichen Zeit und der Ortszeit mehr
als eine Viertelftunde, fo kann die höhere Verwaltungsbehörde bezüglich der in diefem
Gefetze vorgefehenen Beftimmungen über Anfang und Ende der zuläffigen täglichen