Full text : Die deutsche Hausindustrie

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Anlagen

II.  Einrichtungen  des  Vereins
§  4-  Der  Gewerkverein  bietet  feinen  Mitgliedern:
a)  unentgeltlichen  Rechtsfchutz  in  allen  gewerblichen  Streitigkeiten;
b)  Auskunft  in  allen  Berufsangelegenheiten  und  in  Sachen  des  Verkehrs  mit
Behörden  und  Körperfchaftenj
c)  Abteilung  begründeter  Befchwerden  durch  Vermittlung  bei  den  Arbeitgebern;
nötigenfalls  Anwendung  anderer  geeigneter  Mittel;
d)  Unterftützung  bei  Lohnbewegungen;
e)  Krankengeldzufchujz;
f)  Wöchnerinnenbeihilfe;
g)  Sterbegeldzufchuß;
h)  Lehrkurfe;
i)  ein  monatlich  erfcheinendes  Vereinsbiatt:  „Die  Heimarbeiterin“;
k)  monatliche  Verfammlungen  mit  gewerblichen  fowie  allgemein  bildenden
Vorträgen;
1)  Preisermäßigung  beim  Einkauf  von  Nähmafchinen  und  Werkzeugen  für  gewerbliche ­
  Zwecke;
m)  Bücherei;
n)  Spargelegenheit. 1 )
Die  Vorteile  unter  §  4  k—n  find  unter  Zuftimmung  des  Hauptvorftandes  als  örtliche ­
  Einrichtungen  zu  treffen.
Zu  §  4  a.  Der  unentgeltliche  Rechtsfchutz  wird  fechs  Monate  nach  dem  Beitritt
gewährt  und  erftreckt  fich  auf  alle  gewerblichen  Streitigkeiten,  auf  die  Verficherungsftreitfälle
  und  auf  die  Rechtsftreitigkeiten,  in  die  ein  Mitglied  durch  fein  Eintreten
für  den  Gewerkverein  gerät.
Bei  Inanfpruchnahme  des  Rechtsfchutzes  hat  das  Mitglied  den  Sachverhalt  eingehend, ­
  auf  Verlangen  fchriftlich,  der  Gruppenvorfitzenden  darzuftellen,  welche
geeignetenfalls  die  Darftellung  an  den  Rechtsbeiftand  zur  Begutachtung  übergibt,
nicht  geeignete  Gefuche  aber  zurückweift.  Nachdem  der  Rechtsbeiftand  des  Gewerkvereins ­
  den  Fall  für  nicht  ausfichtslos  erklärt  hat,  wird  der  Rechtsfchutz  übernommen,
in  ausfichtslofen  Fällen  abgelehnt.  Haben  auswärtige  Gruppen  einen  eignen  Rechtsbeiftand, ­
  fo  entfcheidet  diefer  über  etwaige  Ausfichtslofigkeit  des  Falles.  Andernfalls ­
  fügt  er  der  fchriftlichen  Darftellung  fein  Gutachten  bei.  Beides  wird  dem  Hauptvorftande
  und  feinem  Rechtsbeiftande  zur  Prüfung  überwiefen.  Über  die  endgültige
Gewährung  des  unentgeltlichen  Rechtsfchutzes  entfcheidet,  unter  Ausfchlujz  der
ordentlichen  Gerichte,  der  Hauptvorftand.
Entzogen  wird  der  Rechtsfchutz  demjenigen,  der  gegen  die  Weifungen  des  Rechtsbeiftandes
  verftöjzt.  Hat  ein  Mitglied  Tatfachen  unrichtig  dargeftellt  oder  verfchwiegen,
  fo  ift  dasfelbe  für  alle  entftehenden  Koften  haftbar  zu  machen.
Über  jeden  Fall  ift  der  Hauptvorfitzenden  durch  die  Gruppenvorfitzende  oder
die  Sekretärin  Bericht  zu  erftatten.
Zu  §  4  b.  Unentgeltliche  Auskunft  in  allen  Berufsangelegenheiten,  in  Sachen
des  Verkehrs  der  Mitglieder  mit  den  Kaffen  und  Behörden  wird  nach  Möglichkeit
gewährt.  Die  Auskünfte  find  unverbindlich;  werden  diefelben  vertraulich  gegeben,
fo  find  fie  ftreng  vertraulich  zu  behandeln.  Das  betreffende  Mitglied  haftet  für  alle
Folgen,  die  aus  Nichtbeachtung  diefer  Vorfchrift  entftehen.
Über  die  erteilten  Auskünfte  hat  jede  Gruppe  Buch  zu  führen  und  einmal  im
Jahre  diefe  Statiftik  dem  Hauptvorftand  einzureichen.
Zu  §  4  d.  Mitglieder,  die  dem  Gewerkverein  bereits  ein  Jahr  angehören,  mit  ihren

*)  Näheres  durch  die  erfte  Vorfitzende  jeder  Gruppe.
            
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