Full text: Die deutsche Hausindustrie

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Anlagen 
II. Einrichtungen des Vereins 
§ 4- Der Gewerkverein bietet feinen Mitgliedern: 
a) unentgeltlichen Rechtsfchutz in allen gewerblichen Streitigkeiten; 
b) Auskunft in allen Berufsangelegenheiten und in Sachen des Verkehrs mit 
Behörden und Körperfchaftenj 
c) Abteilung begründeter Befchwerden durch Vermittlung bei den Arbeitgebern; 
nötigenfalls Anwendung anderer geeigneter Mittel; 
d) Unterftützung bei Lohnbewegungen; 
e) Krankengeldzufchujz; 
f) Wöchnerinnenbeihilfe; 
g) Sterbegeldzufchuß; 
h) Lehrkurfe; 
i) ein monatlich erfcheinendes Vereinsbiatt: „Die Heimarbeiterin“; 
k) monatliche Verfammlungen mit gewerblichen fowie allgemein bildenden 
Vorträgen; 
1) Preisermäßigung beim Einkauf von Nähmafchinen und Werkzeugen für ge 
werbliche Zwecke; 
m) Bücherei; 
n) Spargelegenheit. 1 ) 
Die Vorteile unter § 4 k—n find unter Zuftimmung des Hauptvorftandes als ört 
liche Einrichtungen zu treffen. 
Zu § 4 a. Der unentgeltliche Rechtsfchutz wird fechs Monate nach dem Beitritt 
gewährt und erftreckt fich auf alle gewerblichen Streitigkeiten, auf die Verficherungs- 
ftreitfälle und auf die Rechtsftreitigkeiten, in die ein Mitglied durch fein Eintreten 
für den Gewerkverein gerät. 
Bei Inanfpruchnahme des Rechtsfchutzes hat das Mitglied den Sachverhalt ein 
gehend, auf Verlangen fchriftlich, der Gruppenvorfitzenden darzuftellen, welche 
geeignetenfalls die Darftellung an den Rechtsbeiftand zur Begutachtung übergibt, 
nicht geeignete Gefuche aber zurückweift. Nachdem der Rechtsbeiftand des Gewerk 
vereins den Fall für nicht ausfichtslos erklärt hat, wird der Rechtsfchutz übernommen, 
in ausfichtslofen Fällen abgelehnt. Haben auswärtige Gruppen einen eignen Rechts 
beiftand, fo entfcheidet diefer über etwaige Ausfichtslofigkeit des Falles. Andern 
falls fügt er der fchriftlichen Darftellung fein Gutachten bei. Beides wird dem Haupt- 
vorftande und feinem Rechtsbeiftande zur Prüfung überwiefen. Über die endgültige 
Gewährung des unentgeltlichen Rechtsfchutzes entfcheidet, unter Ausfchlujz der 
ordentlichen Gerichte, der Hauptvorftand. 
Entzogen wird der Rechtsfchutz demjenigen, der gegen die Weifungen des Rechts- 
beiftandes verftöjzt. Hat ein Mitglied Tatfachen unrichtig dargeftellt oder ver- 
fchwiegen, fo ift dasfelbe für alle entftehenden Koften haftbar zu machen. 
Über jeden Fall ift der Hauptvorfitzenden durch die Gruppenvorfitzende oder 
die Sekretärin Bericht zu erftatten. 
Zu § 4 b. Unentgeltliche Auskunft in allen Berufsangelegenheiten, in Sachen 
des Verkehrs der Mitglieder mit den Kaffen und Behörden wird nach Möglichkeit 
gewährt. Die Auskünfte find unverbindlich; werden diefelben vertraulich gegeben, 
fo find fie ftreng vertraulich zu behandeln. Das betreffende Mitglied haftet für alle 
Folgen, die aus Nichtbeachtung diefer Vorfchrift entftehen. 
Über die erteilten Auskünfte hat jede Gruppe Buch zu führen und einmal im 
Jahre diefe Statiftik dem Hauptvorftand einzureichen. 
Zu § 4 d. Mitglieder, die dem Gewerkverein bereits ein Jahr angehören, mit ihren 
*) Näheres durch die erfte Vorfitzende jeder Gruppe.
	        
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