Anlagen
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§ 26. Mit Geldftrafe bis zu 30 M. werden Arbeitgeber beftraft, welche es unter
laßen, den durch § IO für fie begründeten Verpflichtungen nachzukommen.
§ 27. Mit Geldftrafe bis zu 20 M. wird beftraft:
1. wer entgegen der Beftimmung des § 11 Abf. 1 ein Kind in Befchäftigung nimmt
oder behält;
2. wer der Beftimmung des § II Abf. 3 in Anfehung der Arbeitskarten zuwider
handelt.
§ 28. Die Strafverfolgung der im § 24 bezeichneten Vergehen verjährt binnen
drei Monaten.
§ 29. Die Beftimmungen des § 151 GO finden Anwendung.
VI. Schlufzbeftimmungen
§ 30. Die vorftehenden Beftimmungen ftehen weitergeher.den landesrechtlichen
Befc'nränkungen der Befchäftigung von Kindern in gewerblichen Betrieben nicht
entgegen.
§ 31. Diefes Gefetzt tritt mit dem I. Januar 1904 in Kraft.
Anlage VIII
Englifches Gefetz betreffend Lohnämter (Trade Boards) 1909
Zufammenfaffung der hauptfächlichften Beftimmungen
(Die Zufammenfaffung erfolgte durch das englifche Handelsmin:fierium und ift
hier wörtlich überfetzt.)
Diefes Gefetz findet auf folgende Gewerbe Anwendung:
1. Fertige, en gros befteilte Schneiderarbeiten,
2. Papierfchachtelfabrikation,
3. Erzeugung von Spitzen und Netzwerk mit Mafchinenbetrieb fowie Verbeffe-
rungs- und Stopfarbeiten für Uerftellung von Spitzengardinen,
4. gewiffe Arten von Kettenerzeugung.
Durch Regierungsbefchlu|z (Provisional Order) kann diefes Gefetz auch auf
andere Gewerbe ausgedehnt werden (I).
Das Handelsminifterium (The Board of Trade) foll, wenn tunlich, ein Lohnamt
(Trade Board) einfetzen für jedes Gewerbe (oder für jeden Zweig eines Gewerbes)
und zu deffen Konftituierung die nötigen Verordnungen erlaffen (II 1).
Den Lohnämtern liegt es ob, Minimal-Zeitlohnfätze feftzufetzen; auch können
fie, wenn es ihnen gut fcheint, allgemeine Minimal-Stücklohnfätze beftimmen (IV I).
Nach je drei Monaten müffen fie über die Lohnfätze, die fie feftftellen wollen, Bericht
erftatten und etwaige Einwürfe dagegen anhören (IV 2). Nach fechs Monaten treten
diefe Lohnfätze in Kraft, wenn nicht das Ffandelsminifterium eine längere Frift
anberaumt (makes an Order of Suspension) (V).
Wo der a 11 g e m e i n e Minimal-Stücklohn nicht befteht, fondern blofz der Minimal-
Zeitlohn, ift das Lohnamt verpflichtet, auf Wunfch des Arbeitgebers für feine Arbeit
nehmer einen befondern Minimal-Stücklohn feftzufetzen (IV 5).
Nach den obigen Lohnbeftimmungen ift es alfo dem Arbeitgeber anheimgeftcllt,
ob er Stücklöhne oder Zeitlöhne zahlen will. Entfcheidet er fich für Stücklöhne, fo
mujz er, wenn fie eingeführt find, Minimal-Stücklöhne bezahlen (VI und VIII a),
find fie aber nicht eingeführt, fo wird angenommen, dafc er geringere Löhne gibt, als
der Minimaltarif verlangt, wenn er nicht zeigen kann, dafz im gegebenen Falle die