Full text: Die deutsche Hausindustrie

Anlagen 
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vorübergehend zur Verwendung kommen, ift auch die Befchäftigung eigner Kinder 
unterfagt. 
§ 13 
Befchäftigung im Betriebe von Werkftätten, im Handelsgewerbc und in Verkehrs 
gewerben 
I. Im Betriebe von Werkftätten, in denen die Befchäftigung von Kindern nicht 
nach § 12 verboten ift, im Handelsgewerbc und in Verkehrsgewerben dürfen eigne 
Kinder unter 10 Jahren überhaupt nicht, eigne Kinder über 10 Jahren nicht in der Zeit 
zwifchen 8 Uhr abends und 8 Uhr morgens und nicht vor dem Vormittagsunterrichte 
befchäftigt werden. Um Mittag ift den Kindern eine mindeftens zweiftündige Paufe 
zu gewähren. Am Nachmittage darf die Befchäftigung erft eine Stunde nach beendetem 
Unterrichte beginnen. 
II. Eigne Kinder unter 12 Jahren dürfen in der Wohnung oder Werkftätte einer 
Perfon, zu der fie in einem der im § 3 Abf. 1 bezeichneten Verhältniffe ftehen, für 
Dritte nicht befchäftigt werden. 
III. An Sonn- und Fefttagen dürfen auch eigne Kinder im Betriebe von Werk 
ftätten und im Handelsgewerbe fowie im Verkehrsgewerbe nicht befchäftigt werden. 
§ 14 
Befondere Befugniffe des Bundesrats 
I. Der Bundesrat ift ermächtigt, für die erften zwei Jahre nach dem Inkrafttreten 
diefes Gefetzes für einzelne Arten der im § 12 bezeichneten Werkftätten, in denen durch 
elementare Kraft bewegte Triebwerke nicht blo|z vorübergehend zur Verwendung 
kommen, und der im § 13 Abf. 1 bezeichneten Werkftätten Ausnahmen von den 
dafelbft vorgefehenen Beftimmungen zuzulaffen. 
II. Nach Ablauf diefer Zeit kann der Bundesrat für einzelne Arten der im § 12 
bezeichneten Werkftätten mit Motorbetrieb die Befchäftigung eigner Kinder nach 
Maßgabe der Beftimmungen im § 13 Abf. I unter der Bedingung geftatten, da(z die 
Kinder nicht an den durch die Triebkraft bewegten Mafchinen befchäftigt werden dürfen. 
Auch kann der Bundesrat für einzelne Arten der im § 13 Abf. I bezeichneten Werk 
ftätten Ausnahmen von dem Verbote der Befchäftigung von Kindern unter 10 Jahren 
zulaffen, fofern die Kinder mit befonders leichten und ihrem Alter angemeffenen 
Arbeiten befchäftigt werden; die Befchäftigung darf nicht in der Zeit zwifchen 8 Uhr 
abends und 8 Uhr morgens ftattfinden; um Mittag ift den Kindern eine mindeftens 
zweiftündige Paufe zu gewähren, am Nachmittage darf die Befchäftigung erft eine 
Stunde nach beendetem Unterricht beginnen. Die Ausnahmebeftimmungen können 
allgemein oder für einzelne Bezirke crlaffcn werden. 
IV. Gemeinfame Beftimmungen 
-» § 18 
Werkftätten im Sinne diefes Gefetzes 
Als Werkftätten gelten neben den Werkftätten im Sinne des § 105 b Abf. 1 GO 
auch Räume, die zum Schlafen, Wohnen oder Kochen dienen, wenn darin gewerb 
liche Arbeit verrichtet wird, fowie im Freien gelegene gewerbliche Arbeitsftellen. 
§ 19 
Abweichungen von der gefetzlichen Zeit 
Beträgt der Unterfchied zwifchen der gefetzlichen Zeit und der Ortszeit mehr 
als eine Viertelftunde, fo kann die höhere Verwaltungsbehörde bezüglich der in diefem 
Gefetze vorgefehenen Beftimmungen über Anfang und Ende der zuläffigen täglichen
	        
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