284
Anlagen
I. Gruppen
§ 22. An Orten oder in Stadtbezirken, in denen noch keine Gruppe beftcht, kann
fich eine folche mit Genehmigung des Hauptvorftandes bilden; doch mufz dicfclbe
bei ihrer Begründung mindeftens 20 Mitglieder zählen. Wo diefe Zahl nicht erreicht
wird, kann eine Zahlftelle gebildet werden.
§ 23. In jeder Gruppe hat alljährlich im erften Vierteljahr eine vorher bekannt
zumachende Generalverfammlung ftattzufinden, der Jahresbericht und Kajfcnbcricht
vorzuiegen find. Diefe wählt den Gruppenvorftand fowie zwei Rechnungsprüferinncn
und zwei Stellvertreterinnen, die mit der Vorfitzenden und der zweiten Kaffcn-
führcrin die Vierteljahrsabrechnungen zu prüfen haben und für ihren Inhalt die
Verantwortung übernehmen.
Die Zahl der ordentlichen Mitglieder im Gruppenvorftand mufz die der aujzer-
ordcntlichen überfteigen. Die ordentlichen Mitglieder der Gruppenvorftändc follen
in der Regel erwerbstätige Heimarbeiterinnen fein.
In jedem Jahre müffen zwei Beifitzende und die Rechnungsprüferinncn durch
neu zu wählende Mitglieder erfetzt werden. Wiederwahl ift unzuläffig.
Scheidet ein Mitglied im Laufe des Jahres aus, fo hat der Vorftand das Recht der
Ergänzungswahl.
Sämtliche Mitglieder der Gruppenvorftändc verwalten ihr Amt als Ehrenamt
unentgeltlich.
§ 24- Die Gruppenvorftändc haben von ihren Vorftandsfitzungcn und Verfamm-
lungen regelmäßig die Abfchrift der Protokolle an die Hauptgefchäftsftelle ein
zureichen und vierteljährlich mit der Hauptkaffe abzurechnen. Sie haben die Inter-
effen des Gewerkvereins in jeder Hinficht wahrzunehmen und die Befchlüffe ihrer
Gruppe, des Hauptvorftandes und des Verbandstags auszuführen. Insbefondcre
haben die Gruppenvorftändc auf etwaige Schwierigkeiten im Lohn- und Arbeits
verhältnis zu achten und den Hauptvorftand von fich anbahnenden Lohnbewegungen
in Kenntnis zu fetzen.
§ 25. Die Gruppen tagen in der Regel monatlich und find ohne Rückficht auf
die Zahl der Anwefenden bcfchlujzfähig, wenn fie in der üblichen Weife cinberufcn
find. Sie entfeheiden über die Einführung, Höhe und Verwendung der Sonder
beiträge für die Gruppe (§ 10).
§ 26. Eine Gruppe kann durch den Hauptvorftand aufgclöft werden, wenn fie
a) den fatzungsmäßigen Anordnungen des Hauptvorftandes oder des Verbands
tags nicht Folge leiftet;
b) die Vercinsintereffen fchädigt;
c) mit der Abrechnung ein halbes Jahr rückftändig ift.
§ 27. Bei Auflöfung oder Austritt einer Gruppe fällt ein etwaiges Vermögen der-
fclbcn an die Hauptkaffe.
2. Gauverbändc
§ 28. Die Gruppen derfclben Landfchaft (Provinz) können fich zu Gauverbänden
zufammenfchliefzen; diefe dienen der Agitation und der Vertretung der Berufsinter-
effen. Die Abgrenzung der Gaue und die Wahl des Gauvorftandes wird vom Maupt-
vorftande beftätigt. Gegenüber den Gruppen und dem Hauptvorftande haben die
Gauverbändc beratende Stimme.
§ 29. Der Gauvorftand hat die Pflicht, die fatzungsgemäßen Anordnungen des
Hauptvorftandes und des Verbandstags auszuführen und über feine Verfammlungen
dem Hauptvorftande Verhandlungsberichte einzureichen, infonderheit demfelben die
gefaxten Befchlüffe zur Beftätigung zu unterbreiten.